LG Braunschweig

Google Adwords unvollendet

Das Landgericht Braunschweig hat in mehreren einstweiligen Verfügungsverfahren um ein- und dasselbe Adword zwar Erkenntnisse hinsichtlich der unterschiedlichen Google-Adwords Operatoren gewonnen, jedoch in den Entscheidungen keine Konsequenzen daraus gezogen. Nun muss das Oberlandesgericht Braunschweig das Wissen in Urteile ummünzen.

Die Klägerin plant und errichtet unter anderem Einfamilienhäuser; ihr Geschäftsführer ist Inhaber der Marke „Kosima-Haus“, die in 2001 für die Klasse 37 (Bauwesen) angemeldet und eingetragen wurde. Bei den Beklagten der drei Verfahren handelt es sich ebenfalls um auf dem Gebiet des Bauwesens und der Errichtung von Einfamilienhäusern tätigen Unternehmen. Bei Eingabe des Suchbegriffes „Kosima-Haus“ bei Google erschienen Anzeigen der Beklagten, deretwegen sie von der Klägerin abgemahnt und aufgefordert wurden, Unterlassungserklärungen abzugeben. Darauf ließen sich die Anzeigeschalter nicht ein. Die Klägerin erwirkte vor dem Landgericht Braunschweig einstweilige Verfügungen gegen die Beklagte, denen nach die Beklagten es zu unterlassen hatten, „Kosima-Haus“ als Keyword in Google-AdWords-Anzeigen für neu zu bauende Häuser zu nutzen. Dagegen legten die Beklagten Widerspruch ein und erklärten unter anderem, sie hätten das Zeichen nicht als Keyword benutzt. Das Landgericht in Braunschweig musste die Entscheidung überprüfen.

Das Gericht (LG Braunschweig, Urteile vom 25.05.2008, Az.: 9 O 367/08; Az.: 9 O 377/08 und Az.: 9 O 381/08) bestätigte den Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Wortzeichens (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG). Es hält an seiner Rechtsprechung und Meinung fest, dass die Verwendung einer geschützten Marke als Keyword in einer AdWord-Kampagne grundsätzlich Markenrechte verletzt. Ursprünglich stand dies unter der Einschränkung, dass die Marke gezielt als Keyword verwendet wurde. Die Rechtsprechung habe man erweitert für Fälle, bei denen ein geschütztes Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es durch die Standard-Keyword-Option von Google „weitgehend passende Keywords“ als Keyword automatisch hinzugesetzt wird, wobei die Haftung auf Fälle beschränkt wird, bei denen eine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung besteht und eine zumutbare Prüfpflicht verletzt wird. All dies wusste die Klägerin in Bezug auf die Beklagten nicht glaubhaft zu machen.

Die Haftung der Beklagten ergibt sich freilich aus dem Umstand, dass sie, nachdem sie von der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden waren, die Rechtsverletzung nicht verhinderten. Dem Gericht wurde mittlerweile klar, dass die jeweiligen Beklagten im Grunde gar nichts hätten machen können, da die Anzeigen von Google auch bei Suchbegriffen erscheinen können, die weder in der eigenen Keyword-Liste der Beklagten noch in der erweiterten Liste stehen. Dem, so das Gericht, sei nur durch Eintragung des Keywords in eine Auschlußliste (negative Keywords) zu begegnen; und dazu seien die Beklagten verpflichtet. Im vorliegenden Falle hätten sie aber nach Inkenntnissetzung zu spät reagiert.

Damit setzt das LG Braunschweig um, was sich mit dem vor kurzem besprochenen Versäumnisurteil eines US-Gerichts in Florida angekündigt hatte: Wer Werbung auf Suchmaschinen betreiben und mögliche Markenrechtsverletzungen verhindern will, kommt an „negative Keywords“ (bei Google) oder „excluded words“ (bei Yahoo!) nicht mehr vorbei, um auf der sicheren Seite zu sein. Rechtsanwalt Möbius sieht zu dem, dass es an der Nutzung der Marke fehlen könnte: Die Anzeigen der Beklagten könnten auch lediglich wegen des nicht schutzfähigen Markenbestandteils „Haus“ auf der Ergebnisseite bei Google erschienen sein. In diesem Falle hätte weder Google noch die jeweilige Beklagte das geschützte Kennzeichen „Kosima-Haus“ überhaupt genutzt. Ohne Nutzung des Kennzeichens kann es aber auch keine Markenrechtsverletzung geben.

Die Rechtsstreite werden wohl vor dem OLG Braunschweig weiter geführt. Dass aber die Weisheit bei den Obergerichten höher sei als bei den Landgerichten, ist nicht für alle Fälle belegt.

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