Schutzschriften

BGH-Anwalt führt Register ein

Das Anwaltsleben einfacher machen, mit diesem hehren Ziel hat der BGH-Anwalt Axel Rinkler ein zentrales Schutzschriftenregister gestartet. Das Projekt soll helfen, Kosten und Papier zu sparen, Verwaltungsaufwand zu senken und dabei das Internet zu nutzen.

Schutzschriften sind ein gesetzlich nicht geregeltes, jedoch allgemein anerkanntes Instrument, um im Vorfeld eines im Raum stehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechtsnachteilen vorzubeugen. Wer beispielsweise wegen Verletzung von Markenrechten durch eine Domain abgemahnt wird, die Abmahnung jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet hält, läuft Gefahr, dass ein Gericht im Eilverfahren dennoch zu Gunsten des Abmahnenden urteilt, da bei Eilbedürftigkeit eine Entscheidung in der Regel auch ohne die gerichtliche Anhörung der Antragsgegner- bzw. Beklagtenseite ergeht. Um dem Gericht dennoch den eigenen Rechtsstandpunkt zu verdeutlichen, hat sich in der Praxis die Möglichkeit etabliert, quasi vorbeugend für ein drohendes Eilverfahren eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen; diese hat das Gericht dann gegebenfalls aufgrund seiner Sorgfaltspflicht gegenüber den Parteien zu berücksichtigen. Gegenwärtig werden etwa 20.000 Schutzschriften jährlich bei Gericht eingereicht.

Allerdings gibt es meist einen großen Haken: in marken- oder wettbewerbsrechtlichen Fällen, in welchen typischerweise Eilverfahren angestrengt werden, stehen dem Antragsteller wegen des fliegenden Gerichtsstandortes des § 32 ZPO meist mehrere Gerichtstände offen, so dass er die Wahl hat, wo er seinen Antrag stellt. Wollte man sich gegen ein drohendes Eilverfahren zur Wehr setzen, musste man daher seine Schutzschrift bei allen in Betracht kommenden Gerichten einreichen, möglicherweise also bei allen 116 bundesweit in Betracht kommenden Landgerichten – ein erheblicher, zeit- und kostenintensiver Aufwand. In den Zeiten des Internets liegt daher der Gedanke nahe, ein zentrales Schutzregister zu führen, bei welchem Schutzschriften hinterlegt und dort von allen Gerichten abgerufen werden können. An der Umsetzung dieser Idee arbeitet der BGH-Anwalt Axel Rinkler, dem auch die Domain schutzschriftenregister.de gehört, gemeinsam mit der Europäischen EDV-Akademie des Rechts gGmbH (EEAR).

Die Hinterlegung der Schutzschriften erfolgt online und ist ausschließlich für Rechtsanwälte nach vorheriger Anmeldung möglich; die Abfrage bleibt Gerichten vorbehalten. Nach Veröffentlichung sind inhaltliche Änderungen an der Schutzschrift ausgeschlossen. Je Hinterlegung fallen Kosten in Höhe von EUR 45,– zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an, vorerst ist das Angebot testweise sogar kostenlos. Eine gesetzliche Verpflichtung der Gerichte, das Register einzusehen, besteht derzeit allerdings nicht; auf die Tagesordnung der Bund-Länderkommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz ist das Register jedoch bereits gelangt.

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