Markenrecht

»www.law-machine.de« nach Rechtsverfahren als Marke eingetragen

Im Streit um die Eintragung der Wortmarke »www.law-machine.de« hat sich ein Hamelner vor dem Bundespatentgericht durchgesetzt (Beschluss vom 26.11.2020 – Az. 30 W (pat) 27/19). Dem Zeichen fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft noch unterliegt es einem Freihaltungsbedürfnis.

Am 12. August 2017 hatte der Hamelner das streitige Zeichen in den fünf Klassen 35, 36, 38, 42 und 45 als Wortmarke in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Miterfasst sind unter anderem juristische Dienstleistungen, die Verfassung juristischer Dokumente für Dritte und Rechtshilfe bei der Erstellung von Verträgen aus der Klasse 45. Bei der Markenstelle stieß er damit auf Widerstand; es wies die Anmeldung für Klasse 45 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Ohne Zweifel messe der Verkehr der Top Level Domain (hier: de) ebenso wie den Bestandteilen höherer Ordnung (hier: www.) ausschließlich eine technisch funktionale Bedeutung zu. Der zentrale Bestandteil »law-machine« werde ebenfalls nicht als Herkunftshinweis aufgefasst, da er einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweise. Der Durchschnittsverbraucher werde »law-machine« als Hinweis auf eine »Rechts-Maschine« bzw. eine »Gesetzes-Maschine« verstehen, die ihn bei der Rechtsfindung oder der Gesetzesanwendung unterstütze. Hiergegen wandte sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er machte geltend, dass es eine »Gesetzes-Maschine« oder eine »Rechtsmaschine« nicht gebe; Anbieter juristischer Dienstleistungen würden im Inland auch nicht derart bezeichnet. Der Verkehr werde die Bezeichnung daher nicht beschreibend verstehen. Vielmehr sei sie als Phantasie- und Kunstwort inhaltlich unbestimmt und rege zum Nachdenken an, was eine Unterscheidungskraft begründe.

Vor dem Bundespatentgericht hatte er damit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts steht der Eintragung kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Insbesondere fehlt www.law-machine.de für die beanspruchten Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch unterliegt es einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei Zeichen, die wie eine Internetadresse gebildet sind, beurteile sich die Unterscheidungskraft nach den allgemeinen Grundsätzen. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr zwar den jeweiligen Sinngehalt der beiden Wörter »law« und »machine« verstehen und insoweit auch jedenfalls bezüglich des Begriffs »law« einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen herstellen. Dies allein reiche aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen; entscheidend sei, ob dem durch die Verbindung der beiden Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt, und das sei hier nicht der Fall. Nach den Rechercheergebnissen des Senats werde der Gesamtbegriff »law machine« im englischen Sprachraum mit einer anderen Bedeutung verwendet als von der Markenstelle unterstellt. Insbesondere werde hiermit keine »Rechtsmaschine« beschrieben, wie die Markenstelle angenommen hat; vielmehr stehe »law machine« im Englischen für das (staatliche) Justizsystem als solches. Mit diesen Bedeutungen beschreibt die Wortmarke aber nicht die vom Anmelder beanspruchten juristischen und sonstigen Dienstleistungen. Das Zeichen »www.law-machine.de« sei daher im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang originär unterscheidungskräftig.

Auch ein von der Markenstelle angenommenes Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneinte der Senat. Soweit die Markenstelle mit einer zukünftigen Entwicklung (hin zu »Legal Tech« bzw. »Legal Machines«) argumentiert habe, sei anzumerken, dass für den Gesamtbegriff »law machine« auch keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis bestünden. Zwar werde ein solcher Fall von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst; jedoch bedürfe es für die Annahme einer zukünftigen Eignung zur Beschreibung immer der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist. Vorliegend bestünden aber keinerlei Anhaltspunkte für ein – vernünftigerweise zu erwartendes – zukünftiges beschreibendes Verständnis des angemeldeten Zeichens, denn der Begriff »law machine« werde inländisch bislang ausschließlich von dem Anmelder markenmäßig benutzt, während sonstige Verwendungen nicht nachweisbar sind.

Die Marke wurde daher mittlerweile auch in Klasse 45 eingetragen, die Widerspruchsfrist läuft am 26. Mai 2021 ab. Tatsächlich genutzt wird die Domain bisher aber nicht, mit einer Website ist sie nicht verknüpft.

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