Was ist eigentlich eine markenmäßige Benutzung?

Hat man ersteinmal die Hürde genommen und einen Domain-Namen registriert, der keine Rechte Dritter verletzt, kann man sich händereibend ins Netz stürzen. Aber Obacht, denn es gibt noch einige Stolperfallen. Von dem Risiko der Meta-Tags war bereits die Rede. Dass man Urheberrechte verletzten kann, wurde auch schon angedeutet; es lässt sich darüber noch umfangreich parlieren. Aber ein Kernproblem bleibt weiterhin das Markenrecht.

Markenrechtsverletzungen können nicht nur durch den falschgewählten Domain-Namen und/oder Meta-Tags erfolgen, sondern auch durch die Erwähnung von geschützten Kennzeichen (z.B. Marken) im Inhalt der Internetseite. Wo hier die Grenzen einer Rechtsverletzung liegen, ist kaum auszumachen.

Bis vor ein paar Jahren, Mitte der 90er des vergangenen Jahrhunderts, war eigentlich alles noch überschaubar. Anstelle des Markengesetzes gab es das Warenzeichengesetz (WZG). Hier waren ­ scheinbar ­ klare Regeln getroffen: das WZG kannte nur die (waren-)zeichenmäßige Benutzung bzw. den markenmäßigen oder allgemeiner kennzeichenmäßigen Gebrauch eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Erfolgte dieser Markengebrauch ohne Zustimmung des Markeninhabers, lag eine Verletzungshandlung vor, die den Zeicheninhaber oder Berechtigten Rechtsansprüche gegenüber dem Nutzer an die Hand gab.

Damals wie heute setzte man den Gebrauch im geschäftlichen Verkehr voraus, bei rein privatem Gebrauch liegt nach wie vor keine Rechtsverletzung vor (siehe dazu im Hinblick auf Domains: Handeln im geschäftlichen Verkehr).

Unter dem WZG ging man von einem markenmäßigen Gebrauch aus, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen konnte, das Zeichen diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produkts. Ja sogar wenn die Verwendung des Zeichens sich einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs als Werbemaßnahme des Kennzeicheninhabers darstellen konnte (!), lag eine Verletzungshandlung vor.

Mit der Einführung des Markengesetzes (MarkenG) hat sich die Rechtslage eigentlich grundlegend verändert. Der Schutz der Kennzeicheninhaber ist umfassender geworden. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde deutlich gemacht, dass es auf eine markenmäßige Nutzung des geschützten Kennzeichens nicht mehr ankommt. In der amtlichen Begründung zu dem Gesetz heißt es:

„Die Benutzung geschützter Marken im geschäftlichen Verkehr ist ohne Begrenzung auf bestimmte Bezugsformen unzulässig.“

Folgerichtig gibt § 14 MarkenG, die Anspruchsnorm schlechthin im MarkenG, keinerlei weitere Einschränkung bei der Beurteilung einer Markenrechtsverletzung als den Gebrauch im geschäftlichen Verkehr.

Das heißt, solange ein Zeichen irgendwie im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, beispielsweise in einem Artikel bei Spiegel-Online oder als Produktbezeichnung bei einem Online-Versand, hätten wir es mit einer markenmäßgen Nutzung zu tun, mit der eine Markenrechtsverletzung einhergeht ­ es sei denn, der Nutzung wurde vom Markeninhaber zugestimmt oder sie wurde nachträglich genehmigt.

Glücklicherweise gaben sich mit dieser weitgreifenden Regelung und deren Konsequenzen nicht alle Gerichte und Juristen zufrieden. Sie sind weiter der Ansicht, es müsse ein markenmäßiger Gebrauch der Marke vorliegen. Aber nicht alle gehen diesen Schritt, einige Gerichte halten an der Intention des Gesetzgebers fest und ihnen folgt teilweise die juristische Fachliteratur. Kurz gesagt: es herrscht ein Rechtsstreit über die Frage, ob eine markenmäßige Nutzung eines Kennzeichens Voraussetzung einer Rechtsverletzung ist oder nicht. Und es gibt verschiedene Lösungsansätze zu der Frage.

Da fragt sich dann allerdings, wer hat Recht? Die Frage läßt sich nicht eindeutig beantworten, man kann nur Argumentieren und der einen oder der anderen Ansicht folgen. Bei der Beurteilung der Frage werden neben der amtlichen Begründung auch die europäischen Vorgaben herangezogen. Das MarkenG ist auf Grundlage einer europäischen Harmonisierungs-Richtlinie entstanden. Zur Zeit wartet man allenthalben, dass irgendwann einmal ein Markenrechtsstreit bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) vordringt und dieser die Frage letztlich richtungsweisend klärt.

Derweil orientieren sich die Gerichte an den in der Zeit des WZG entstandenen Grundsätzen zum kennzeichnungsmäßigen Gebrauch, in deren Rahmen sich die überwiegende Zahl von Rechtsstreiten bewegt. Ob eine markenmäßige Nutzung eines geschützten Kennzeichens im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt, wird aus der Sicht des „Verkehrs“ beurteilt, der Menschen, die in dem Geschäftsbereich tätig sind oder von der Art des Gebrauchs angesprochen werden sollen ­ in einem objektivierten Sinne. Es gilt das weiter oben bereits zum WZG Mitgeteilte (das allerdings umstritten ist!):

Zu einer Markenrechtsverletzung genügt es demnach, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen kann (nicht muss!), das Zeichen diene als Hinweis auf betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produkts oder werde in einer Werbemaßnahme des Zeicheninhabers verwendet. Der Wahrnehmungshorizont der Verkehrskreise orientiert sich an einer gedankenlose flüchtigen Wahrnehmung des Durchschnittsbetrachters. Und nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht als betriebliches Herkunftszeichen aufgefaßt wird, ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch zu verneinen.

Wie sieht das in der Praxis aus? Die Marke als Eyecatcher auf der Webseite reicht teilweise schon aus, die Markenrechtsverletzung zu bewirken.

Als konkreten Fall können wir nochmals die Entscheidung diaprog.de heranziehen, die wir bereits im im Zusammenhang mit Meta-Tags erwähnt hatten und sich tatsächlich auf diese bezieht. Vor dem LG Frankfurt (Urteil vom 14.12.1999, Az. 3-11 O 98/99) stritten der Inhaber der Marke „DiaProg“ gegen den Inhaber eine Webseite, die von Internet-Suchmaschinen bei der Eingabe der Marke als Suchbegriff gefunden werden kann, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Einen Vorprozeß hatten die Parteien bereits geführt, wobei der Markeninhaber Recht bekommen hatte.

Da die besagte Webseite bei Eingabe der Marke aber in den Suchmaschinen weiter angezeigt wurde, gingen die Parteien wieder vor Gericht. Das LG Frankfurt stellte u.a. fest, dass es für legitim und wirtschaftlich sinnvoll erachtet wird, wenn ein Hersteller von Zubehör in einen Meta-Tag den Markennamen des Produkts einfügt, für das die Zusatzausrüstung bestimmt ist. Diese Benutzung der Marke habe aber, ungeachtet ihrer nur mittelbaren Wahrnehmbarkeit, markenrechtliche Relevanz im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Unzulässig und möglicherweise haftungsauslösend werde die Benutzung jedenfalls dann, wenn der Markeninhaber vom Benutzer Unterlassung verlange, wie das hier der Fall ist.

Das LG Frankfurt formuliert das sehr vorsichtig in dem es lediglich von einer möglichen Haftung ausgeht. Aber dass die Handlung unzulässig ist, soweit der Markeninhaber erklärt, er wolle die Nutzung der Marke durch den Webseiten-Inhaber nicht, daran besteht kein Zweifel. Und was für einen „versteckten“ Meta-Tag gilt, gilt allemal für eine unmittelbar sichtbare Benutzung auf der Webseite.

Letztlich bekam der Kläger Recht und der Beklagte mußte dafür sorgen, dass seine Webseite in den Suchmaschinen nicht mehr auftaucht, wenn die Marke als Suchbegriff eingegeben wird.

Darf man also, beispielsweise als Online-Händler, keine Produktbezeichnungen (Markennamen) auf seine Webseite setzen? Die Verwendung von Markennamen ist in diesen Fällen immer mit Werbung gleichzusetzen und sie dient dem Verkauf der Ware. Dass die Werbung wegfällt, kann wohl kaum im Sinne der Markeninhaber sein, deren Geschäfte so sicherlich Einbußen verzeichnen müssten. Aber die Markeninhaber dürfen sich Ihre Vertriebswege aussuchen, indem sie Händler akkreditieren. Und wen sie nicht haben wollen, den können sie in aller Regel dazu zwingen, die Markenbegriffe von der Webseite zu nehmen.

Wie sieht es bei eZines oder anderen redaktionellen Werken im Internet aus? Marken, Unternehmen und Produkte werden dort oft genug gebraucht; man spricht von der redaktionellen Nennung. Redaktionelle Werke im Internet werden auch zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben, so dass eine Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr bei ihrer Erwähnung in einem Artikel nahe liegt. Einen Hinweis darauf, wie diese Nutzung zu beurteilen ist, gibt § 16 MarkenG. In Absatz 1 heißt es:

„Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.“

Aber muss ein eZine mit Problemen rechnen, wenn die Redaktion einen Markenamen in einem Artikel gebraucht? ­ Wenn es um die den wirtschaftlichen Absatz des Magazins geht (erhöhter Zugriff = lukrativere Bannerwerbung), gerät man nicht in den Konflikt mit dem Markeninhaber. Nach wie vor kann man davon ausgehen, dass wenn eine Marke nicht zum Zwecke des Produktabsatzes der Marke, sondern zur Aufklärung der Verbraucher benutzt wird, dass eine Markenrechtsverletzung nicht vorliegt. Aber die Grenzen sind da fließend, leicht kippt ein Artikel in eine PR-Aktion für ein Produkt um und dann kann eine Markenrechtsverletzung in Betracht kommen.

Anhang:

§ 14 MarkenG ­ Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, 4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, 5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, 2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder 3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

§ 16 MarkenG ­ Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken

(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.

(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.

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