BGH

Apps können Werktitelschutz genießen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung im Streit um die Bezeichnung wetter.de befunden, dass Apps für mobile Endgeräte grundsätzlich Werktitelschutz genießen können.

Ende Januar veröffentlichte der Bundesgerichtshof eine Pressemitteilung zum Urteil vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14. Danach betreibt die Klägerin unter der Domain wetter.de einen Wetterinformationsdienst. Zugleich bietet sie seit 2009 eine App für Smartphones und Tablets unter der Bezeichnung „wetter.de“. Die Beklagte betreibt ihrerseits einen Wetter-Informationsdienst unter den Domains wetter.at und wetter-deutschland.com. Sie bietet seit 2011 ihrerseits eine App für mobile Endgeräte an, die sie mit „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ bezeichnet. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domain-Namen wetter.de und ihrer App. Sie erhob 2013 Klage auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten vor dem Landgericht Köln, war aber nicht erfolgreich (Urteil vom 10.12.2013, Az.: 33 O 83/13). Auch die Berufung vor dem OLG Köln blieb erfolglos (Urteil vom 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13). Schließlich ging sie in Revision zum BGH.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück (Urteil vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14). Nach seiner Ansicht kann eine App für mobile Endgeräte ein titelschutzfähiges Werk sein (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Doch der konkreten Bezeichnung wetter.de der App der Klägerin komme keine hinreichend originäre Unterscheidungskraft zu. Der BGH teilte die Einschätzung des OLG Köln, wonach die Bezeichnung wetter.de für eine Internetseite und eine App, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist. Die Bezeichnung wetter.de genieße auch nicht ausreichend Verkehrsgeltung, um einen Werktitelschutz zu begründen. Nach Einschätzung des BGH müsste die App eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent aufweisen. Die Klägerin hatte ein Verkehrsgutachten vorgelegt, aus dem sich allerdings nicht ergab, dass die Bezeichnung wetter.de sich innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel entsprechend durchgesetzt hat. Damit wies der BGH die Revision zurück, nicht ohne klar zu machen, dass eine App unter Umständen Werktitelschutz genießen könne.

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