Eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuG) wirft einen Blick auf die Markenregistrierungspraxis: In seiner Entscheidung (Urteil vom 12.12.2007, Az. T 117/06) verwarf das Gericht den Antrag auf Eintragung der Marke „suchen.de“ für zahlreiche Klassen, da das Wortzeichen letzten Endes lediglich ein Hinweis auf eine Domain sei.
Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Frankfurt/M, die das Wortzeichen „suchen.de“ als Gemeinschaftsmarke beim Amt für Harmonisierung für den Binnenmarkt (HABM) in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 anmelden wollte und ein Angebot unter dem Domain-Namen suchen.de betreibt. Das Europäische Markenamt lehnte die Registrierung außer für wenige Waren und Dienstleistungen ab mit der Begründung, das Wortzeichen sei in Bezug auf die abgelehnten Waren und Dienstleistungen, die eine Affinität zu Telekommunikation, Internet und zur Datenverarbeitung aufwiesen, beschreibend (Art 7 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94) und nicht unterscheidungskräftig (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94), was jedes für sich ein Eintragungshindernis darstelle.
Daraufhin wandte sich die GmbH an das EuG und beantragte, die angefochtene Entscheidung des HABM aufzuheben. Sie meint, eine Marke, die sich – wie bei suchen.de – nicht ausschließlich aus einer gewöhnlichen Sachangabe über die betroffenen Waren und Dienstleistungen zusammensetze, besitze Unterscheidungskraft. Suchen.de sei zwar ein sprechendes Zeichen, aber es deute seine Waren und Dienstleistungen nur an, denn die dargebotenen Waren und Dienstleistungen dienten nicht dem Suchen. Zudem handele es sich bei „suchen.de“ um eine lexikalische Erfindung, die keinen Eingang in den Sprachgebrauch gefunden habe.
Das HABM hielt unter anderem entgegen, das Wortzeichen suchen.de werde vom Verbraucher als Name einer deutschen Domain wahrgenommen, mit deren Hilfe Daten im Internet gesucht werden könnten; sie würden das Zeichen als werbenden Hinweis oder Bezugnahme auf den virtuellen Ort eines Webtools wahrnehmen und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.
Das EuG wies nun die Klage zurück, weil für das Wortzeichen in den vom HABM abgelehnten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft bestehe. Dabei schaute sich das Gericht das Wortzeichen näher an und stellte zunächst fest, dass der Bestandteil „suchen“ ein gängiges Verb der deutschen Sprache ist, das in einem allgemeinen Sinne den Begriff der „Suche“ vermittelt und entsprechend vom Verbraucher auch verstanden werde: dass mittels der betroffenen Waren und Dienstleistungen etwas gesucht werden könne oder dass der Verbraucher die Möglichkeit habe, eine Suche nach diesen Waren und Dienstleistungen auszuführen. Damit käme dem Begriff „suchen“ keine Unterscheidungskraft zu. Der Wortbestandteil „.de“ stehe allein für die Internet-Länderkennung Deutschlands: Er erwecke die Vorstellung, die fraglichen Waren und Dienstleistungen könnten über das Internet abgefragt oder erworben werden. Mithin fehle auch diesem Bestandteil die Unterscheidungskraft.
Das gelte letzten Endes auch für die Kombination beider Zeichen: denn weder bestehe ein merklicher Unterschied zwischen dem angemeldeten Zeichen und der Summe seiner beiden Bestandteile, noch bestehe ein merklicher Abstand zu der allgemeinen Bezeichnung für den Domain-Namen einer Internetseite deutscher Herkunft. Mithin handele es sich bei dem Wortzeichen „suchen.de“ nicht um eine lexikalische Erfindung, sondern um eine Internetadresse. Dass laut der Klägerin die Waren und Dienstleistungen keine Suchmaschine umfassen, ist aus Sicht des Gerichts dabei unerheblich, denn bei den Klassen, für die die Marke eingetragen werden solle, sei die Einrichtung einer Suchmaschine durchaus möglich, womit „suchen.de“ dann beschreibend würde. Zudem könnten die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jedenfalls mittels einer deutschsprachigen Internetrecherche gesucht und beschafft werden.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Anmeldung von Marken mit klarem Bezug zum Internet sich mittlerweile durchaus als schwierig erweisen kann. Bei zukünftigen Einführungsrunden neuer Domain-Endungen dürften hastig angemeldete Marken, die die neue Endung mitumfassen, nicht mehr maßgebend für den Zuschlag einer Domain innerhalb einer Sunrise-Phase sein. Das hatte aber auch bereits EURid während der Einführung von .eu gezeigt, bei der Marken mit der Endung .eu bereits durch die Registrierungsstatuten ausgeschlossen waren, soweit ein vorgelagerter Bestandteil als Second Level Domain registriert werden sollte.