Mit dem seltenen Fall einer domain-rechtlichen Streitigkeit im Arbeitsverhältnis musste sich das Landesarbeitsgericht in Köln (Urteil vom 12.04.2005, Az. 9 Sa 1518/04) befassen. Die Richter entschieden, dass die Registrierung einer Domain für ein noch zu gründendes Konkurrenzunternehmen nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Der Kläger war bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Im April 2004 sprach die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Konkurrenztätigkeit gemäß § 626 BGB aus, nachdem sie kurz zuvor erfahren hatte, dass der Kläger im Oktober 2002 die Domain b.de angemeldet hatte und über diese für ein ihm gehörendes Konkurrenzunternehmen ebenso wie die Beklagte brandschutztechnische Leistungen anbot. Die Beklagte berief sich ferner darauf, dass der Kläger jedenfalls Konkurrenztätigkeit gefördert habe, in dem er seine Domain und Internet-Kenntnisse zur Verfügung gestellt hat. Erschwerend komme noch hinzu, dass der Kläger auf der Website des konkurrierenden Unternehmens ein Referenzprojekt (einen Flughafen) angegeben habe, bei dem ihn die Beklagte eingesetzt hat. Der Kläger wandte dagegen ein, dass das Konkurrenzunternehmen seinem Bruder gehöre und er lediglich die Domain sowie das Zugangspasswort zur Verfügung gestellt habe, weshalb ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt, nicht vorliegt. Er begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und machte Verzugslohn geltend. Unstrittig blieb, dass der Kläger selbst bis zur Kündigung nicht nach außen gewerblich für die Konkurrenz aufgetreten war.
In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Köln konnte sich der Kläger durchsetzen. Das Gericht argumentierte, dass die Anmeldung der Domain lediglich als zulässige Vorbereitungshandlung zu werten ist. Selbst wenn der Kläger also geplant hat, später für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, ist das nicht zu beanstanden. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein und machte ergänzend geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung davon ausgehen durfte, dass der Kläger Inhaber des Konkurrenzunternehmens sei, weshalb zumindest eine Verdachtskündigung gerechtfertigt gewesen sei. Doch auch in der zweiten Instanz vor dem LAG Köln setzte sich der Kläger durch.
Zwar ist dem Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt; die bloße Registrierung einer Domain stellt aber noch keine unzulässige Konkurrenz dar. Sollte der Kläger lediglich ein eigenes, noch zu gründendes Unternehmen geplant und dafür die Domain angemeldet haben, so liegt lediglich, wie bereits in erster Instanz festgestellt, eine zulässige Vorbereitungshandlung vor, jedenfalls so lange er wie im entschiedenen Fall keine nach außen wirkende, werbende Tätigkeit aufnahm. Selbst wenn der Kläger seinen Bruder bei der graphischen oder inhaltlichen Gestaltung der unter der Domain erreichbaren Internetseite unterstützt hat, ist das nicht zu beanstanden. Denn damit hat der Kläger die Domain nur in zulässiger Weise vermarktet.
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Quelle: jurpc.de