Markenrecht

Der UDRP-Streit um imi.com wird vor den Zivilgerichten fortgesetzt

Eine UDRP-Entscheidung vom November 2017 steht seitdem auf dem Prüfstand des »United States District Court Northern District Of California San Jose Division«. Domain-Anwalt John Berryhill machte auf Twitter auf diesen Fall aufmerksam. Dass der Zivilprozess bereits 18 Monate läuft und kein Ende abzusehen ist, verdeutlicht, wie sinnvoll die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy ist.

Der Zivilprozess um die Domain imi.com baut auf einer UDRP-Entscheidung des National Arbitration Forum (NAF), die Neil Anthony Brown getroffen hat, der nicht gerade als markenfreundlicher Entscheider bekannt ist. Nichtsdestotrotz hatte er der Beschwerde der Irving Materials Inc. stattgegeben. Es handelt sich um eine Unternehmung, die nach eigenen Angaben seit 1965 in den USA in der Baubranche tätig ist und ihr Zeichen »IMI« seit dem nutzt. Ihre US-Marke »IMI« hatte sie allerdings erst 2003 eintragen lassen. Da war die Domain imi.com bereits seit neun Jahren registriert. Deren Inhaber, Jeff Black, reagierte auf das UDRP-Verfahren nicht. Brown gab der Beschwerde statt, da er dem Vortrag der Beschwerdeführerin folgte, die unter anderem erklärt hatte, dass die Domain zum Verkauf stehe, zum Preis von nicht unter US$ 2 Mio., und Werbelinks zu Wettbewerbern von ihr aufwies.

Ehe der Transfer der Domain imi.com vorgenommen werden konnte, hatte Black im November 2017 Rechtsmittel beim United States District Court in San Jose eingelegt. Im März 2018 reichte er die Klageschrift ein, mit der er festgestellt sehen will, dass er nicht bösgläubig im Sinne des »Anticybersquatting Consumer Protection Act« gehandelt und die Irving Materials Inc. Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) begangen habe. Black erklärte unter anderem, er habe von dem UDRP-Verfahren erst erfahren, als es bereits abgeschlossen war und die Domain imi.com transferiert werden sollte. Aus diesem Grunde konnte er sich im UDRP-Verfahren nicht verteidigen. Weiter erklärte er, warum die Entscheidung falsch sei und ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) seitens Irving Materials vorliege. Im Einzelnen verwies Black darauf, dass er von Irving Materials nichts wusste, als er die Domain am 15. März 1994 registriert hatte. Die Domain sei nicht so konfiguriert gewesen, dass es den Anschein hätte, sie habe geschäftlich mit Irving Materials zu tun, geschweige denn seien darüber Waren oder Dienstleistungen angeboten worden, die mit der Marke von Irving Materials zu tun hätten. Die Domain habe ein Linkverzeichnis aufgeführt für Leute, die nach Unternehmungen suchten, die das Akronym IMI tragen, wobei das Linkverzeichnis so eingerichtet war, dass es keine Gewinne abwarf. Black selbst sei früher Inhaber einer Unternehmung mit dem Akronym »IMI« gewesen, der »Internet Marketing Inc.«, die Produkte an Internet Service Provider und andere verkaufte. Nun habe er eine neue Unternehmung, die »Internet Marketing Inc.«, deren Namen er extra auf die Domain imi.com abgestimmt habe; der habe er die Domain lizenziert. Außerdem habe er nun noch die »International Monetary Investments LLC« gegründet. Weiter verweist Black darauf, die Domain 23 Jahre unbescholten genutzt zu haben, ehe die Irving Materials das UDRP-Verfahren gestartet habe; die Marke habe sie erst neun Jahre, nachdem er imi.com registriert hatte, registriert. Die Marke der Irving Materials beziehe sich zudem lediglich auf Baumaterialien wie Sand, Stein, Kies und Beton. Irving Materials trat der Klage mit einer Widerklage wegen Cybersquattings entgegen.

Mit Einreichung der Klage begann sodann ein langes Hin und Her von Schriftsätzen und Beschlüssen, das seinen vorläufigen Höhepunkt in einer Entscheidung des US-District Court San Jose vom 06. Mai 2019 über Anträge beider Parteien auf eine summarische Entscheidung (summary judgement) erfuhr. Darin setzte Richterin Lucy H. Koh sich auf 18 Seiten ausführlich mit dem Vorbringen der Parteien auseinander und wog die verschiedenen Argumente gegeneinander ab. Letztlich kam sie zu dem Ergebnis, dass man weiter in die Tiefe gehen müsse: Wesentliche Tatsachen hinsichtlich der Bösgläubigkeit von Black seien streitig. Die Frage der Bösgläubigkeit seitens Black sei aber für die Gegenansprüche von Irving Materials ausschlaggebend: wenn er nicht bösgläubig gehandelt hat, habe Irving Materials auch keinen Anspruch wegen Cybersquattings und es bestünde kein Recht, die Domain imi.com auf sie zu übertragen. Damit wies Koh die Anträge beider Parteien auf eine summarische Entscheidung im Hinblick auf deren jeweilige Feststellungsanträge zurück. Die Entscheidung in der Sache erging also nicht, und es wird noch eine Weile dauern, bis das Endurteil ergeht. Die genannte Entscheidung von Richterin Koh ist Dokument 83 des Verfahrens; inzwischen erreicht die Dokumentenliste die Nummer 198.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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