Die Frage, inwieweit eine Marke eine bereits länger vorhandene Domain verdrängt, stellt sich Domain-Inhabern immer wieder. Regelmäßig wird darüber im Online-Forum domain-people.de diskutiert. Das Landgericht Stuttgart hatte sich dieser Tage mit der Frage nicht gerade herumgeschlagen (Urteil vom 15.07.2003, Az.: 41 O 45/01 KfH), die Sach- und Rechtslage war eindeutig und sprach für die Domain-Inhaberin von »snowscoot.de«.
Die Domain-Inhaberin, die die Domain am 18.05.1999 registriert hat, präsentiert auf der Domain eine Magazin-Portalseite mit Werbung und Informationen zu Skibobs. Das mochte die Klägerin, die Inhaberin der am 24.10.2000 angemeldeten und am 10.01.2001 eingetragenen Marke »SNOWSCOOT« ist, nicht leiden. Sie verklagte die Inhaberin und den admin c auf Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Domain sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht, und begründete das mit sittenwidriger Behinderung nach § 826 BGB und § 1 UWG. Außerdem bestünden Markenrechtsverletzungen seitens der Beklagten.
Das LG Stuttgart sah die Klage als nicht begründet an und wies sie zurück. Dabei berücksichtigte es, dass die Beklagte seit 1999 Inhaberin der Domain ist und sie seit dem für das von ihr in das Internet gestellte Internetportal mit Informationen nach Art eines Werktitels iSv § 5 Abs. 3 MarkenG benutzt. Auf den Inhalt des Werkes und ob diesem redaktionellen Charakter zukommt interessierte das Gericht dabei nicht. Denn die Beklagte habe zeitlich vor der Anmeldung der Klagemarke ein eigenes Kennzeichrecht erworben, das des Werktitels. Das kann sie ihrerseits den Ansprüchen (§ 14 Abs. 2, Nr.2 MarkenG) der Klägerin aus der Klagemarke entgegenhalten. Damit erübrige sich auch die Frage einer möglichen Verwechslungsgefahr zwischen eienr Produktkennzeichnung und einem Wertitel: der Begriff »snowscoot« ist zwar beschreibend, aber auch kennzeichenungskräftig genug für einen Werktitel und einen diesem verkleichbaren Titel eines Internet-Magazins.
Auch dass die Beklagte mehrere Domains nutzt, um Internetnutzer auf ihre Seite »snowscoot.de« zu führen und damit eine Vielzahl von Titeln für ein und dasselbe Werk war für das LG Stuttagrt nicht von Belang:
»Ausreichend ist, dass diese Titel der Unterscheidung von anderen Internet-Portalen dienen und diesen Zweck auch erfüllen, was im vorliegenden Falle angenommen werden kann.«Folglich sah das Gericht keinerlei Rechtsmissbrauch auf Seiten der Beklagten. So dass Ansprüche aus § 826 BGB und § 1 UWG nicht vorlagen.
Aber auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 14 Abs. 2, Nr. 2 MarkenG gegen die Benutzung der Bezeichnung »snowscoot« außerhalb der Domain und außerhalb des Titels des Internet-Portals der Beklagten zu 1) stellte das Gericht nicht fest. Denn die Beklagte nutzt die Bezeichnung »snowscoot« innerhalb der Website ausschließlich für Waren der Klägerin aus dem Schutzbereich der Klagemarke. Dagegen lässt sich nichts sagen.
Gegen den gleichfalls verklagten admin c ergaben sich ebenfalls keine Ansprüche: der admin c ist lediglich der Ansprechpartner der Denic und als solcher nur in Ausnahmefällen anspruchsverpflichtet, erklärte das LG Stuttgart. Und wenn in diesem Fall gegen den Domain-Inhaber keine Ansprüche vorliegen, dann gegenüber dem admin c schon gar nicht.
Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass man eine registrierte Domain besser auch nutzt, bzw. zumindest weiss, was man damit machen will – wie schon frühere Entscheidungen angedeutet haben. Auch wenn die Anforderung für einen Werktitel eigentlich höher ist, als dem Urteil des LG Stuttgarts zu entnehmen, dem Urteil ist nichts entgegen zu halten.