Im UDRP-Streit um die rumänische Domain aquaqueen.ro traten zwei Marken-Inhaber gegeneinander an. Da die Angelegenheit aus markenrechtlichen Gründen zu komplex war, wies die irische Panelistin die Beschwerde zurück und verwies stattdessen die Beschwerdeführerin auf die ordentlichen Gerichte.
Die australische Aquaqueen Group vertreibt unter anderem Wasser in Flaschen. Sie ist Inhaberin der Marke »Aquaqueen«, eingetragen 1994 in Australien und 2006 als EU-Marke. Sie betreibt die Domains aquaqueen.com und aquaqueen.com.au. Beschwerdegegnerin ist die 2004 gegründete rumänische Aqua Queen SRL, die seit dem Jahr 2010 Inhaberin der rumänischen Marke »Aqua Queen« ist, in Rumänien unter aquaqueen.ro und in Lebensmittelmärkten Wasser in Flaschen vertreibt sowie zwei Fußballmannschaften aus Bukarest sponsort. Die australische Beschwerdeführerin will ihren Vertrieb in Europa ausbauen und sieht sich durch die Beschwerdegegnerin in ihren Rechten verletzt, weshalb sie ein UDRP-Verfahren bei der WIPO anstrengte. Als Einzel-Panelistin wurde die irische IT-Rechtsspezialistin Gabriela Kennedy mit Sitz in Hong Kong ausgewählt. Die Registry der Länderendung .ro hat, wie zahlreiche andere Verwaltungen von Länderendungen auch, die UDRP für Streitbeilegungen unter .ro übernommen, was den Weg zum UDRP-Verfahren ermöglicht.
Kennedy wich einer Entscheidung in der Sache allerdings aus: da der Fall zu komplex für ein UDRP-Verfahren sei, wies sie den Antrag der Beschwerdeführerin zurück (WIPO Case No. DRO2016-0003). Zunächst stellte sich allerdings wieder einmal die Frage nach der Sprache des Verfahrens. Die Domain ist über einen rumänischen Domain-Provider registriert; da der Providervertrag ebenfalls in Rumänisch abgefasst ist, hätte das UDRP-Verfahren eigentlich auf Rumänisch erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin stellte den Beschwerdeantrag auf Englisch und beantragte, das Verfahren in Englisch zu führen. Gabriela Kennedy sah kein Problem darin, die englische Sprache zu nutzen, zumal die Beschwerdegegnerin, die der Beschwerde auf Rumänisch entgegentrat, sich nicht gegen den Antrag auf Englisch als Verfahrenssprache wandte. Da die Beschwerdeführerin schließlich erklärt hatte, kein Rumänisch zu können und der Beschwerdegegner sich mit der englischen Sprache vertraut zeigte, entschied sich Kennedy für Englisch als Verfahrensprache.
Dann ging Gabriela Kennedy in die eigentliche Prüfung über und stellte die Identität der Domain aquaqueen.ru mit den Marken der Beschwerdeführerin fest. Auch den Nachweis des ersten Anscheins, dass die Gegnerin keine Rechte und kein berechtigtes Interesse an der Domain habe, gestand sie der Beschwerdeführerin zu und prüfte dann, was die Beschwerdegegnerin dem entgegensetzte. Kennedy machte dabei von ihrem Untersuchungsrecht Gebrauch und stellte fest, dass die Gegnerin tatsächlich zwei Fußballteams sponsort, ihr Wasser in Lebensmittelmärkten in Rumänien unter dem Namen »Aqua Queen« vertreibt und tatsächlich Inhaberin der rumänischen Marke »Aqua Queen« ist. Für Kennedy erscheint es nur folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin ihren Unternehmensnamen als Domain unter der Endung .ro nutzt. Da die Beschwerdeführerin in Australien sitzt und nicht näher dargelegt hat, welche Aktivitäten sie bereits in Rumänien an den Tag legt, sieht sie auch keinen überzeugenden Grund, warum die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt ihrer Gründung 2004 und der Domain-Registrierung von der Beschwerdeführerin und deren Rechten hätte wissen müssen. Gabriela Kennedy geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen offiziellen Hinweis über die Markenanmeldung der Gegnerin hätte erhalten sollen, als diese im September 2010 ihre Marke in derselben Klasse wie die Marke der Beschwerdeführerin anmeldete. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinen Nachweis oder Hinweis erbracht, dass sie irgendwelche Einwände gegen die Markenregistrierung vorbrachte. Schaue man sich die Marke »Aqua Queen« an, so spreche vieles dafür, dass dies auch keine klare Angelegenheit vor den Markenämtern geworden wäre, wenn sie sich gegen die Marke gewehrt hätte. In der Folge habe die Beschwerdeführerin fünf Jahre lang nichts unternommen. Kennedy kommt daher zu dem Schluss, dass die verwandten Geschäfte der Parteien und ihr Markenrecht den Umstand unterstreicht, dass es sich hier um einen rechtlich sehr komplexen Fall handelt, der die Rechte von Unternehmen, die in unterschiedlichen Märkten tätig sind, betrifft. Die UDRP regele jedoch lediglich einfache Fälle von Cybersquatting. Die Differenzen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Gegnerin hinsichtlich der Nutzung der Marke »Aqua Queen« austragen möchte, sollte vor den ordentliche Gerichten geklärt werden und nicht mit Hilfe der UDRP. Damit wies sie die Beschwerde der australischen Beschwerdeführerin zurück.
Die Panelistin drückt sich in diesem Fall vor einer wirklichen Bewertung der Angelegenheit, doch zu Recht: Der Streit wird sich letzten Endes nicht auf die Domain aquaqueen.ro begrenzen, sondern erstreckt sich auch auf die Marke und den Vertrieb auf dem rumänischen Markt. Gabriela Kennedy spricht auch kurz die Frage der Verwirkung seitens der Beschwerdeführerin an, da diese lange nicht gegen die Domain aktiv geworden ist. Doch lässt sie das Thema mit Verweis auf eine WIPO-Entscheidung fallen, dernach Verwirkung im Rahmen von UDRP-Verfahren nicht anwendbar sei. Allerdings gibt es zahlreiche UDRP-Entscheidung, in denen Beschwerdeführer, die erst einige Jahre nach Registrierung der angegriffenen Domain aktiv wurden, wegen Verwirkung ihres Anspruches scheiterten.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.