Meta-Tags

Ungefährliche Markennutzung?

Die Rechtsprechung zur Nutzung von Meta-Tags, den für Suchmaschinenrobotern im Head einer Website hinterlegten Begriffen, war lange eindeutig: Wer fremde Marken oder Namen als Meta-Tag nutzt, hat ein Problem. Aufgrund gleich zweier Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluß vom 17.02.2004, Az.: I-20 U 104/03 und Urteil vom 15.07.2003, Az.: I-20 U 21/03) sieht die Rechtslage nun völlig anders aus.

Impuls – Urteil vom 15.07.2003
Die erste Entscheidung, das Urteil vom 15.07.2003, leitete die Wende ein. In dem Verfahren I-20 U 104/03 stritten zwei Dienstleister aus der Versicherungsbranche nicht nur über den beeindruckend langen Domain-Namen »impuls-private-krankenverischung-im-vergleich.de«, in dem der markenrechtlich geschützte Begriff »Impuls« auftaucht, sondern auch über die Nutzung dieses Begriffes als Meta-Tag im Head der unter der Domain abrufbaren Seite.

Die Klägerin selbst trägt den Begriff »Impuls« im Firmennamen und hat die Nutzung der am 21.07.2001 eingetragenen Marke »Impuls« vom Markeninhaber lizensiert. Nachdem sie sich in 1. Instanz lediglich auf ihr Namensrecht berief und scheiterte, bezog sie sich vor dem OLG Düsseldorf auf Ansprüche aus dem Markenrecht und dem Recht über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sowohl hinsichtlich der Nutzung des Begriffs »Impuls« im Domain-Namen »impuls-private-krankenverischung-im-vergleich.de« als auch hinsichtlich der Nutzung des Begriffs durch die Beklagten als Meta-Tag begehrte die Klägerin die Unterlassungs.

Das OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als Meta-Tag durch ein anderes Unternehmen der Branche nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen verletzt. Auch ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges Sichaufdrängen oder Belästigen oder eine Irreführung der Internetnutzer liegt nicht vor, wenn das Schlagwort ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist; ungeachtet der Kennzeichnungskraft des Wortes für ein Unternehmen der betreffenden Branche.

Das OLG Düsseldorf bestätigte den Antrag auf Unterlassung der Nutzung des Begriffs »Impuls« der Klägerin soweit der Domain-Name davon umfasst war, weil es sich dabei um eine kennzeichenmäßige Nutzung des Begriffs handelt; nicht jedoch den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des Begriffs als Meta-Tag, weil dies keine kennzeichenmäßige Nutzung darstelle.

Domain-Name
Der Anspruch hinsichtlich des Domain-Namens ergab sich aus § 15 Abs. 2 MarkenG. Das Gericht bejahte die Verwechselungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen. Dabei konnte sich die Klägerin auf den Bestandteil »Impuls« ihrer Firmenbezeichnung »Impuls Medienmarketing GmbH« berufen, weil es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

Ein Freihaltebedürfnis für Mitbewerber besteht aus Sicht des Gerichts nicht für den konkreten Fall, da der Allgemeinheit eine rein beschreibende Verwendung der Bezeichnung »Impuls« auf dem betreffenden Dienstleistungsgebiet weiterhin offen steht. Die Nutzung des Bergriffs durch die Beklagten als Überschrift auf seiner Website und die Verwendung des Domain-Namens »impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de« war jedoch nicht rein beschreibend, sondern wirkten als kennzeichenmäßige Benutzung.

Meta-Tags
Anders jedoch die Nutzung des Begriffs »Impuls« als Meta-Tag. Die Klägerin hat, so das OLG Düsseldorf, weder kennzeichenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich geschützte Ansprüche gegen die Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Wortes »Impuls« im html-Code ihrer Website.

Die Verwendung des Wortes »Impuls« als Meta-Tag, die bewirkt, dass die Internetseite der Beklagten bei Eingabe von »Impuls« als Suchwort von Suchmaschinen als Treffer aufgeführt wird, stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung der Unternehmensbezeichnung der Klägerin im Sinne von § 15 MarkenG dar.

Dabei orientierte sich das Gericht am Eindruck,

»der bei den beteiligten Verkehrskreisen, die eine Suchmaschine benutzen, entsteht, wenn eine bestimmte Website als Treffer aufgeführt wird, nachdem eine geschäftliche Bezeichnung (oder Marke) in eine Suchmaschine eingegeben wurde.«
Der Nutzer wähnt sich bei Eingabe des Suchbegriffs nicht auf der Website des Inhabers der betreffenden Unternehmensbezeichnung oder Marke, und er gehe nicht davon aus, dass er Waren des Zeicheninhabers auf der angezeigten Seite erhalte. Zudem ergibt sich für den Suchmaschinennutzer keine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Verbindung zwischen Zeicheninhaber und Nutzer des Meta-Tags.

Die angesprochenen Verkehrskreise orientieren sich, so das OLG Düsseldorf, am Inhalt der Website, nicht aber an den Meta-Tags, mit der Folge, dass, wenn die betreffende Website neutral und markenrechtlich nicht zu beanstandend ausgestaltet ist, sich für eine kennzeichenrechtliche Benutzung des Zeichens als Meta-Tag kein Anhalt bietet.

»Bei dem Suchwort »Impuls« handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, dass, wie bereits oben ausgeführt, in vielfältigen Bedeutungszusammenhängen benutzt werden kann. Bei derart allgemein gehaltenen Suchbegriffen sind die Trefferlisten von Internet-Suchmaschinen sehr groß und der solche Begriffe eingebende Benutzer rechnet damit, eine Vielzahl von Domains angezeigt zu bekommen, die ihn nicht interessieren und nur entfernt mit dem Suchwort in Zusammenhang stehen und die er deshalb in der Regel auch nicht anklicken und aufgreifen wird (Senat WRP 2003, 104-106).«
Mit anderen Worten: handelt es sich um einen nicht gebräuchlichen Begriff mit wenigen oder keinen Bedeutungszusammenhängen, dann ist nach wie vor von einer – gegebenenfalls – Markenrechtsverletzung auszugehen? Ganz klar sind die Ausführungen des OLG Düsseldorf in diesem Zusammenhang nicht. Wir haben es mit einer Entscheidung zu tun, die auf den Umständen des Einzelfalles basiert und nicht verallgemeinerbar ist.

Die Entscheidung vom 17.02.2004 des OLG Düsseldorf, die vielleicht mehr Licht in die Rechtsansichten des OLG Düsseldorf bringt, behandeln wir an dieser Stelle.

In einem weiteren Artikel werden wir die Rechtsprechung zu diesem Thema vergleichen und sind dann hoffentlich in der Lage, die Tendenzen der Rechtsprechung zur Nutzung von Meta-Tags klarer auszumachen.

Weitere Informationen zu der Beurteilung von Meta-Tags finden Sie in einem früheren Artikel mit dem Titel Online-Risiko Meta-Tags und bei jurpc.de, wo ein Kapitel des Handbuch Domain-Namen (Ausgabe 2002) veröffentlicht wurde: Domain-Inhalte.

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