GAC

ICANN setzt Peking-Kommuniqué um

Die Internet-Verwaltung ICANN hat sich dem Druck ihres Regierungsbeirates Governmental Advisory Committee (GAC) gebeugt: in neun Fällen gibt ICANN den Forderungen des GAC aus dem Peking-Kommuniqué nach. Betroffen sind unter anderem die Plural-Varianten von nTLD-Bewerbungen.

Anlässlich des ICANN-Meetings in Peking hatte das GAC im April 2013 eine 12seitige Stellungnahme veröffentlicht, in der es zu einer Vielzahl von Bewerbungen Stellung nahm. Zahlreiche Forderungen bargen das Potential, das weitere Prüfungsverfahren für neue globale Top Level Domains um Monate zu verzögern. Zumindest einen Teil dieser Forderungen will ICANN nun umsetzen: Versteckt in den Untiefen der ICANN-Website findet sich eine Resolution des »New gTLD Program Committee« (NGPC) vom 4. Juni 2013, in der das NGPC in neun Fällen ankündigt, den Forderungen des GAC zu entsprechen. Wenig überraschend ist, dass ICANN beispielsweise den Empfehlungen folgt, die Bewerbungen von DotConnectAfrica um .africa und GCCIX WLL um .gcc abzulehnen. Im Fall .africa fehlt es der Bewerberin schlicht an der notwendigen Zustimmung der Afrikanischen Union, während bei .gcc Verwechslungsgefahr mit dem Gulf Cooperation Council, einem Staatenbund von sechs Staaten der Arabischen Halbinsel, befürchtet wird. Sollten sich die Bewerber nicht zum freiwilligen Rückzug entscheiden, bleibt ihnen der Gang vor ein Schiedsgericht.

Die dritte Empfehlung betrifft Bewerbungen um religiöse Endungen wie .islam und .halal. Hier wird das NGPC in Gespräche mit dem GAC treten, ob die Bewerber auf genügend Unterstützung ihrer »Community« bauen können. Das größte Streitpotential birgt die sechste Empfehlung: nach Ansicht des GAC führt die Zulassung von Singular- und Pluralformen einzelner Begriffe wie etwa .hotel und .hotels zur Verwirrung bei den Internetnutzern. Dieser Ansicht, die immerhin 98 Bewerbungen betrifft, schließt sich das NGPC an und prüft neu, ob solche Varianten zugelassen werden können. Sollten sie ausgeschlossen werden, würden praktisch nachträglich die Bewerbungsregeln geändert – ein Umstand, den sich ICANN zwar vorbehalten hatte, der aber einen erheblichen Vertrauensverlust in das gesamte nTLD-Programm nach sich ziehen könnte. Wenig überraschend ist hingegen wieder die Empfehlung Nummer sieben, wonach zunächst die Neufassung des »Registrar Accreditation Agreement« endverhandelt werden muss, bevor eine neue Top Level Domain mit der Registrierung beginnt; auch dem schließt sich ICANN an, wobei die Endfassung ohnehin spätestens anlässlich des nächsten ICANN-Meetings Mitte Juli in Durban veröffentlicht werden dürfte. Schließlich zeichnet sich ab, dass sowohl das Internationale Olympische Komitee als auch das Rote Kreuz bevorrechtigten Schutz für ihre Zeichen genießen; das NGPC erklärte sich einverstanden, diesen Punkt nochmals mit allen weiteren Interessenvertretern innerhalb ICANNs zu diskutieren.

Die hochstreitigen »Safeguard«-Empfehlungen«, in denen sich das GAC beispielsweise dafür ausgesprochen hatte, für Domain-Bewerbungen aus Kategorien wie Finanzen (so etwa .bank oder .cash), Glücksspiel (.lotto oder .poker) oder geistiges Eigentum (.app, .book oder .music) strenge Regeln einzuführen, die einen Missbrauch ausschließen, werden in dieser Resolution des NGPC nicht behandelt. Ob und wann es hier zu verbindlichen Entscheidungen kommt, steht derzeit nicht fest.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top