Link-Haftung

Heise-Verlag gewinnt vor dem BGH

Der Heise Zeitschriften Verlag liegt seit Jahren im Clinch mit der Musikindustrie, die bisher erfolgreiche Rechtsstreite wegen der Setzung eines Links zu einem Anbieter von Kopierschutzumgehungssoftware in einem Heise-Online-Artikel führte. Doch der Bundesgerichtshof wies die Klagen nun in der Revision ab.

Vor knapp zwei Jahren unterlag der Heise-Verlag in der Berufung im Streit um den Link zum Softwarehersteller Slysoft, der mit AnyDVD eine Applikation anbietet, die es ermöglicht, den Kopierschutz von CDs und DVDs zu umgehen, in einem Online-Artikel vom 19. Januar 2005 vor dem OLG München (Urteil vom 23.10. 2008, Az.: 29 U 5696/07). Die Klägerin verlangte die Unterlassung der Berichterstattung und des Links. Die beklagte Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG lehnt jede Änderung des Artikels ab. Laut Heise hob nun der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter anderem das Urteil des OLG München auf; die Klage der Musikindustrie wurde abgewiesen.

Das OLG München meinte seinerzeit, der Heise Verlag hafte als Teilnehmer (§ 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG) für einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Der Internetauftritt von SlySoft verstieße gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Heise fördere diesen Verstoß und wisse zudem um die Zugriffserleichterung durch den Link, und dass SlySoft die Software per Download über das Internet verbreitete. Ferner wisse der Autor des Artikels um die Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft, und dieses Wissen müsse sich Heise zurechnen lassen. Die Setzung des Links war nach Ansicht des OLG München nicht vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt, sondern sei vielmehr als eine technische Unterstützungsleistung anzusehen, weshalb sie dem Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit unterfalle. Dieses Grundrecht unterliege den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen in diesem Fall auch der das Recht des Urhebers schützende § 95a UrhG zählt. Letzteres überwiege dem Recht auf Medienfreiheit des Heise-Verlags. Das OLG hatte seinerzeit die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Der Bundesgerichtshof nahm sich der Sache an und kam nach der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis.

Nach Heise-Angaben drehte sich die mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2010 vor dem Bundesgerichtshof um die Frage, ob der Link im Artikel als Mittel der Berichterstattung diene, oder lediglich die Beschaffung der illegalen Software erleichtern sollte. Selbst der BGH-Senat schien sich da nicht einig zu sein. Einerseits vertrat ein Mitglied des Senats die Ansicht, der Verweis auf die Slysoft-Homepage habe keine inhaltliche Bedeutung für den Bericht gehabt. Der Vorsitzende hingegen sprach dem Link nicht nur inhaltliche Bedeutung zu, sondern auch die eines Belegs für die Berichterstattung. Im Ergebnis erging das Urteil schließlich zu Gunsten der Rechtsposition des Heise Zeitschriften Verlags. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Der Musikindustrie bleibt demnach nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht.

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