Rolex

BGH bestätigt Adwords-Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung eine Verfeinerung der Adwords-Rechtsprechung herausgearbeitet: Eine allgemeine Markenbeschwerde bei einer Suchmaschine kann eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung darstellen.

Die Klägerin handelt mit gebrauchten Rolex-Uhren und beabsichtigte Google-Adwords Anzeigen zu schalten, in denen die Marke Rolex benutzt wird. Google lehnte die Anzeigen ab, da die Inhaberin der Marke Rolex, die Beklagte, eine allgemeine Markenbeschwerde eingereicht hatte. Mit einer solchen Beschwerde ermöglicht Google Markeninhabern, sich gegen die Nutzung ihrer Marke in Adwords-Anzeigen zu wenden. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte auf, der Nutzung der Marke Rolex in Adword-Anzeigen zuzustimmen. Diese lehnte ab, weshalb die Klägerin wegen unlauterer Mitbewerberbehinderung Klage erhob und forderte, die Beklagte müsse gegenüber Google ihre Zustimmung zur Adwords-Nutzung der Marke Rolex durch die Klägerin erteilen. Vor dem Landgericht München I war sie damit erfolgreich. Die Beklagte legte Berufung beim Oberlandesgericht München ein, blieb dort damit aber erfolglos, so dass sie Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einreichte.

Der BGH wies die Revision seinerseits zurück und bestätigte den Anspruch der Klägerin (Urteil vom 12.03.2015 – Az.: I ZR 88/13). Danach ist die Beklagte aufgrund unlauterer Mitbewerberbehinderung verpflichtet, der Adwords-Anzeige zuzustimmen (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG). Zunächst prüfte der BGH die internationale Zuständigkeit, da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat. Doch da der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges im Inland liegt, war das letztlich kein Problem. Die Parteien sind Mitbewerber, da der Kauf von gebrauchten Rolex-Uhren auch dazu führen kann, dass Kunden gebrauchte Uhren der Neuware vorziehen und sich so deren Absatz bei der Beklagten verringert. Wie das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls feststellt, liegt hier eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte vor. Die Behinderung ergibt sich jedoch nicht schon durch die allgemeine Markenbeschwerde, die die Beklagte bei Google eingereicht hat. Mit ihr will sie die Verletzung ihrer Markenrechte durch Adwords-Anzeigen verhindern, wozu sie berechtigt ist. Eine gezielte Behinderung liegt vor, weil die von der Klägerin angestrebte Nutzung der Marke Rolex keine Markenrechtsverletzung mit sich bringt, weshalb die Beklagte ihre Zustimmung zur Nutzung erteilen müsste: Die Markennutzung durch die in Deutschland ansässige Klägerin ist zulässig, da sie mit dem in ihrer deutschsprachigen Anzeige genutzten Markenbegriff Rolex Waren bezeichnet, für die die Marke eingetragen ist. Die Anzeige bezieht sich auf Markenwaren, die der Markeninhaber bereits im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht hat. Damit hat die Beklagte den wirtschaftlichen Wert der Ware realisiert. Was dann mit der gebrauchten Ware passiert, unterliegt nicht mehr ihrer Kontrolle: man spricht von Erschöpfung (§ 24 MarkG). Aus diesem Grund kann die Beklagte die Nutzung der Marke durch die Klägerin nicht verbieten. Damit ist die Nutzung der Marke in der Adwords-Anzeige durch die Klägerin zulässig.

In der Folge ist die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagte wettbewerbswidrig, da diese die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin unmittelbar beeinträchtigt und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs zielt. Die Klägerin kann zwar weiter allgemein für den Ankauf gebrauchter Luxusuhren werben, nicht jedoch gezielt für Uhren der Beklagten, die sie für die Vollständigkeit ihres Sortiments benötigt. Diesem Interesse der Klägerin steht kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten entgegen. Sie hat ja die Möglichkeit eines allgemeinen Beschwerdeverfahrens bei Google genutzt und so ihre Rechte ausreichend geschützt. Sie muss dann allerdings ihre Zustimmung zu markenrechtlich zulässigen Werbeanzeigen geben. Das steht ferner im Interesse des Verbrauchers, der sich im Internet über die Ankaufsmöglichkeiten von Uhren bestimmter Marken orientieren können muss.

Zu Fragen des Markenschutzes im Zusammenhang mit Adword-Anzeigen gibt es zahlreiche Entscheidungen. Die Frage, die sich hier dem BGH gestellt hat, war bis dato höchstrichterlich noch nicht entschieden. Wie das Gericht weiter ausführt, handelt es sich letztlich nicht um eine Markenrechtsfrage, wie die Beklagte meint, sondern um eine Frage des Wettbewerbsrechts: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, sondern verlangt die Beseitigung einer Behinderung, die in der Nichterteilung der begehrten Zustimmung liegt. Allein die Zustimmung ist geeignet und erforderlich, die fortwirkende Störung, hier die allgemeine Markenbeschwerde der Beklagten bei Google, zu beseitigen (§ 8 Abs. 1 UWG).

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