Das Landgericht München I durfte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Urteil vom 28.11.2007, Az. 1HK O 22408/06) nochmals die Frage klären, inwieweit sich Bannerwerbung auf eine private Website auswirkt.
Antragstellerin beziehungsweise Klägerin ist die Inhaberin der Marke „studi“, die diese am 01.09.2006 angemeldet hatte und die am 13.11.2006 eingetragen wurde. Gegner im Streit ist der Inhaber der Domain studi.de, die er seit 1998 hat und zu privaten Zwecken nutzt, auf der er aber auch einige Werbebanner installiert hatte. Die Klägerin mahnte den Domain-Inhaber durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24.11.2006 ab. Der Beklagte wies die Abmahnung zurück, woraufhin die Klägerin sich an das LG München I wandte, welches am 18.12.2006 eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erließ, dernach es ihm untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „studi.de“ zu nutzen.
Der Beklagte legte Widerspruch gegen die Entscheidung ein, über die nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens (Urteil vom 10.10.2007, Az. 1 HK 0 8822/07) nun entschieden wurde. Im Hauptsacheverfahren war der Beklagte des einstweiligen Verfügungsverfahrens erfolgreich. Er stellt sich auf den Standpunkt, eine ganz private Seite zu betreiben, verweist aber auch darauf, für den Fall, es würde eine geschäftliche Nutzung angenommen, stehe ihm ein älteres Recht in Form eines Werktitels zu, da er unter der Domain seit Jahren unter anderem Informationen anbietet. Das LG München I setzte sich nun nochmals mit der Sache auseinander, prüfte eingehend das Internetangebot des Beklagten und kam zu dem Schluss, die einstweilige Verfügung sei aufzuheben.
Das LG München I vermochte aufgrund der diversen Inhalte unter studi.de nicht zu erkennen, dass der Beklagte sie wirtschaftlich nutzt und so die Markenrechte der Klägerin verletze. Die Werbung auf einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lasse kein wirtschaftliches Tätigwerden erkennen. Die Einbindung eines Dienstes wie die Flugwetteranzeige und anderer Angebote, die auf den Sponsor verweisen, ändert nichts an der privaten Nutzung der Domain. Eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung der Internetseite des Beklagten war nicht erkennbar.
Das Gericht ging bei seiner Begründung auf diverse frühere Entscheidungen, die sich mit dem Thema bereits auseinandergesetzt haben, ein, verwirft dabei die Entscheidung luckystrike.de (LG Hamburg, Beschluss vom 01.03.219/00, Az. 315 O 219/99) und sieht die Ausführungen des LG München in der Entscheidung saeugling.de (Urteil vom 08.03.2001, Az.: 4 HK 0200/01) als maßgebend an, der nichts hinzuzufügen sei. Das Gericht ging ausführlich auf alle Aspekte des Webangebots, das unter anderem Verweise auf einen Flugsportverein und Veranstaltungshinweise umfasste, ein und fand in keinem ein kommerzielles Angebot. Das LG München I rundet die Entscheidung noch damit ab, dass sie die Argumentation des Beklagten hinsichtlich älterer Kennzeichenrechte bestätigte, für den Fall, es läge eine wirtschaftliche Nutzung der Domain vor und das Markenrecht sei einschlägig.