Durch die relativ junge Entscheidung zu „kueche-online.de“ des OLG München vom 11.01.2001 (Az.: 6 U 5719/99) kam der Begriff des Werktitels in Zusammenhang mit Domains weiter in den Vordergrund. Für die Frage, wie stark sind meine Rechte am Domain-Namen gegen etwaigen Konkurrenten ist der Werktitel sehr interessant für Domain-Inhaber. Werktitel genießen kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß § 5 Markengesetz (MarkenG) und Domain-Namen können Werktitel sein.
Die gesetzgeberischen Voraussetzungen
Der Schutz des Werktitels ist im Markengesetz verankert und damit ein kennzeichenrechtlicher Schutz. Auf folgenden Normen baut dieser Schutz auf:
§ 1 MarkenG:
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.
§ 5 MarkenG:
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
In § 1 MarkenG ist Ziffer 2 wird der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen postuliert, in § 5 MarkenG wird näher definiert, was unter dem Begriff „geschäftliche Bezeichnung“ zu verstehen ist. Wie § 5 Abs. 1 MarkenG ausweist, gehören auch Werktitel zu den geschäftlichen Bezeichnungen, die dann näher im dritten Absatz definiert werden.
Die Systematische Einordnung des Werktitels erfolgt zwar unter § 5 MarkenG und damit unter die Geschäftsbezeichnung. Da der Werktitel aber tatsächlich ein konkretes Produkt bezeichnet, welches aufgrund seiner Benutzung Schutz genießt, steht er der Marke näher.
Da Domains keine Druckschriften, Film-, Ton- oder Bühnenwerke sind, fallen sie unter die sonstigen vergleichbaren Werke. Ob allerdings die einzelne Domain unter ein sonstiges vergleichbares Werk im Sinne des Gesetzes fällt, ist die Frage.
Die Voraussetzungen
Was sind also die konkreten Voraussetzungen. die eine Domain erfüllen muss, um Werktitel zu sein und damit den Schutz des Markengesetzes zu genießen? Maßstab dafür ist einerseits der Inhalt der Webseite unter dem Domain-Namen und andererseits die Kennzeichnungskraft des Domain-Namens. Für den Inhalt der Domain, deren Name Werktitelschutz genießen soll, bestehen komplexe Anforderungen. Im Allgemeinen sieht das der Bundesgerichtshof (BGH) so: Sonstige Werke im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sind ihrem Wesen nach Kommunikationsmittel, deren gedanklicher Inhalt für andere erst durch geistige Umsetzung beim angesprochenen Leser oder Betrachter existent wird und deshalb als etwas Immaterielles, in der gegenständlichen Welt nicht faßbares einen Bezeichnungsschutz erfordert. Der geistige Inhalt muss bei sonstigen vergleichbaren Werken dominieren. In der körperlichen Welt (Buch, Zeitschrift) spricht man davon, dass Kaufentscheidung vom geistigen Inhalt bestimmt werden und nicht von körperlichen Produktmerkmalen. Transformiert man dies in das Internet, klingt es wie ein Freischuß für jede Webseite. Aber es kommt ein Hilfskriterium hinzu: Einen Hinweis auf die Qualität des geistigen Inhalts kann das Urheberrecht geben. Ist das Werk urheberrechtlich schutzfähig, so spricht einiges für Werktitelschutz. Der Urheberrechtsschutz setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Die Schöpfung muss etwas noch nie dagewesenes sein und als Werk aus der Masse des alltäglichen herausragen und sich von lediglich handwerklichen routinemäßigen Leistungen abheben. Spätestens an diesem Punkt fallen 99 % aller verfügbaren Webseiten weg. Darüber hinaus muss der Titel kennzeichnungskräftig sein. Die Kennzeichnungskraft kann sich aus der Unterscheidungskraft des Titels oder, wenn die nicht ausreicht, durch die Verkehrsgeltung ergeben. Der Titel muss geeignet sein, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden. Die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft bei Werktiteln ist geringer als bei Marken. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Inhalt des Werkes beispielsweise bei Sachbüchern häufig kurz und prägnant den Inhalt beschreiben muss. Die Titel hat dann beinahe beschreibenden Charakter, was bei angemeldeten Marken zur Eintragungsablehnung führen würde. Dieses Kriterium dürfte auch bei Domain-Namen im Hinblick auf ihren Inhalt zum Zuge kommen. Die Kennzeichnungskraft kann sich aber auch aus der Verkehrsgeltung ergeben. Der Titel muss dann bei den Verkehrskreisen bekannt und einem bestimmten Werk, also dem Inhalt der Domain zugeordnet werden. Sind diese Hürden genommen, fragt sich, ab welchem Zeitpunkt der Werktitel geschützt ist. Der Schutz entsteht mit der Aufnahme der Benutzung des Werktitels, soweit eine originäre Kennzeichnungskraft vorliegt. Die Benutzungsaufnahme erfolgt mit der Benutzung des Werktitels im geschäftlichen Verkehr, also mit Verkauf des Buches, Aufführen des Filmes oder Bühnenstücks oder eben die Onlineanbindung der Domain. Mit dem Erwerb des Werktitelrechts entsteht dessen Priorität. Der Prioritätstag ist zugleich der Tag des Erwerbs des Werktitelrechtes. Dies ergibt sich aus § 6 MarkenG, in dessen Absatz 3 heißt es: „Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.“
Wie die Entscheidung kueche-online.de gezeigt hat, muss bei Onlinegehen ein fertiges Werk vorliegen, eine Vorbereitungshandlung zur Fertigstellung des Werkes reicht nicht aus.
Beim Werktitel ist es aber auch möglich durch öffentliche und branchenübliche Titelschutzanzeige den Erwerb des Rechtes vorzuverlegen. Gilt das auch für Domain-Namen? Die Art und Weise dieser Ankündigung des kommenden Werkes bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Praxis der jeweiligen Werkkategorie. Welche Katergorie wäre dies aber für den Domain-Namen? Sicher nicht das Börsenblatt des deutschen Buchhandels oder der Titelschutzanzeiger, die sich beide auf Druckwerke beziehen. Ähnliche Blätter gibt es für die Filmbranche. Für Domain-Namen interessant könnte Der Softwaretitel sein, der einmal im Monat als Erweiterung des Titelschutz Anzeigers erscheint; aber eine Webseite ist kein Computerprogramm. Derzeit gibt es wohl kein Branchenorgan, welches Domain-Namen eine Plattform zur Ankündigung des Titelschutzes gewährt. Dies hatte das Gericht bei der kueche-online.de-Entscheidung denn auch festgestellt: „Eine Titelschutzanzeige gibt es im Internet (noch) nicht.“
Der Schutz
Das entstehende Schutzrecht des Werktitels und die daraus folgenden Ansprüche des Inhabers sind in §§ 15, 18, 19 MarkenG geregelt. § 15 MarkenG konkretisiert dabei wesentlich die Rechte des Inhabers des Werktitels. Er hat das ausschließliche Nutzungsrecht und bei Verletzung dieses Rechtes Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Eine Rechtsverletzung tritt regelmäßig ein, wenn die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Eine „Verschärfung“ des Schutzes tritt mit Bekanntheit des Werktitels im Inland ein, denn dann ist „es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“ § 18 MarkenG postuliert den Vernichtungsanspruch bezüglich widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände, was für Webseiten wenig prakmatisch ist. § 19 MarkenG regelt den Auskunftsanspruch gegenüber dem Verletzer von Rechten; auch diese Norm ist in der Praxis für Domain-Namen wenig relevant.
Das Ende
Den Werktitelschutz verliert man erst, wenn man den Gebrauch des Titels aufgibt. Ist der Titel nur aufgrund seiner Verkehrsgeltung geschützt, so endet der Schutz mit dem Verlußt der Verkehrsgeltung. Bei alle dem ist daran zu denken, dass der Werktitelschutz nicht der alleinige eines Domain-Namens sein muss. Daneben kann immer auch soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen die Eintragung als Marke erfolgen, so dass gewissermaßen ein doppelter Schutz besteht: Mit der Anmeldung eines Markenrechtes wird die Marke eines Produktes geschützt, mit dem Werktitel die Nutzung des Produktnamens.
Anhang:
§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.
§ 5 Geschäftiche Bezeichnung
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 6 Vorrang, Zeitrang
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und § 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
§15 MarkenG Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 18 Vernichtungsanspruch
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 verlangen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
(3) Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.
§ 19 Auskunftsanspruch
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch nehmen, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.