Das OLG Düsseldorf entschied unter markenrechtlichen Gesichtspunkten über die Nutzung der Domain »mobell.de« (Urteil vom 23.09.2003, Az.: I-20 U 158/02) und kam zu dem Ergebnis, dass der Rechtsprechung nicht zu folgen ist, die die Messlatte für das Vorliegen der Verwechslungsgefahr bei Internetdomains heraufsetzt.
Der Inhaber der Domain »mobell.de«, die er am 20.06.2001 registriert hatte, nutzte sie im geschäftlichen Verkehr zum Vertrieb von Möbeln und Accessoires. Der Inhaber der Marke »Mobelli«, die am 14.08.2000 beantragt wurde, ist ebenfalls im Bereich Möbel tätig, und zwar seit 26.07.2000 unter der Firma »Mobelli«. Er verlangte die Unterlassung der Nutzung in dem Geschäftsfeld und die Freigabe der Domain.
Das Landgericht Düsseldorf (Kammer für Handelssachen, Urteil vom 02.08.2002, Az.: 38 O 57/02) hatte der Klage nur teilweise stattgegeben und im Hinblick auf den Freigabeanspruch abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung vor das OLG Düsseldorf, das sämtliche Ansprüche bestätigte.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist die Domain mit der Marke und der Firma der Klägerin »verwechselungsfähig« gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 3 MarkenG. Aus diesem Grunde bestünden Ansprüche aus § 14 Abs. 5 (Unterlassungsanspruch), § 14 Abs. 6 (Schadensersatzanspruch) und aus § 19 (Auskunftsanspruch) MarkenG.
Hinsichtlich der Priorität der klägerischen Marke und der Geschäftsbezeichnung konnte der Beklagte keinen besseren Zeitrang gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG entgegenhalten. Die Behauptung, er habe durch frühere Benutzung der Bezeichnung „mobell“ schon vorher ein Recht erworben war aufgrund des Vorbringens der Klägerin unsubstantiiert. Eine unter »mobell« nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeitsentfaltung seit Ende 1999 war nicht erkennbar. Der Beklagte wusste lediglich betriebsintern relevante Verträge vorzuweisen, deren Inhalt er nicht näher erläuterte.
Die bestehende Verwechslungsgefahr ergibt sich aufgrund des Zusammenspiels von Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit.
»Die Marke der Klägerin ›Mobelli‹ hat als Kunstwort normale Kennzeichnungskraft. Sie ist nicht etwas schwach, weil ›Mobelli‹ an ›Möbel‹ erinnerte. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung darf nicht jeder beschreibende Anklang einem unmittelbar beschreibenden Inhalt gleichsgesetzt werden mit der Folge, dass nur eine schwache Kennzeichnungskraft anzunehmenwäre.«Eine bloß mögliche Assoziation mit Möbeln schließe daher die normale Kennzeichnungskraft des Kunstwortes »Mobelli« nicht aus.
Die von den Parteien jeweils angebotenen Waren und Accessoires waren identisch. Der Abstand des vom Beklagten benutzten Zeichens müsste schon sehr groß sein, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die Verwechslungsgefahr besteht aber, denn die Zeichen sind sich vom Schriftbild und vom Klang her ähnlich. Nur der letzte Buchstabe »i« weicht ab. Da üblicherweise die Wortanfänge stärker beachtet werden als nachfolgende Wortteile, und hier die letzte Silbe, die nur aus einem Buchstaben besteht, überhaupt der einzige Unterscheidungspunkt ist, ist die Gefahr der Verwechslung groß. Das gilt auch für die klangliche Ähnlichkeit.
Die wichtigste Aussage der Entscheidung kommt zum Schluss. Das OLG wägt andere Rechtsprechung im Hinblick auf die Verwechslungsfähigkeit von Domains ab:
»Allerdings gehts es vorliegend um die Benutzung eines Zeichens im Internet. Hier ist in der Rechtsprechung vereinzelt erwogen worden, andere Maßstäbe bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit anzulegen und bereits geringfügige Abweichungen ausreichen zu lassen, weil jede Domain ganz genau eingegeben werden muss, um auf die richtige Seite zu gelangen. Das ist jedoch abzulehnen, weil man sonst zu Wertungswidersprüchen außerhalb und innerhalb des Internets kommen würde[…].«Ein starkes Argument, das mit der weiteren Erklärung untermauert wird, demnach Internetdomains auch außerhalb des Internet genutzt werden, z. B. bei Werbung in Zeitschriften. Die Wahrnehmung dort könne bereits die Eingabe beeinflussen.
Dabei übersieht das Gericht allerdings, dass der Internetnutzer gerade im Hinblick auf Internetadressen, die ihm außerhalb des Internet begegnen, dieses Wissen um die Zeichengenauigkeit nicht einfach verliert, sondern vielmehr kultiviert. Er ist sich immer bewusst, dass er die genaue Zeichenfolge angeben muss, um die Seite im Internet direkt anzusteuern. Demnach wird nicht mit zweierlei Maß gemessen, sondern unterschiedliche Sachverhalte ihren jeweiligen Anforderungen gemäß.