Markenrecht

OLG Düsseldorf ändert aufgrund einer EuGH-Entscheidung die BGH-Rechtsprechung

In einem Rechtsstreit zwischen Anwälten über die Verantwortung für rechtswidrige Markennutzung Dritter legte das OLG Düsseldorf dem EuGH eine Frage zur Auslegung des Markenrechts vor, was – nach der EuGH-Entscheidung – zur Abweichung von der gängigen BGH-Rechtsprechung führte.

Die Gläubigerin, eine Sozietät von Rechtsanwälten, tritt unter der Bezeichnung »MBK Rechtsanwälte« auf. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke »MBK Rechtsanwälte«, eingetragen unter anderem für »Beratungsdienste bei Rechtsstreitigkeiten«. Sie erwirkte 2016 vor dem Landgericht Düsseldorf ein Anerkenntnisurteil gegen die Schuldnerin, ebenfalls eine Sozietät von Rechtsanwälten. Diese trat zeitweise unter der Bezeichnung »mbk rechtsanwälte« bzw. »mbk advokaten« auf. Aufgrund des Urteils wurde ihr dies unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt. In Folge des Anerkenntnisurteils veranlasste die Schuldnerin die Löschung ihres Eintrags im Telefonbuch »Das Örtliche«. Die Gläubigerin entdeckte danach bei einer Suche im Internet Einträge der Schuldnerin unter anderem bei »GoYello« und »golocal.de«, und erwirkte vor dem Landgericht Düsseldorf im Beschlussverfahren die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2019, Az. 2a 353/15). Die Schuldnerin erklärte, diese Eintragungen nicht veranlasst zu haben; sie seien ohne ihr Wissen und Wollen von Das Örtliche auf Drittseiten übernommen worden. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Schuldnerin aufgrund des Urteils nicht nur für die Löschung der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Eintragungen, sondern aller das beanstandete Zeichen enthaltender Eintragungen in den gängigen Internetbranchenverzeichnissen zu sorgen gehabt habe, da auch diese ihr wirtschaftlich zu Gute kämen und auf der von der Schuldnerin unmittelbar in Auftrag gegebenen Eintragung beruhten.

Hiergegen legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Das nun zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zunächst eine Frage zur Klärung der Verantwortlichkeit der Schuldnerin für die kopierten Eintragungen im Hinblick auf eine Markenrechtsverletzung (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG) vor. In seiner Entscheidung legte der EuGH Art. 5 Abs. 1 dahin aus,

dass eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person, die auf einer Website eine Anzeige hat platzieren lassen, durch die eine Marke eines Dritten verletzt wird, das mit der Marke identische Zeichen nicht benutzt, wenn Betreiber anderer Websites diese Anzeige übernehmen, indem sie sie auf eigene Initiative und im eigenen Namen auf diesen anderen Websites veröffentlichen (EuGH, Beschluss vom 02.07.2020, Az. C-684/19 – mk advokaten – ECLI:EU:C:2020:519).

Infolgedessen gab das OLG Düsseldorf der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin statt und stellte fest, dass das Landgericht zu Unrecht das Ordnungsmittel gegen die Schuldnerin verhängt hat (Beschluss vom 13.10.2020 – Az. I-20 W 71/19). Aufgrund der EuGH-Entscheidung sah sich das OLG Düsseldorf zudem gezwungen, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abzuweichen. Der BGH vertritt die Auffassung, der Markenverletzer sei grundsätzlich aufgrund eines bloßen Unterlassungstitels verpflichtet, von Dritten auf eigene Websites übernommene markenverletzende Inhalte zu beseitigen, auch wenn der Markenverletzer die Platzierung dieses Inhalts weder unmittelbar noch mittelbar beauftragt habe. Das OLG Düsseldorf führte aus, die EuGH-Entscheidung beziehe sich zwar nur auf das Markenrecht und nicht das Unternehmenskennzeichenrecht, doch bestünden für Marken und Unternehmenskennzeichen gleiche Regelungen, weshalb sie nur identisch ausgelegt werden könnten. Bei der Entscheidung komme es alleine darauf an, ob sich aus dem Verhalten der Schuldnerin ergibt, ob die Webportale »GoYello« und »golocal.de« mittelbar oder unmittelbar im Auftrag und für Rechnung der Schuldnerin die Einträge online gestellt haben und ob gegebenenfalls die Schuldnerin im Hinblick darauf ihren Pflichten nicht (hinreichend) nachgekommen ist. Die Gläubigerin mache geltend, dass eine Partnerschaft zwischen dem Portal »Das Örtliche« und den Portalen »GoYello« und »golocal.de« bestehe (von den anderen Portalen mit Einträgen der Schuldnerin hatte die Gläubigerin im Verlaufe des Verfahrens Abstand genommen). Die Gläubigerin mache jedoch trotz Bestreitens der Schuldnerin nicht geltend, letztere hätte die Portale »GoYello« und »golocal.de« mitbeauftragt. Das OLG Düsseldorf prüfte dabei von sich aus die AGB von »Das Örtliche« und stellte fest, dass sich jedenfalls keine automatische Mitbeauftragung der beiden Portale aus den AGB ergäbe. Folglich lagen die vom EuGH vorgegebenen Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit der Schuldnerin nicht vor und das OLG Düsseldorf bestätigte die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und wies den Beschluss des LG Düsseldorf zurück.

Aufgrund der Vorlage beim EuGH ergibt sich aus diesem unspektakulären Verfahren eine gewichtige Änderung der Rechtsprechung deutscher Gerichte: Der Verursacher einer rechtswidrigen Markennutzung im Internet ist aufgrund eines Unterlassungstitels nicht mehr dazu verpflichtet, von Dritten auf eigene Websites übernommene markenverletzende Inhalte zu beseitigen.

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