Das Landgericht Hamburg musste im Rahmen einer negativen Feststellungsklage eine für den Inhaber eines Werktitels unliebsame Entscheidung treffen: die Umstände führten dazu, dass die deutlich jüngere Domain tierfreund.de Vorrang vor der älteren Zeitschrift »Tierfreund – Das junge Wissensmagazin« genießt.
Die Klägerin ist seit 24. Januar 2002 Inhaberin des Domain-Namens tierfreund.de, auf dem sie redaktionelle Informationen über Haustiere verbreitet. Die Beklagte ist Herausgeberin eines »Wissensmagazin für Kinder« unter dem Titel »Tierfreund – Das junge Wissensmagazin«. Das Magazin existiere bereits seit 60 Jahren und besitze Verkehrsgeltung. Durch die Nutzung der Domain würden ihre Rechte verletzt. Sie mahnte die Klägerin wegen der Nutzung der Bezeichnung »Tierfreund« am 26. Januar 2011 ab und verlangte die gänzliche Unterlassung der Nutzung der Domain sowie Schadensersatz und Auskunft. Die Klägerin ist der Ansicht, dem Begriff »Tierfreund« komme keine Unterscheidungskraft zu und sei glatt beschreibend. Sie erhob eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Hamburg, in der das Nichtbestehen der von der Beklagten gestellten Ansprüche festgestellt werden sollte; zugleich machte sie die eigenen Kosten der Rechtsverteidigung geltend.
Das Landgericht in Hamburg gab der Klage überwiegend statt. Es stellte fest, dass ein Unterlassungsanspruch der Beklagten nicht besteht (LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2014, Az.: 315 O 10/12). Zunächst geht das Gericht davon aus, dass dem Zeitschriftentitel »Tierfreund – Das junge Wissensmagazin« Titelschutz zukomme (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Nach Ansicht des Gerichts verleiht bereits der Zusatz »Freund« dem Titel eine gewisse Originalität; zudem verstärke die langjährige Nutzung die Unterscheidungskraft. Hingegen sei in der Verwendung der Domain tierfreund.de eine rechtsverletzende Benutzung des Titels zu sehen, da der Domain-Name nicht als rein beschreibender Sachhinweis wahrgenommen werde. Es bestehe auch eine Verwechslungsgefahr, getragen vom Begriff „Tierfreund“ wie auch den ähnlichen Inhalten, die sich im gleichen Themenkreis der Tierwelt bewegen, so dass Nutzer zu Unrecht annehmen werden, die Internetseite der Klägerin gehöre zur Zeitschrift der Beklagten. Demnach sprach alles für die Beklagte, deren Anspruch wäre auf die konkrete Verletzungsform begründet. Doch, so das Gericht, gehe deren in der Abmahnung geltend gemachter Unterlassungsanspruch zu weit, da er auf die gänzliche Unterlassung der Benutzung der Domain gerichtet ist. Damit umfasse der Anspruch auch zulässige Nutzungen der Domain, die sich nicht mit dem gleichen Themenkreis der Tierwelt befassen und zu keiner Verwechslungsgefahr und damit Rechtsverletzung führen würden. Jedoch ist dieser umfassende Unterlassungsanspruch Gegenstand des Streits und als solcher nicht gerechtfertigt. Ihn auf die konkrete Verletzung herunterzustutzen, war dem Gericht nicht möglich. So musste das Landgericht Hamburg im Rahmen des negativen Feststellungsverfahrens dem klägerischen Antrag im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch Recht geben. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverteidigungskosten der Klägerin wies das Gericht den Anspruch zurück, da die Abmahnung der Beklagten teilweise berechtigt war und hier auf Seiten der Beklagten kein so genannter Missbrauchsfall vorlag, denn sie hatte einen hinreichenden Grund für die Abmahnung.
Das Urteil des LG Hamburg erscheint ungerecht, entspricht jedoch den rechtlichen Gegebenheiten. Die Beklagte hatte ihrerseits die Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch auf Unterlassung gerichtlich geltend zu machen. Sie wäre mit einem umfassenden Unterlassungsanspruch gescheitert, hätte aber zumindest die konkrete Nutzung der Domain unterbinden können. Von ihrem Recht machte sie jedoch keinen Gebrauch.
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