Domains bekannter Markennamen gehen an klagende Großkonzerne
Entscheidungen zu „bmwservice.com“, „wwwshell“ und „zamazon.com“
Drei kürzlich veröffentlichte Verfahren vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization gegen Domains, die bekannte Markennamen beinhalten, konnten die Konzerne BMW, Shell und Amazon für sich entscheiden. So wurden die Domains „bmwservice.com“ (Fall Nr. D2003-0077) und die Tippfehlerdomains „wwwshell.com“ (D2003-0066) sowie „zamazon.com“ (D2002-1168) jeweils auf die Kläger übertragen.
WIPO-Einzelrichter James Bridgeman bestätigte mit Urteil vom 18. März die Beschwerde des bayerischen Autobauers BMW und übertrug die mit der BMW-Marke verwechslungsfähige Domain „bmwservice.com“. Die Bayerische Motoren Werke AG nutzt ihr Kürzel in Deutschland schon seit 1917. Der Zusatz „service“ im Domainnamen sei nicht unterscheidungskräftig gegenüber der bekannten, weltweit geschützten „BMW“-Marke und trage vielmehr noch zur Verwirrung potenzieller Nutzer bei, so der Richter. Der US-amerikanische Domaininhaber gab an, er habe ein Meinungsforum über den Service von BMW einrichten wollen. Der Beklagte konnte hierfür allerdings keine Beweise vorlegen. Daher folgte der WIPO-Richter der Argumentation des Klägers BMW. Seit der Registrierung von „bmwservice.com“ im Jahr 1998 habe der Beklagte die strittige Seite nicht mit Inhalten versehen. Zudem habe er die Domain zeitweise zum Verkauf angeboten, was zu seinen Ungunsten als böswillige Absicht ausgelegt wurde.
Auch im dem Verfahren um die Tippfehlerdomain „wwwshell.com“ kam die WIPO-Schiedsstelle zu dem Schluss, rechtmäßig stehe die Domain dem Beschwerdeführer zu, in diesem Fall der Shell International Petroleum Company Limited und der Shell Trademark Management B.V., die ebenfalls gegen einen US-Registrar vorgingen. Tausende Marken sind seit 1904 für den Namen „Shell“ geschützt. Der beklagte Registrar gab der WIPO keine Stellungnahme ab. Shell dagegen konnte beweisen, dass er schon mehrfach Tippfehlerdomains dieser Art registriert habe und von den Schiedsgerichten einer bösen Absicht bezichtigt wurde. Auch in diesem Fall entschied die WIPO, er besitze kein rechtmäßiges Interesse an dem Domainnamen. Mit Urteil vom 15. März muss er seine Internetadresse an den Großkonzern abgeben.
Die Amazon.com Inc. war in einem dritten Fall gegen einen Registrar aus Florida erfolgreich, der unter „zamazon.com“ u.a. Bücher-, Kassetten- und Magazinbestellungen anbietet. Amazon legte vor der WIPO Beschwerde gegen die Domain ein, die eindeutig eine Tippfehlerdomain sei. Das „z“ liegt auf der amerikanischen Tastatur genau unter dem „a“, so dass Internetnutzer, die sich vertippen, leicht „zamazon“ statt „amazon“ eingeben könnten.
Der Domaininhaber bestritt, das Unternehmen Amazon.com zu kennen. Die Domain sei aus der Buchstabenkombination „zam“ in seinem eigenen Namen und der geografischen Region des Amazonas zusammengesetzt. Er habe einen rechtmäßigen Anspruch auf den Domainnamen, da dieser immerhin noch frei gewesen sei. Hier unterlag er allerdings dem Irrtum, dass jede noch freie Domain auch frei von Rechten Dritter ist. Genau diese Rechte konnte Amazon.com in dem Verfahren geltend machen, denn das dreiköpfige Richtergremium entschied, die Domain sei visuell und phonetisch mit der bekannten „Amazon“-Marke identisch. Auch wollte man dem Beklagten nicht abnehmen, dass er als Internethändler tatsächlich noch nie von dem wohl bekanntesten Internethandel im Netz, Amazon.com, gehört habe. Dass es sich bei der Registrierung des Domainnamens um einen Zufall gehandelt haben soll, schmetterte das Gremium als nicht plausibel ab. Die betreffende Adresse sei zu Profitzwecken registriert worden, um Internetnutzer auf die Seite zu ziehen. Eine böswillige Absicht des Registrars sei von Amazon auch durch eine E-Mail belegt worden, in der der Beklagte dem angeblich unbekannten Unternehmen die Domain für $25.000 US-Dollar zum Verkauf angeboten hatte. Das Urteil ist seit 17. März gültig.
Quelle: markenplatz.de