Markenrecht

Tipps von Domain-Anwalt John Berryhill zu Akronym-Domains

Kurze Domain-Namen, die lediglich aus beliebigen Zeichenfolgen bestehen und Abkürzungen jeder Art sein können, sind sehr begehrt. Und das nicht nur bei Domain-Investoren, sondern auch bei Unternehmen, die Abkürzungen als Geschäftszeichen wählen oder ihre Unternehmensnamen abkürzen und als Marke registrieren. So kommt es immer wieder zu Zusammenstößen, die im besten Falle über UDRP-Verfahren geklärt werden – idealer Weise mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts.

Der Inhaber einer Drei-Buchstaben-Domain sah sich kürzlich einem Unternehmen gegenüber, dass die Domain von ihm verlangte, da sie dessen Marke entspricht. Der betroffene Domain-Inhaber wandte sich an die Namebio.com-Gemeinschaft und erhielt dort Rechtsrat von vielen Domain-Investoren und von Domain-Anwalt John Berryhill. Dabei zeigt sich: die Einschätzungen von Beiträgern sind in der Regel nicht hilfreich. Das verdeutlicht Berryhill in seiner Hilfestellung, die keine abschließende Bewertung vornimmt, sondern vielmehr aufzeigt, was alles mitbedacht werden muss, wenn man eine einigermaßen vernünftige Aussage über die Rechtslage und Erfolgschancen in einem UDRP-Verfahren treffen will.

John Berryhill meint:

What gets missed in these discussions, despite years now of pointing this out, is that as noted by another poster upthread, there are a lot of facts that go into these things to decide the outcome, and it is not simply a matter of »three letter trademark vs. three letter domain«. Some trademarks are more well-known than others. If we are talking about things like IBM, BBC, VW, HSBC or other instantly-recognizable, famous and well-known marks, then the domain registrant is probably not going to do so well.

Berryhill zitiert zahlreiche UDRP-Entscheidungen, die genau das bestätigen. Miteinzubeziehen sei zudem die Bekanntheit einer Drei-Zeichen-Kombination im Verhältnis zur Bekanntheit der Marke. So stellte sich zuletzt im Streit um die Domain gnp.com die Frage, denkt man eher an eine mexikanische Versicherungsgesellschaft (Grupo Nacional Provincial, S.A.) oder an »Gross National Product«. Weiter berichtet Berryhill von seinen direkten Mandantenerfahrungen. Diese zeigten sich immer wieder auch verständnislos, wenn er in solchen Fällen nach weiteren Drei-Zeichen-Domains in ihrem Portfolio fragt und in welchem Zusammenhang und mit welchen anderen Domains sie gekauft oder registriert wurden.

Wir lassen John Berryhill auch weiter die Arbeit machen: Er hat sich die Statistik bei WIPO angeschaut und kommt zu folgenden Ergebnissen: WIPO hat bisher 482 Fälle mit Drei-Buchstaben-Domains entschieden, von denen 182 auf .com endeten. In diesen 182 Verfahren führten 100 zu Abweisungen, 40 zu Transfers, 30 wurden beendet, in drei Fällen gingen die Meinungen des Panels auseinander, zwei sind noch unentschieden, eine Domain wurde trotz nichteinheitlicher Meinung transferiert und ein Verfahren durch das Panel beendet. Bei den 30 terminierten Verfahren ist unklar, was der Hintergrund dafür war: hat der Gegner eingelenkt oder der Beschwerdeführer? Jedenfalls wurde in 103 Fällen (69 Prozent) die Beschwerde zurückgewiesen, in 46 Fällen gab es Transfers. Abschließend räumt Berryhill noch mit »classic Namepros nonsense« auf. Er zieht das Fazit, dass man als Domain-Inhaber in einem UDRP-Verfahren nicht mit irgendwelchen lahmarschigen Geschichten ankommen kann darüber, wie man die markenidentische Domain aufgrund eines bemerkenswerten Zufalls registriert habe, es sei denn, man könne dies mit bemerkenswerten und glaubwürdigen Nachweisen belegen.

Statistisch sieht es für Domain-Inhaber von Drei-Zeichen-Akronym-Domains im Falle eines UDRP-Verfahrens gar nicht schlecht aus. Doch muss man sich, was dank Berryhills Ausführungen ganz leicht fällt, klar machen: wie immer in juristischen Fragen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Und die kann ein spezialisierter Rechtsanwalt am besten bewerten.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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