Die Frage nach der Einbindung von Meta-Tags, die fremde Marken bezeichnen, beschäftigt die Gerichte, seit es Meta-Tags gibt. Nun hat das Kammergericht in Berlin (Beschluss vom 07.02.2005, Az.: 5 W 32/05) seinen Teil dazu beigetragen und stellt sich, so hört man, gegen die Ansicht des OLG Düsseldorf, das in der Regel gegen den markenrelevanten Einsatz von Meta-Tags nichts einzuwenden hat.
Im Rahmen eines eBay-Angebotes hatte der Anbieter den Markenbegriff »PeniMaster« als Meta-Tag verwendet, jedoch nur sein eigenes Produkt angeboten. Die Inhaberin der Marke sah darin unter anderem einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Ansicht teilte das KG Berlin und bestätigte im Hinblick darauf die Entscheidung des LG Berlin (Az.: 16 O 19/05). Dem eBay-Anbieter versagte das Gericht den Markenbegriff in bestimmter Weise zu verwenden.
Konkret liegt nach Ansicht der Gerichte ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG vor, und steht der antragstellenden Inhaberin der Marke ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Nach den genannten Vorschriften handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Ob eine Unlauterkeit vorliegt, ist in einer Interessenabwägung zu prüfen. Im Zusammenhang mit vergleichender Werbung kommt es dabei darauf an, ob ein wirklicher Vergleich (im Sinne einer Aufklärung) stattfindet oder ob wie hier der Werbende über einen »eye-catcher« die Aufmerksamkeit des Verbrauchers erlangen will. Der eBay-Anbieter hatte in diesem Fall »die Marke der Antragstellerin ausschließlich als Vorspann für die eigene Produktwerbung eingesetzt«, indem er sie als Meta-Tag einsetze, um über die Suchfunktion Interessenten anzulocken und nicht, um sie zu informieren oder aufzuklären.
Ob hier wirklich anders entschieden wurde als das OLG Düsseldorf entschieden hätte, lässt sich zur Zeit kaum sagen. In dem Streit um die Nutzung des Meta-Tags „Impuls“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2003, Az.: I-20 U 21/03) war die Konstellation anders; zum Beispiel erging das Urteil auf Grundlage einer älteren Fassung des UWG, und es handelte sich um ein allgemein gebräuchliches Wort, welches als Meta-Tag genutzt wurde. Das OLG Düsseldorf geht im Kern davon aus, dass der Weg über eine Suchmaschine nicht zu einem Irrtum führt. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Nutzer der Suchmaschine, der »impuls« als Suchbegriff eingibt, sich bei Aufsuchen der gefundenen Seite auf der des Inhabers des entsprechenden Unternehmenskennzeichen wähnt. Ähnlich sieht es bei dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.02.2004 (Az.: I-20 U 104/03) aus. Hier formulierte das Gericht die Ansicht, wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit könne allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt, dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber vordrängt. Das Gericht hat deutlich erklärt, dass es die Ansicht der Vorinstanz, die die Benutzung der Meta-Tags unter dem Gesichtspunkt des »unlauteren Abfangens von Kunden« untersagte, für diesen Fall nicht teile, aber es bestimmte Fallgruppen geben möchte, wo unlauteres Verhalten bei der Verwendung von Meta-Tags vorliegt.