lottobetrug.de

Spiel mit der Meinungsfreiheit

Das OLG Frankfurt/M befasste sich mit einer Kostenentscheidung und musste dabei klären, inwieweit Domain-Name und Inhalte unter einer Domain vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst sind (Beschluss vom 22.01.2007, Az.: 11 W 25/06).

Die Klägerin vermittelt Verbrauchern Teilnahmemöglichkeiten an gewerblich organisierten Spielgemeinschaften, die per Systemschein am Lotto der Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks teilnehmen. Der Beklagte war von Dezember 2001 bis April 2003 als Kunde bei der Klägerin registriert. Er registrierte die Domain lotto-betrug.de, unter der er einen Text veröffentlichte, in dem es unter anderem hieß: „Nachdem ich selbst 22 Monate mitgespielt hatte und immer mehr Zweifel an der Richtigkeit dieser Firma bekam, habe ich mich entschlossen der Sache auf den Grund zu gehen!“ und er andere Kunden aufrief, ihm ihre Erfahrungen mit der Klägerin darzustellen.

Wegen dieser Webseite hat die Klägerin den Beklagten beim Landgericht Frankfurt/M auf Unterlassung der Äußerungen unter der Domain in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach er es unterlässt, unter der Domain über die Klägerin zu berichten oder berichten zu lassen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellten die Kostenanträge. Das Landgericht erlegte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf und begründete das im wesentlichen damit, dass „eine nach den §§ 823 Abs.l, 1004 BGB (analog) zur Unterlassung verpflichtende Tatsachenbehauptung nicht vorliege. Die angegriffenen Äußerungen seien vielmehr als Meinungsäußerung zu werten, deren Unterlassung die Klägerin nicht verlangen könne, weil die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten sei.“

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein und meinte, es habe sich bei den Inhalten um eine Schmähkritik gehandelt. Das OLG Frankfurt wies die sofortige Beschwerde zurück. Ohne die Erledigungserklärung der Parteien wäre die Klage abzuweisen gewesen. Das Gericht ist der Ansicht, der Klägerin habe wegen der angegriffenen Äußerungen keine Unterlassungsansprüche zugestanden. Die unter lotto-betrug.de veröffentlichten und von der Klägerin angegriffenen Äußerungen des Beklagten enthalten lediglich die Aufforderung, sich die übrigen Seiten anzusehen und ihm eigene Erfahrungen mit der Klägerin mitzuteilen. Diese Äußerungen sind als Meinungsäußerung zu werten und genieszen den Schutz von Art. 5 Abs. l GG. Ein Unterlassungsanspruch kommt dann nur in Betracht, wenn eine Schmähkritik vorliegt.

Eine solche Schmähkritik liegt vor, „wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Kritisierten im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik gleichsam an den Pranger gestellt werden soll“. Gewerbetreibende müssen sich dabei kritische Einschätzungen ihrer Tätigkeit in der Regel gefallen lassen. Danach lag hier keine Schmähkritik vor. Darüber hinaus habe, so das Gericht, der Beklagte die Klägerin nicht als Betrügerin bezeichnet, sondern lediglich unter lotto-betrug.de über sie berichtet und weitere Recherchen, gegebenenfalls auch zu anderen Anbietern, angekündigt. Schließlich sei erkennbar, dass der Beklagte die Klägerin nicht diffamieren, sondern nur Erfahrungen anderer Spieler sammeln wolle.

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