OLG Hamm

Markenschutz für Unternehmensname

Das Oberlandesgericht Hamm hatte vor einigen Woche die Frage auf dem Tisch, inwieweit ein aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzter Unternehmensname gegen einen zeitlich später registrierten Domain-Namen geschützt ist. Die Entscheidung überrascht ein wenig, ist jedoch gut begründet und macht deutlich, wie vorsichtig man bei der Wahl des Domain-Namens sein muss (OLG Hamm, Urteil vom 25.07.2013, Az.: 4 W 33/12).

Die Klägerin firmiert seit 2002 unter dem Namen »CDE Gesellschaft für Trockenbausysteme GmbH« und vertreibt unter anderem Trockenbausysteme nebst Zubehör. Sie nutzt ihr Firmenschlagwort »CDE Trockenbausysteme« für ihre Werbung, wobei die Abkürzung »CDE« ein bestimmtes System von Trockenbau bezeichnet. Der Beklagte registrierte am 02. Mai 2011 den Domain-Namen cde-trockenbausysteme.de auf sich; die Domain leitete auf eine andere, geschäftlich genutzte Domain weiter. Die Klägerin sah damit ihre Kennzeichenrechte verletzt und mahnte den Beklagten ab. Der gab keine Unterlassungserklärung ab, weshalb sich die Klägerin an das Landgericht Bielefeld wandte. Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Nutzung der Domain und deren Freigabe. In dem Verfahren erklärten die Parteien die Hauptsache einvernehmlich für erledigt, so dass das Landgericht nur noch über die Kosten entscheiden musste, die es dem Beklagten auferlegte (LG Bielefeld, Beschluss vom 28.02.2012, Az.: 4 W 33/12). Damit war der Beklagte nicht einverstanden, weshalb er sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht in Hamm einlegte.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Kostenentscheidung des Landgerichts Bielefeld und wies die sofortige Beschwerde zurück (OLG Hamm, Urteil vom 25.07.2013, Az.: 4 W 33/12). Dazu prüfte das Gericht die bereits erledigte Hauptsache nach dem gegebenen Sach- und Streitstand durch. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches wäre der Beklagte aus Sicht des OLG Hamm unterlegen gewesen. Tatsächlich sei das Firmenschlagwort »CDE Trockenbausysteme« kennzeichenrechtlich geschützt, auch wenn es sich um einen beschreibenden Begriff in Verbindung mit einer Abkürzung, die ausgeschrieben ein bestimmtes Trockenbausystem bezeichnet und so ebenfalls als beschreibend anzusehen ist, zusammensetzt. Entscheidend sei hier, dass die Abkürzung »CDE« allgemein nicht und damit ihr beschreibender Charakter nicht bekannt ist. Vom Verkehr wird die Abkürzung als namensmäßiger Hinweis verstanden, womit sie eine gewisse Kennzeichnungskraft entwickelt. Das damit unterscheidungskräftige Firmenschlagwort der Klägerin sei gegenüber dem vom Beklagten genutzten und bis auf die Endung .de mit dem Firmenschlagwort identischen und so mit diesem zum Verwechseln ähnlichen Domain-Namen prioritätsälter (§ 6 Abs. 1 und 3 MarkenG). Bedenken, die sich aus Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben ergeben und wonach ein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ausgeschlossen wäre (§ 23 Nr. 2 MarkenG), wies das OLG Hamm zurück, weil der Begriff »CDE Trockenbausysteme« sich nicht als merkmalbeschreibende Angabe darstellt. Tatsächlich nutzte der Beklagte die Domain cde-trockenbausysteme.de geschäftlich – wie das OLG Hamm sich ausdrückt: –, »indem sie auf eine andere Seite weiterleitete, bei der keinerlei Anhaltspunkte zu finden sind, dass sie nicht geschäftlich genutzt wurde.« Darüber hinaus nutzte der Beklagte die Domain unerlaubt und es bestand Verwechslungsgefahr (§ 15, Absatz 2 MarkenG). Zudem ging das Gericht von einer zumindest teilweisen Branchenidentität aus, da beide Parteien im Wesentlichen das gleiche Sortiment vertreiben. Diese Punkte alle zusammennehmend kam das OLG Hamm zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Verwechslungsgefahr bestehe, womit der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung bestätigt sei.

Die Klägerin verlangte aber auch die Freigabe der Domain und stützte sich dabei auf das Namensrecht (§ 12 BGB). Der Anspruch aus dem Namensrecht greift üblicherweise jedoch nicht, wenn – wie hier – bereits ein Anspruch aus dem Markenrecht besteht. Doch bleibt das Namensrecht – wie vielfach entschieden – anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. Die Anwendung sei aber auch legitim, »wenn mit der Löschung des Domain-Namens bzw. der Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann.« Da der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung ein Namensrecht zusteht und sie dieses im geschäftlichen Verkehr gebraucht, ist ein Rechtsschutz entstanden. Der Beklagte nutzte das Firmenschlagwort der Klägerin bereits mit Registrierung der Domain cde-trockenbausysteme.de, was die Klägerin von der eigenen Nutzung ihres Namens als Domain-Namen unter der Endung .de ausschloss. Die Nutzung des klägerischen Firmenschlagworts durch den Beklagten war unbefugt, da ihm keine entsprechenden Rechte zustanden. Damit entstand eine Zuordnungsverwirrung, und schutzwürdige Interessen der Klägerin wurden verletzt. Der Beklagte vermochte keine eigenen Interessen geltend zu machen, warum er zur Nutzung berechtigt sei. Es war nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die Domain aufgrund der enthaltenen Begriffe in irgendeiner Weise rechtlich unbedenklich hätte nutzen können. Mithin lag auch eine unberechtigte Namensanmaßung seitens des Beklagten vor, und der Freigabeanspruch der Klägerin war berechtigt. Somit war aus Sicht des OLG Hamm die Kostenentscheidung des Landgerichts Bielefelds korrekt, weshalb es die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückwies und ihm auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte.

Das OLG Hamm zeigt mit dieser Entscheidung, dass durchaus auch beschreibende Begriffe in bestimmter Konstellation kennzeichenrechtlichen Schutz genießen können. Die Wahl des Domain-Namens verlangt demnach besonderes Fingerspitzengefühl und weiträumige Recherche, die man selten genug antrifft. Man fragt sich freilich, warum die Klägerin die Domain, sofern die bei it-recht-kanzlei.de angegebene Abkürzung »CDE« zutrifft, mittlerweile nicht für sich selbst registriert hat.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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