zahnwelt-dortmund.de

das OLG sieht genau hin

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M hat in einem Urteil über unterschiedliche Domain-Namen, die jeweils als Bestandteil einen als Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geschützten Begriff beinhalten, differenziert geurteilt. In Verbindung mit einem Ortsnamen lag eine Markenrechtsverletzung vor, nicht jedoch in Verbindung mit einem Namen und anderen Begriffen (Urteil vom 23.02.2012, Az.: 6 U 256/10).

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke »Zahnwelt«. Der Beklagte ist Zahnarzt und Inhaber der Domain-Namen zahnwelt-dortmund.de, kinderzahnwelt.de und einer Domain bestehend aus dem Begriff »Zahnwelt« und seinem Nachnamen, unter denen er lediglich seine Praxisanschrift anzeigt. Die Klägerin sah sich in ihren Markenrechten verletzt und verlangte vom Beklagten unter anderem die Nutzung der Domains für diverse medizinische, sanitäre, dentale und andere Erzeugnisse, Produkte und Dienstleistungen zu unterlassen. In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/M war die Klägerin erfolglos. Sie legte Berufung beim OLG Frankfurt/M ein.

Das OLG Frankfurt/M gab ihm teilweise, alleine auf die Domain zahnwelt-dortmund.de, Recht. Im Übrigen wies es die Berufung zurück. Nach Ansicht des OLG Frankfurt/M besteht zwischen der Klagemarke »Zahnwelt« und der Domain zahnwelt-dortmund.de markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der aus zwei allgemeinen Begriffen bestehenden Marke »Zahnwelt« sei zwar gering. Auch die intensive Benutzung der Marke habe die Situation nicht wesentlich verbessert. Den Bekanntheitsgrad schätzt das Gericht als gering ein. Doch angesichts der Identität der Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist und die der Beklagte anbietet, sieht das Gericht trotz der geringen Kennzeichnungskraft der Marke ausreichende Zeichenähnlichkeit zwischen »Zahnwelt« und zahnwelt-dortmund.de, und bejahte die Verwechslungsgefahr zwischen beiden. Die Marke sei vollständig und unverändert im Domain-Namen enthalten, und der Bestandteil »Dortmund« lediglich eine geographische Angabe. Derartigen Ortszusätzen fehle aber in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie lediglich beschreibend sind, so dass im Grunde alleine der markenidentische Begriff bleibe. Und da dem Beklagten zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet er auch für den der Klägerin entstandenen Schaden. Was allerdings die anderen Domains betrifft, kinderzahnwelt.de und die, die den Nachnamen des Beklagten als Zusatz hat, wies das OLG Frankfurt/M die Berufung zurück, weil keine Verwechslungsgefahr bestand. Denn in diesen Fällen war der Begriff »Zahnwelt« nicht mehr prägend und ihm kam auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu.

Das OLG Frankfurt/M legt ein feinsinniges Urteil im Hinblick auf die Relevanz von schwachen Kennzeichen in Zusammenhang mit anderen Begriffen vor. Die Entscheidung ist gut vertretbar. Wer Domains registriert, die generische Begriffe mit als geographischer Angabe genutzten Ortsnamen verbindet, sollte desto gründlicher in Markendatenbanken prüfen, ob entsprechende Marken eingetragen sind. Die Domain zahnwelt-dortmund.de hat der Beklagte gelöscht; sie befindet sich mittlerweile in Händen von schwedischen Grabbern, die sie geparkt haben und Billigflüge darüber anbieten. Das sollte, wegen fehlender Branchennähe, keine Probleme machen.

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