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Störer-Haftung bei externen Angeboten

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 14.06.2005 (Az.: 16 O 229/05) entschieden, dass der Inhaber eines Internetportals auch bei Links auf externe rechtswidrige Angebote als so genannter Störer haftet.

Die Antragsgegnerin offerierte auf ihrer Internetplattform neben Songtexten auch die Möglichkeit, sich über einen Link in ein Dialerprogramm einzuwählen und darüber Musiktitel im .mp3-Format abzurufen. Zugleich verwies sie auf ihrer Seite auf die bekannte Entscheidung des LG Hamburg zum Haftungsausschluss auf Internetangeboten und distanzierte sich von den Angeboten, zu denen sie gelinkt hatte.

Die Antragstellerin, die die Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung der Lieder der Band „Einstürzende Neubauten“ inne hat, mahnte die Antragsgegnerin zunächst ab und beantragte später eine einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin gab eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Veröffentlichung und Zugänglichmachung der Songtexte ab (und löschte die auch von der Plattform); nicht jedoch hinsichtlich von weiterführenden Dialerlinks, über die die Lieder als .mp3 heruntergeladen werden konnten.

Die Antragstellerin erwirkte durch Beschluss vom 19.04.2995 eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin das untersagte. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Den Widerspruchsantrag begründete sie unter anderem damit, dass sie für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit fremder Angebote, auf die sie nur einen Link setze, nicht verantwortlich sei, da sie sich durch den Haftungsausschluss ausdrücklich davon distanziere.

Das LG Berlin ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung zugunsten der Rechteinhaberin sei zu Recht ergangen. Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 19a UrhG der Antragstellerin seien berechtigt. Durch eidesstattliche Versicherungen hatten Gesellschafter, Komponist und Texter der Band Einstürzende Neubauten, B, und der Geschäftsführer M glaubhaft gemacht, Inhaberin der Vervielfältigungsrechte zu sein und sie für die in Rede stehende Nutzungsart nicht auf Dritte übertragen zu haben.

Durch die Bereitstellung des Links durch die Antragsgegnerin, so das LG Berlin, hat diese das Vervielfältigungsrecht verletzt. Sie hat das Herunterladen nicht lizensierter Wiedergaben der Lieder ermöglicht. Damit sei sie Störerin und hafte unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte, den Eingriff in das fremde Recht zu unterbinden. Dazu hätte die Entfernung des Links genügt. Der Haftungsausschluss, auf den sich die Antragsgegnerin berief, sei seinem Inhalt nach auf Schadensersatzansprüche zugeschnitten, die hier nicht geltend gemacht sind. Damit war er in dieser Sache nicht relevant.

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