Das hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg befasste sich bereits vor einigen Monaten mit der Frage, inwieweit man in seinem Internetangebot im Seitentitel und in der URL Unternehmensnamen Dritter einbinden darf. Im Hinblick auf die Verletzung von Markenrechten lehnt das Gericht diese Form der Nutzung ab (Beschluss vom 02.03.2010, Az.: 5 W 17/10).
Die Antragstellerin macht Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend, die in ihrem Internetangebot den vollständigen Unternehmensnamen einschließlich der Rechtsform der Antragstellerin für Titel von Internetseiten und in den URLs nutzt. Die Antragstellerin ging im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin vor, und war damit zumindest teilweise beim Landgericht Hamburg erfolgreich (Beschluss vom 27.01.2010, Az.: 407 O 9/10). Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamburg ein. Dieses änderte den Beschluss des Landgerichts ab und untersagte die Nutzung der Bezeichnung der antragstellenden Unternehmung als Titel von Internetseiten der eigenen Domain zu verwenden oder die Bezeichnung innerhalb einer URL zu verwenden, soweit die jeweilige Seite keinen Bezug zur Antragstellerin aufweist.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hatte die Antragstellerin zu Recht verlangt, dass die Antragsgegnerin die Nutzung des Namens der Antragstellerin unterlässt. Dabei kam es dem Gericht nicht darauf an, ob eine Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB überhaupt vorliegt. Es nahm eine Markenrechtsverletzung an, da die Antragsgegnerin die Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr nutzte (§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG). Die Antragstellerin konnte glaubhaft machen, dass ihr Name im Quelltext einer Unterseite des Angebots der Antragsgegnerin als Titel eingetragen war. Hierin sah das Gericht eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin. Schon ein Meta-Tag, so das Gericht, stelle eine Markenrechtsverletzung dar, obwohl der Nutzer das Kennzeichen gar nicht wahrnimmt. Wenn das Unternehmenskennzeichen im Quelltext sogar in die Titelangabe der entsprechenden Webseite aufgenommen wurde, liegt dann allemal eine Markenrechtsverletzung vor. Denn hierdurch wird nicht nur, wie bei Meta-Tags, die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs erhöht, sondern die angezeigte Seite wird so in der Titelleiste zusätzlich mit einem Titel versehen, der das Unternehmenskennzeichen enthält.
Aber auch die Verwendung des Unternehmensnamens in der URL stellt nach Ansicht des Gerichts einen rechtswidrigen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar: Zwar hat eine URL nicht den selben Status wie eine Domain als solche, da die Adressfunktion der URL im Vordergrund steht. Doch das ändere nichts daran, dass ein in einer URL genutztes Unternehmenskennzeichen grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellen kann. Insbesondere wenn das Unternehmenskennzeichen vollständig in der URL wiedergegebenen wird, hat die URL eine Doppelfunktion als Adresse und als Kennzeichen. Letztlich kommt es auf die Wahrnehmung der Nutzer an. Diese sind nicht alle so versiert, dass sie die Funktion der URL verstehen. Wo einige in der Nennung des Unternehmenskennzeichens in der URL einen Hinweis auf den Inhalt der Seite erkennen, verstehen andere, aus Sicht des Gerichts der maßgebliche Teil der Nutzer, darin den Hinweis auf den Betreiber, zumal in diesem Fall die vollständige Unternehmensbezeichnung inklusive der Rechtsform in der URL angegeben war.
Das Urteil des hOLG Hamburg ist vernünftig; es ist eine Einzelfallentscheidung. Und es ist nicht das erste in diese Richtung: Vor über zehn Jahren hatte bereits das Landgericht Mannheim (Urteil vom 10.09.1999, Az.: 7 O 74/99) festgestellt, dass eine Markenrechtsverletzung bei Nutzung eines Unternehmenskennzeichens in der URL vorliegen kann, wobei das Gericht seinerzeit den Unterschied zwischen Subdomain und Verzeichnis nicht zu kennen schien.