praline-tv.de ­ Entscheidung des OLG Frankfurt vom 8.3.2001

Bereits im März diesen Jahres erging ein weiteres Grabbingurteil zum Domain-Recht. Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 08.03.2001, Az.: 6 U 31/00) hat die Inhaberin von weit mehr als 1.000 Domains zur Freigabe der Domains praline-tv.de und pralinetv.de verurteilt. Seit kurzer Zeit sind die Entscheidungsgründe bekannt.

Geklagt hatte u.a. der Verlag, der die Zeitschrift Praline verlegt. Ende Juni 1999 wollte die klagende Verlegerin für ein Internet-TV-Angebot Homepages einrichten, dabei mußte sie feststellen, dass die Domains „pralinetv.de“ und „praline-tv.de“ bereits auf die Beklagte registrieren waren. Die Klägerinnen sahen darin eine Verletzung ihrer Marken- und Titelrechte, die aus ihrer Sicht bekannte Kennzeichen sind.

Das beklagte Unternehmen, das sich mit Internet-Broadcasting beschäftigt und zahlreiche ähnlich aufgebaute Domains wie beispielsweise tomorrow-tv.de, ard-tv.de, ardtv.de und fokus-tv.de registriert hat, verteidigte sich damit, es beabsichtige, unter den angegriffenen Domains alles über Pralinen und deren Herstellung zu zeigen. Das jedenfalls erklärte es in den Schriftsätzen an das Gericht. Weiter meinte die Beklagte, das Wort Praline sei rein beschreibend, der Zusatz „tv“ führe dazu, dass ein hinreichender Abstand zur Marke der Klägerin bestehe. Keinesfalls wolle sie unter den Domains eigene Erotikangebote ins Internet stellen. Die Beklagte hat insbesondere bestritten, dass es sich bei den Klagekennzeichen um bekannte Kennzeichen handele.

Mit diesem Vorbringen war die Beklagte in der ersten Instanz erfolglos, die Anzeichen für Domain-Grabbing waren zu deutlich. Das erstinstanzlich tätige Landgericht hatte erkannt, dass die Beklagte auch die Domain „domains-zuverkaufen.de“ reserviert hat. Dies nahm es als einen ersten Hinweis darauf, dass die Domain-Reservierungen in Behinderungs- und Gewinnerzielungsabsicht getätigt wurden. Die Beklagte wurde mit Urteil vom 12.1.2000 zur Freigabe der Domains verurteilt.

Kurz nach Ergehen dieser Entscheidung registrierte die Beklagte Ende Januar 2000 die Domain „hbvtv-de“. Am 26.1.2000 unterbreitete sie eine Vergleichsangebot gegenüber den Klägerinnen. Sie bot den Klägerinnen die streitbefangenen Domains, die neu registrierte Domain und zehn weitere Domains, die aus ihrer Sicht für die Klägerinnen interessant sein könnten an. Im Gegenzuge sollten die Klägerinnen wohl auf die Geltendmachung der bisher entstandenen Prozeßkosten verzichten. In dem Vergleichsangebot hieß es: „wir wollen diese Domains – trotz guter Angebote – nicht in fremde Hände verkaufen müssen, um die Streitkosten gegenzufinanzieren“.

Darauf ließen sich die Klägerinnen jedoch nicht ein. Sie erkannten in der Domain „hbvtv-de“ die gängige Abkürzung für den „Heinrich B… Verlag“. Zu einem Vergleich kam es nicht. Die Parteien führten den Prozeß vor dem OLG Frankfurt fort. Hier wiederholte und vertiefte die Beklagte den erstinstanzlichen Vortrag und versteifte sich darauf, sie hätte die umstrittenen Domains nicht angemeldet, um die Klägerinnen zu blockieren oder die Domains zur Erzielung von Gewinnen an die Klägerinnen veräußern zu können.

Für das OLG Frankfurt war aufgrund des Verhaltens der Beklagten die Sache klar: „Das Schreiben [das schriftliche Vergleichsangebot, DD] belegt nicht nur, daß die Beklagte – wie sich schon aus der Domain „domains-zuverkaufen.de“ ergibt ­ mit Domains Handel treibt, sondern darüber hinaus die mit fremden Kennzeichen gebildeten Domains auch benutzt, um Druck auf Dritte auszuüben, sei es zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, sei es zur Erzielung einer guten Verhandlungsposition im Hinblick auf potentielle Aufträge.“ Die Beklagte habe zumindest einen Teil der Domains mit der spekulativen Absicht registriert, um andere Unternehmen, die Domains mit den ihnen zustehenden Namen, Marken oder Teilen davon bilden wollen, zur Erteilung von Aufträgen zu bewegen oder diese mit Unterlassungs- und/oder Geldforderungen zu überziehen.

Das OLG Frankfurt sah in alle dem ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Beklagten mit der Absicht, den wahren Rechtsinhaber sittenwidrig zu behindern, was Ansprüche nach §§ 226, 826 BGB begründe. Darüber hinaus ergaben sich weitere Ansprüche aus Marken- und Titelschutz gemäß §§ 2, 14, 15 MarkenG, §§ 242, 823 Abs. 1 BGB. Das erstinstanzliche Urteil wurde bestätigt und die Beklagte zur Freigabe der Domains verurteilt.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20010221.htm

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