Markenrecht

OpenAIs Anmeldung der Marke »GTP« scheitert beim US-Patent- und Markenamt

OpenAI beantragte beim US-Patent- und Markenamt (USPTO) die Marke »GPT« für die Waren- und Dienstleistungs-Klassen 09 und 42 einzutragen. Das USPTO wies den Antrag abschließend zurück (»Final Office Action«).

Grund für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke »GPT« ist die Bewertung, dass es sich um einen beschreibenden Begriff handelt. Der beschreibe lediglich ein Merkmal, eine Funktion oder eine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin. Die Antragstellerin OpenAI OPCO, LLC, bekannt für ihren am 30. November 2022 gestarteten Chatbot »ChatGPT«, hatte am 27. Dezember 2022 beim USPTO die Wortmarke »GPT« beantragt. In ihrem Antrag gab sie an, dass sie das Kennzeichen seit Oktober 2018 geschäftlich nutzt. Aufgrund der Popularität von ChatGPT gegen Ende 2022 und Anfang 2023 beantragte OpenAI am 16. März 2023 zudem, die Anmeldung der Marke zu beschleunigen (»PETITION TO MAKE SPECIAL UNDER 37 CFR § 2.146«), da man sich unter anderem entschieden gegen zahlreiche Markenrechtsverletzungen und gefälschte Apps wehren müsse und das besser mit einer eingetragenen Marke gehe. Schon diesen Antrag wies das USPTO per »Petition Decision« vom 18. April 2023 zurück, weil der Antrag unvollständig war, unter anderem weil die notwendigen Gebühren dafür nicht entrichtet worden waren und das beschleunigte Verfahren nur als außergewöhnlicher Rechtsbehelf unter ganz besonderen Umständen, etwa beim Verlust substanzieller Rechte, erfolge. Dazu zählen etwa laufende Zivilverfahren, die die Marke gefährden. Diese müssten dokumentarisch belegt werden, was hier nicht der Fall war. Die Entscheidung ließ es der Antragstellerin offen, erneut einen Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren zu stellen, welches dann aber auch den Antrag unterstützende Dokumente aufweisen sollte. Einen solchen weiteren Antrag reichte OpenAI nicht ein.

Im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens teilte das USPTO dann am 25. Mai 2023 der Antragstellerin ihr Zwischenergebnis (»Nonfinal Office Action«) mit und bestätigte zunächst, dass es keine Konflikte mit anderen Marken gäbe. Aber schon damals lehnte es die Eintragung der Marke »GPT« ab, weil die angemeldete Marke lediglich ein Merkmal, eine Funktion oder eine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin beschreibt (§ 1052 (e)(1) Trademark Act). Eine Abkürzung oder ein Akronym ist rein beschreibend, wenn es allgemein als »im Wesentlichen gleichbedeutend« mit den beschreibenden Wörtern verstanden wird, für die es steht. So sei das bei »GPT«, das für »Generative Pretrained Transformer« steht und von vielen Anbietern zur Beschreibung ihrer KI genutzt wird. In der Entscheidung heißt es weiter: Dementsprechend wird die angemeldete Marke »GPT« den maßgeblichen Verbrauchern sofort vermitteln, dass die Software-Waren und/oder -Dienstleistungen der Antragstellerin eine KI-basierte Software enthalten, die die Funktion hat, Antworten auf der Grundlage eines Satzes bereits vorhandener Daten zu generieren, mit denen sie im Voraus trainiert wurde, wobei die Software eingegebene Informationen in Gesprächsantworten umwandelt oder Daten in Text, Bilder oder andere Sprachen umwandelt, um auf eine Frage oder Anfrage des Benutzers zu antworten. Die Antragstellerin erhielt drei Monate Zeit, hierzu Stellung zu nehmen.

Schließlich erging am 06. Februar 2024 die abschließende Entscheidung des USPTO in der Sache, in der es die Markeneintragung abwies. Das Amt stützte sich dabei auf die bereits im Vorentscheid vorgebrachte Argumentation, setzte sich dabei aber zusätzlich mit den Argumenten der Antragstellerin auseinander. OpenAI stützte sich unter anderem darauf, dass der normale Nutzer die der Abkürzung »GTP« unterliegenden Worte »generative pre-trained transformer« und deren Bedeutung nicht kenne. Das überzeugte aber nicht, da einerseits andere Anbieter gleichartiger Software die Bedeutung der Abkürzung »GTP« und der Funktionsweise der Software erklärten; andererseits wüssten die relevanten Käufer, dass die Abkürzung allgemein für die Art von Software von verschiedenen Anbietern genutzt wird. OpenAI argumentierte weiter, jeglicher Zweifel am beschreibenden Charakter der Marke sei zu ihren Gunsten zu entscheiden, was aber beim USPTO nicht verfing. Der entscheidende Grund für die Abweisung war letztlich, dass es jedem Wettbewerber freistehen müsse, seine Angebote von Waren und Dienstleistungen in dem Segment mit beschreibenden Begriffen zu bewerben. Unter diesen Gesichtspunkten wurde der Antrag von OpenAI auf Eintragung der Marke »GPT« mit der »Final Office Action« des USPTO abgewiesen.

Ergänzend ging das USPTO noch auf eine teilweise Ablehnung der Marke für die Eintragung unter der Markenklasse 9 ein. Hier monierte es, dass der Eintrag von »GPT« für herunterladbare Software scheitere, da die Antragstellerin nicht belegt habe, dass die »herunterladbare Software« und „GTP“ übereinstimmen. Die Antragstellerin habe zahlreiche Screenshots vorgelegt, in denen die herunterladbare Software als »GPT-DISCORD-BOT«, »GPT-2« und »OPENAI-GPT« angeboten werde. Im Zusammenhang mit der beantragten Marke »GTP« habe die Antragstellerin allerdings keinen Screenshot einer Website vorgelegt, auf der eine herunterladbare Software angeboten werde. Die angemeldete Marke und das Beispiel für ihre Nutzung müssen aber in jedem Falle exakt übereinstimmen, was hier nicht der Fall sei.

In der »Final Office Action« weist das USPTO abschließend auf die Möglichkeit hin, ein mit der Marke übereinstimmendes Beispiel für deren Nutzung zum Zeitpunkt der Markenanmeldung vorzulegen, das auch die Erfüllung aller anderen Anforderungen belegt. Oder man könne die Anmeldungsgrundlage in eine zukünftige Benutzungsabsicht umwandeln, die dann später belegt werden müsse, was allerdings mit weiteren Gebühren verbunden ist. So ganz abschließend ist die Entscheidung des USPTO dann doch nicht, aber der Antrag würde letztlich ein anderer werden.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top