Verwechslungsgefahr

Detailarbeit des BGH

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.07.2007, Az.: I ZR 137/04) brütete in dem Rechtsstreit über (unter anderem) diverse „euro-telekom“-Domains lange über der Frage, wann eine Verwechslungsgefahr bei rein beschreibenden Kennzeichen vorliegt. Schließlich kam er nach drei Jahren doch noch zu einem Ergebnis – und verwies die Sache zurück an die Berufungsinstanz.

Klägerin ist die Deutsche Telekom AG, die seit ihrer Gründung bei ihrer gesamten Außendarstellung den Begriff „Telekom“ benutzt. Sie nimmt Anstoß daran, dass die Beklagte seit dem 14. Juni 1998 mit der Firma „Euro Telekom Deutschland GmbH“ in das Handelsregister eingetragen, Inhaberin der Domain-Namen euro-telekom.de einschließlich der .net-, .info- und .org-Variante und eurotelekom.info ist, und die Begriffe „Euro Telekom“ in Verbindung mit anderen Begriffen für Werbung nutzt. Die Telekom klagte auf Unterlassung und Schadensersatz und war damit vor dem Langericht Köln (Urteil vom 11.09.2003, Az.: 31 O 297/03) teilweise und dem OLG Köln (Urteil vom 06.08.2004, Az.: 6 U 131/03) ganz erfolglos. Also musste sie in Revision, damit sich der Bundesgerichtshof der Sache annehmen konnte.

Der BGH hob die Entscheidung des OLG Köln nun teilweise auf und musste das Verfahren wegen ungeklärter Fragen zurückverweisen. Zur Frage der von den Domains ausgehenden Rechtsverletzungen bestätigte der BGH zunächst die Erwägungen der Vorinstanzen, wenn auch etwas unverständlich in seiner Ausdrucksweise. In den Leitsätzen heisst es: Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Satz wirkt etwas alleingelassen und unverständlich. Erst in den Entscheidungsgründen erschließt sich, was dahinter steht, wenn man die komplexen Formulierungen des BGH etwas umdreht:

Mit den Vorinstanzen ist der BGH der Meinung, der Anspruch auf Löschung der Domains bestehe nur, wenn schon das Halten der Domain-Namen durch die Beklagte für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Zwar handelt die Beklagte als juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr, aber das allein ist nicht ausschlaggebend. Sie müsste darüber hinaus noch die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 MarkenG erfüllen. Dazu gehörte dann nach Ansicht der BGH-Richter auch, dass jede Art, in der die Beklagte die Domains verwendet, zumindest eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens „Telekom“ der Klägerin darstellt. Da eine Nutzung der Domains auch in anderen Bereichen als Telekommunikation und Internet möglich ist, kann dieses Tatbestandsmerkmal ausgeschlossen werden.

In den sich an die Ausführungen zu den Domains anschließenden Erwägungen des BGH stellt der BGH dann freilich fest, dass tatsächlich eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen „Telekom“ und unter anderem „Euro-Telekom“ bestehe. Sehr detailliert legt der BGH dar, dass der Kennzeichenbestandteil „Euro“ so weit zurücktritt, dass sich im Grunde nur noch Telekom und Telekom gegenüberstehen und also eine Verwechslungsgefahr tatsächlich begründet sei. Da das OLG Köln in seiner Entscheidung davon ausging, dass sich die Begriffe „Telekom“ und „Euro-Telekom“ gegenüberstehen und wegen des Zusatzes „Euro“ keine Ähnlichkeit der beschreibenden Begriffe bestehe, ging es vom Fehlen der notwendigen Verwechslungsgefahr aus. Nach den Erwägungen des BGH sieht die Sache freilich anders aus, weshalb das OLG Köln sich unter anderem nun nochmals mit der Frage der Domain-Namen beschäftigen und prüfen muss, ob zwischen dem Klagezeichen und den Domain-Namen, deren Inhaberin die Beklagte ist,
Verwechslungsgefahr besteht.

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