Der Bundesgerichtshof unterstrich in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde, dass der Domain-Name cusanus.de nicht nur als solcher, sondern auch »Cusanus« in Alleinstellung als Hinweis für einen Geschäftsbetrieb dienen könne. Dies – unter anderem – hatte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, weshalb der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgab.
Die Klägerin, eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts, ist Inhaberin der Internet-Domain cusanus.de und seit 1937 der deutschen Wortmarke »Cusanus«, die für die Klasse 33 »Wein« eingetragen ist. Sie zählt zu ihrem Stiftsvermögen ein Weingut. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Domain bahnhof-cues.de, auf die ihre Domains cusanusbraeu.de, cusanus-brauerei.de und cusanusbräu.de weiterleiten. Sie bietet in der Gaststätte »Bahnhof Cues – Das Brauhaus« ihr »Cusanus Bräu« sowie weitere alkoholische und nichtalkoholische Getränke unter dem Namenszusatz »Cusanus« an. Seit Februar 2014 ist sie Inhaberin der deutschen Wortmarke »Cusanus« in den Klassen 30 »Brot«, 32 »Bier« und 43 »Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen«. Darüber hinaus ist sie seit März 2014 Inhaberin einer deutschen Wort-/Bild-Marke »Bernkasteler Cusanus Bräu«, welche ebenfalls in den Klassen 32 und 43, darüber hinaus auch in der Klasse 33 »Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)« eingetragen ist. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus Marken-, hilfsweise Namens- und Wettbewerbsrecht gegen die Beklagten geltend, die es unter anderem unterlassen sollen, die Zeichen »Cusanus« und andere für die Kennzeichnung ihrer Angebote zu nutzen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) richten sich die Unterlassungsansprüche insbesondere darauf, von ihren unterschiedlichen Cusanus-Domains auf die Domain bahnhof-cues.de weiterzuleiten.
Das Landgericht Koblenz (Entscheidung vom 31.07.2020 – Az. 1 HK O 54/1) wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Doch das Oberlandesgericht Koblenz (Entscheidung vom 07.10.2021 – Az. 6 U 1361/20) wies die Klage ebenfalls ab und ließ die Revision nicht zu. Aus Sicht des OLG Koblenz bestand mangels Verwechslungsgefahr zwischen ihrer geschäftlichen Bezeichnung und den Zeichen der Beklagten kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch. Der Begriff »Cusanus« sei nicht als Unternehmensschlagwort der Klägerin geschützt. Unter anderem befand das OLG Koblenz, die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Unterlassung der Weiterleitung von den Domains cusanus-brauerei.de, cusanusbraeu.de oder cusanusbräu.de auf die Domain bahnhof-cues.de. Zwischen der für Wein eingetragenen Wortmarke »Cusanus« der Klägerin und den unter den Domains auf den Internet-Seiten der Beklagten zu 1) angebotenen Waren und Dienstleistungen eines Brauhauses bestehe insbesondere wegen der nur sehr geringen Warenähnlichkeit von Wein und Bier keine Verwechslungsgefahr. Auch eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung (§ 12 BGB) schloß das OLG Koblenz aus. Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und rügt, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Über die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH nun entschieden.
Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht (Beschluss vom 02.06.2022 – Az. I ZR 154/21). Für den BGH liegt hier ein Verstoß gegen das Recht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Das Gericht müsse nicht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden, doch müssten in den Entscheidungsgründen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Hier habe das Berufungsgericht erheblichen Vortrag der Klägerin zur Bestimmung der geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien nicht erwogen. So habe das Gericht die klägerische Domain cusanus.de und deren Bestandteil »Cusanus« als mögliche geschäftliche Bezeichnung der Klägerin nicht berücksichtigt und übergangen, dass die Klägerin die von den Beklagten bestrittene Behauptung unter Beweis gestellt hatte. Zudem habe es den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die Beklagte zu 1) ihr Zeichen »Cusanus Bräu« nicht nur für ihr Bier nutze, sondern auch als Unternehmensbezeichnung. Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs seien entscheidungserheblich; es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei deren Berücksichtigung zu einer anderen Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gekommen wäre. Der BGH verwies dabei auf seine Rechtsprechung, wonach in der Benutzung eines Domain-Namens eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen könne, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sehe; Domain-Namen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führten, komme in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. So hätte das Berufungsgericht angesichts des klägerischen Vortrags zur Domain cusanus.de zu dem Schluss kommen können, dass auch »Cusanus« für sich als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin im Sinne von § 5 Absatz 2, Satz 1 MarkenG diene. Gleiches gälte bei der Beklagten zu 1) für »Cusanus Bräu«. Es sei nicht auszuschließen, dass diese Punkte Auswirkungen auf das Ergebnis im Rahmen der Prüfung markenrechtlicher Normen geführt hätte. Der BGH hob danach das Berufungsurteil insgesamt auf, da sich die Gehörsverletzungen auf alle Unterlassungsanträge der Klägerin auswirken könnten. Das OLG Koblenz muss nun nochmals die Sache prüfen und entscheiden.
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