Rechtsfreier Raum

Domain-Anwalt John Berryhill über Blockchain-Domains und Markenrecht

Domain-Anwalt John Berryhill gab in einem Twitter-Thread einiges Denkenswertes zu Rechtsfragen verbunden mit Blockchain-Domains für den Rechtsraum der USA zum Besten. Aber die Hinweise lassen sich gut auf den deutschen und europäischen Rechtsraum übertragen.

In einem längeren Twitter-Thread führte der renommierte Domain-Anwalt John Berryhill am 26. April 2022 aus, was für Rechtsfragen sich im Zusammenhang mit Blockchain-Domains auftuen. Dabei konnte er gut auf bereits bekannte Erfahrungen mit Fällen aus der Zeit von Napster, Limewire und der Musikindustrie verweisen. Sein Blick richtet sich auf US-Gesetze und das Recht der USA, doch gilt dies durchaus auch für Blockchain-Domain-Inhaber aus dem deutschsprachigen Raum zu berücksichtigen, die sich zudem darüber im Klaren sein müssen, wie die Rechtslage hier ist.

Ursprünglich war, anders als im deutschen Rechtssystem, die absichtliche Registrierung einer bekannten Marke als Domain und die Erpressung von Lösegeld keine Markenverletzung. Der US-Gesetzgeber schuf aber in kurzer Zeit den Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA), der unter § 15 USC 1125(d) den Schutz von Marken gegen Domains statuierte. Die deutschen Gerichte hingegen wandten in solchen Fällen alsbald das Markengesetz auch auf Domains an. Dass im US-Recht wie im deutschen Recht ein Unterschied zwischen DNS-Domains und Blockchain-Domains gemacht wird, lässt sich problemlos verneinen. Berryhill macht für die US-Norm klar, dass der Begriff »domain name« nicht näher definiert wird und nicht dahin zu verstehen ist, dass er nur für das »gTLD root« (also das DNS) gilt. Für deutsches Recht ist nichts anderes zu erwarten.

Aber Berryhill geht weiter und bringt einen wesentlichen Aspekt der Blockchain-Domains in den Fokus: Diese Domains können nicht gelöscht werden! Sie können lediglich »verbrannt« werden, was heißt: sie werden mit einer Verlinkung versehen, die nicht abrufbar ist; sie bleiben aber weiter vorhanden. DNS-Domains hingegen lassen sich löschen und sind dann wirklich nicht mehr vorhanden. Das ACPA macht keinen Unterschied, ob man eine Blockchain-Domain zur Erpressung von Lösegeld bereits verbrannt hat, denn der Markeninhaber kann immer noch wegen Schadensersatz auf den ehemaligen Inhaber zukommen. Bekannt ist das zum Beispiel auch für DNS-Domains, die für Domain-Tasting genutzt wurden, also binnen weniger Tage nach Registrierung, ehe die Registrierungsgebühren fällig wurden, bereits wieder gelöscht wurden. Einen solchen Schadensersatzanspruch kennt auch das deutsche Markengesetz in § 15 Absatz 5.

Berryhill spricht in seinem Thread noch weitere Aspekte an. Wichtig zu wissen ist: nur weil eine Domain nicht im Bereich des DNS liegt, sondern als Blockchain-Domain im so genannten AltRoot, heißt das nicht, dass dieser Bereich des Netzes ein rechtsfreier Raum ist. Die Vorstellung der vollständigen Anonymität im Blockchain-Bereich des AltRoot ist zudem illusorisch.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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