Das Oberlandesgericht in Hamburg hat in einer Markenrechtsentscheidung haarfein die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Creditolo“ und der Domain kredito.de, die beide sehr eng am beschreibenden Begriff „Kredit“ kleben, herausgearbeitet. Die Marke erhielt den Vorzug vor der Domain (Beschluss vom 15.08. 2012, Az. 3 W 53/12).
Die Parteien sind in der Kreditwirtschaft tätig. Der Antragsteller ist Inhaber der deutschen Wortmarke »Creditolo«, die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Domain kredito.de, über die sie ihre Dienstleistung anbietet. Der Antragsteller sieht sich dadurch in seinem Markenrecht verletzt und beantragte vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde (LG Hamburg, Beschluss vom 23.5.2012, Az.: 406 HKO 68/12). Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das jetzt zuständige Oberlandesgericht Hamburg gab ihr statt und erließ die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung gegen die Antragsgegnerin (Beschluss vom 15.08.2012, Az. 3 W 53/12). Danach ist es ihr untersagt, das Zeichen kredito, insbesondere durch Nutzung der Domain kredito.de, im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Nach Ansicht des OLG in Hamburg liegt in diesem Fall eine Markenrechtsverletzung vor, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen »kredito« und »creditolo« bestehe. Für die eingetragene Marke »creditolo« würde dabei grundsätzlich der besondere Umstand gelten, dass sie sich an einen beschreibenden Begriff anlehne und ihr Schutzbereich deswegen eingeschränkt und die Unterscheidungskraft eng zu bemessen ist. Da gleiches aber auch für die markenmäßig genutzte Domain kredito.de gilt, fällt diese Einschränkung weg. Das Gericht differenzierte die Zeichen nach dem Schriftbild, dem Klang und dem Bedeutungsinhalt. Es kam zu dem Ergebnis, dass Creditolo selbst nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt und zwischen den Zeichen eine große klangliche und begriffliche sowie schwache schriftbildliche Ähnlichkeit besteht, und das bei Dienstleistungsidentität. Ausschlaggebend war die Erwägung, dass der Klang des Wortes, auch wenn es – wie im Internet – schriftlich begegnet, das Erinnerungsbild grundlegend prägt, was bei der hier vorliegenden starken klanglichen Ähnlichkeit, unterstützt durch die Bedeutungsähnlichkeit, die schriftlichen Unterschiede zurückdrängt.
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist heikel. Aber das ist bei der Beurteilung eines solchen Sachverhalts selbstverständlich. Andere Gerichte hätten die Verwechslungsgefahr, wie die Vorinstanz, anders bewerten können, mit eben so guten Gründen wie sich das OLG Hamburg für die Verwechslungsgefahr ausgesprochen hat.
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