Meta-Tags

Von den Anfängen bis heute

Die Rechtsprechung zur Nutzung von Meta-Tags, den für Suchmaschinenrobotern im Head einer Website hinterlegten Begriffen, war lange eindeutig: Wer fremde Marken oder Namen als Meta-Tag nutzt, hat ein Problem. Aufgrund gleich zweier Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluß vom 17.02.2004, Az.: I-20 U 104/03 und Urteil vom 15.07.2003, Az.: I-20 U 21/03) sieht die Rechtslage nun völlig anders aus.

Nachdem wir zunächst das Urteil vom 15.07.2003 und dann den Beschluss vom 17.02.2004 besprochen haben, schauen wir uns ältere Entscheidungen an.

Die Ursprünge dieser Rechtsprechung reichen in die Zeiten von BTX zurück. Landgericht (Urteil vom 22.03.1989, 2/6 O 47/89) und Oberlandgericht Frankfurt (Urteil vom 05.10.1989, 6 U 91/89) hatten darüber zu entscheiden, wie mit der Nutzung von Kennzeichen als Suchbegriff in den elektronischen Telefonbuchangeboten umzugehen ist, bei denen die Eingetragenen bestimmte Suchbegriffe hinzufügen konnten, um mit einer bereitgestellten Suchfunktion gefunden zu werden. Dabei hatte ein Benutzer für sich die Begriffe »Teleauskunft« und »ETB« eintragen lassen, Begriffe, die gerade das genutzte Suchsystem bezeichnen. Damit kam der Benutzer in beiden Instanzen nicht durch. In den Entscheidungsgründen des OLG Frankfurt heißt es »

Die Verwendung des Begriffes ›Teleauskunft‹ als Suchwort für die Antragsgegnerin dient daher offensichtlich nur dazu, sich an einen auf Grund von Herkunftsvorstellungen zugunsten der Antragstellerin bei den angesprochenen Verkehrskreisen besetzten Begriff in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise ›anzuhängen‹.«
Oder anders gesagt, mit der Eintragung dieser Begriffe, an denen ein anderer berechtigt war, ging eine Rechtsverletzung einher, die einen Unterlassungsanspruch begründete.

Die wohl erste bekannte Entscheidung zu Meta-Tags kam vom Landgericht Mannheim (»ARWIS«, Urteil vom 01.08.1997, Az.: 7 O 291/97). Zwei im Wettbewerb stehende Unternehmensberatungen stritten sich darum, dass die eine den von der anderen markenrechtlich geschützten Begriffe »ARWIS«, der zugleich Geschäftsbezeichnung ist, als Meta-Tag nutzte. Das Landgericht Mannheim kam zu dem Ergebnis»

Der Beklagte ist – wie unten näher auszuführen – verantwortlich dafür, daß im Internet unter dem Suchwort ›ARWIS‹ auf seine Homepage hingewiesen wird. Mit dieser Homepage wirbt der Beklagte für seinen Geschäftsbetrieb und die von ihm angebotenen Leistungen und Waren. Diese Art der Verwendung des Kennzeichens ›ARWIS‹ stellt eine Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. l MarkenG dar.«
Darüber hinaus griff auch der Schutz der Geschäftsbezeichnung (§§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG).

Weitere Entscheidungen in diesem Sinne sind »Galerie d'Histoire« des Landgericht Hamburg (Beschluss vom 13.09.1999, Az.: 315 O 258/99) und »DiaProg« des Landgericht Frankfurt (Urteil vom 03.12.1999, Az.: 311 O 98/99). Während das LG Hamburg sich im Rahmen bewegt, und die Nutzung des Kennzeichens als Meta-Tag bei einem Konkurrenzunternehmen als Verletzung der Rechte aus § 5 MarkenG ansieht, schießt das LG Frankfurt wohl etwas über das Ziel hinaus:

»Das Auftauchen in den Ergebnissen einer Suchmaschine bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Dies gilt auch dann, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der streitige Begriff auf der so gefundenen Seite oder in den Meta Tags überhaupt vorkommt.«
Dieser Nachweis sollte vom Kläger allerdings schon erbracht werden, soweit der Quelltext im Internet einsehbar ist. Im übrigen müsste wohl ein Nachweis über den Suchmaschinenanbieter möglich sein. Dass dieser Punkt insgesamt sehr heikel ist, wird man kaum bestreiten können. Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, stellte sich nicht die Frage der Darlegungs- und Beweislast, sondern lediglich die der Glaubhaftmachung des Sachverhalts. An dieser Stelle reichte der Vortrag und die Glaubhaftmachung des Antragstellers aus, wo hingegen der Antragsgegner nichts überzeugendes vorzutragen wusste. Das LG Frankfurt sieht auch völlig zu Recht dass
»Selbst wenn der Einwand des Verfügungsbeklagten berechtigt wäre, dass er selbst den »Link« nicht gesetzt habe, […] er nach der Abmahnung und der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht in zumutbarer Weise dafür Sorge getragen [hat], dass Suchmaschinen bei der Eingabe des Begriffs »D…« keinen Hinweis auf seine Homepage mehr liefern.«
Aus diesem Grunde kam der Fall kurze Zeit später wieder auf den Tisch: Die Website des Antragsgegners war nach wie vor in Suchmaschinen verzeichnet. Der Antragsgegner muss, so das LG Frankfurt (Urteil vom 03.12.1999, Az.: 3-11 O 98/99), dafür sorgen, dass sämtliche Suchmaschineneinträge gelöscht werden. Letzteres ist zwar für den Verurteilten schwierig zu bewerkstelligen, aber nur so kann die Rechtsverletzung beseitigt werden.

Als nächste wegweisende Entscheidung schließt sich der Beschluss des LG Frankfurt vom 27.09.2000, Az.: 2-06 O 679/00 an, der wohl die erste Entscheidung ist, die Meta-Tags im Rahmen des Namensrechts (§ 12 BGB) kippt. Das LG Frankfurt versagte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren die Hinterlegung des Namens eines bekannten Rechtsanwalts als Meta-Tag, weil die Internetseite keinen richtigen Bezug zum Rechtsanwalt aufwies. Ganz nachvollziehbar ist diese Entscheidung freilich nicht, denn es handelte sich seiner Zeit um die Informationsseite freedomforlinks.de, die auch über rechtliche Auseinandersetzungen mit Rechtsanwalt von Gravenreuth berichtete. Kurios war allerdings, dass die Suchmaschine ACOON bei Eingabe des Suchbegriffs »Gravenreuth« 204 Seiten gefunden wurden, von denen allein 164 dem Verein »Freedom for Links e.V.« zugeordnet wurden.

Schließlich durfte sich auch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 06.04.2000, Az.: 6 U 4123/99) zu Meta-Tags äußern. Das kam zu dem Ergebnis:

Auch die Verwendung eines Markenzeichens in den Meta-Tags einer Internetseite begründet die Verwechselungsgefahr und damit die markenrechtliche Unzulässigkeit, da insoweit bereits die Verwechselungseignung ausreicht.«
Hintergrund für diese Entscheidung war der Umstand, das die klagende Partei »Hanseatic«-Produkte ausschließlich über eigene Händler anbietet, der Beklagte auf seinem Portal aber Kontakt zu Händlern vermittelt, die nicht zur Klägerin gehören.

Alle diese Entscheidungen machen eines deutlich: Die Nutzung von Kennzeichen als Meta-Tags dient immer auch dem Geschäft, mithin liegt eine kennzeichenmäßige Nutzung vor. Warum das OLG Düsseldorf mit seinen beiden Entscheidungen das anders sieht, ist nur schwer nachvollziehbar. Wir werden das in Kürze im Detail untersuchen.

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