GoogleAdwords

Im Streit zwischen Ortlieb und Amazon bestätigt BGH, dass ein Markenname in einer AdWords-Anzeige rechtsverletzend sein kann

Im Streit um die korrekte Nutzung von Marken in Google-Anzeigen schien im Mai 2018 das letzte Wort gesprochen zu sein: Das OLG München hatte im Verfahren zwischen Ortlieb und Amazon bestätigt, dass ein Markenname in einer AdWords-Anzeige mit der Verlinkung auf eine auch Produkte Dritter enthaltende Angebotsliste eine Markenverletzung darstelle. Die Revision hatte das OLG München seinerzeit nicht zugelassen. Gleichwohl kam die Sache zum Bundesgerichtshof, der nun final entschieden hat.

Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Marke »ORTLIEB« und stellt unter der Marke Taschen aus wasserdichtem Material und andere Transportbehälter her. Die Beklagten, die keine Produkte von Ortlieb anbieten, nutzten die Marke „ORTLIEB“ in Adwords-Anzeigen und Links zu ihrem Angebot. Auf ihrem Angebot vertreiben sie Taschen von Vaude. Deswegen mahnte die Klägerin sie ab. Es folgte ein einstweiliges Verfügungsverfahren, ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München I (Urteil vom 12.01.2017, Az. 17 HK O 22589/15) und schließlich ein Berufungsverfahren vor dem OLG München (Urteil vom 11.01.2018, Az.: 29 U 486/17). Die Gerichte gaben der Klägerin letzten Endes jeweils Recht.

Die Klägerin hatte beantragt, die Beklagten mögen es unterlassen, im Internet das Zeichen »ORTLIEB« als einzigen Markennamen zu nutzen, wenn der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten führt, die nicht alle unter der Marke »ORTLIEB« in Verkehr gebracht wurden. Die Beklagten hatten dem entgegengehalten, es liege keine Markenrechtsverletzung vor, da bei einer Suchkombination aus »ORTLIEB« und einer Gattungsbezeichnung die Suchenden eine Trefferliste erwarteten, die nur mit der eingegebenen Gattungsbezeichnung in Zusammenhang stehe, und nicht zwingend mit Produkten von Ortlieb. Eine Markenverletzung liege auch deshalb nicht vor, da bei der Trefferliste auch Anbieter von Ortlieb-Produkten gelistet seien. Das OLG München bestätigte die Ausführungen des Landgerichts: Der Klägerin stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aufgrund einer Verletzung der Marke »ORTLIEB« zu (§ 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 MarkenG). Die Verwendung des Zeichens »ORTLIEB« in der Anzeige mit der Verlinkung auf eine, auch Produkte Dritter enthaltende Angebotsliste, stelle eine Markenverletzung dar. Angesichts der Gestaltung der Anzeigen der Beklagten hätten Suchmaschinennutzer keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihnen würde bei Anklicken der Anzeige eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig auch Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die in den Anzeigen verwendeten und nur teilweise dargestellten URLs enthielten Angaben wie »keywords+ortlieb+fahrradtasche«. Diese Darstellung verstärke die Erwartung, unter der URL lediglich Produkte von Ortlieb zu finden. Dies sei vergleichbar mit einem Kunden, der ein Kaufhaus betrete, nach konkreten Gattungsprodukten einer Marke frage und dann aber von einem Verkäufer ohne entsprechenden Hinweis lediglich Produkte anderer Hersteller präsentiert bekäme. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei hier dadurch beeinträchtigt, dass der Kunde aufgrund der Gestaltung der Anzeigen davon ausgehe, nur Ortlieb-Produkte präsentiert zu bekommen. Tatsächlich würden ihm aber in der »Trefferliste« zu der Anzeige Angebote anderer Hersteller präsentiert. Der Kunde müsse das Angebot also erst genauer in Augenschein nehmen, um erkennen zu können, dass es sich nicht um Produkte von Ortlieb, sondern um solche von Wettbewerbern handele. Damit werde die herkunftshinweisende Funktion der Marke »ORTLIEB« durch eine Präsentation von Angeboten Dritter als »Treffer« zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Das OLG München ließ zugleich die Revision gegen die Entscheidung nicht zu, da diese Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Gleichwohl wandten sich die Beklagten an den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH nahm die Revision an, bestätigte die beiden Vorinstanzen und wies die Revision zurück (Urteil vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18) Derzeit liegt lediglich die Pressemitteilung des BGH zum Urteil vor: Der BGH bestätigt danach im Ergebnis, was das OLG München entschieden hat, nämlich dass die Klägerin den Beklagten die Verwendung der Marke »ORTLIEB« in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irreführend ist. Händler dürften grundsätzlich neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbieten und deren Marke in der Werbung für das Produktsortiment nutzen; allerdings müssten dabei die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Werde eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige jedoch irreführend verwendet, so dass Kunden durch die Werbewirkung der Marke zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, könne sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen. Der Verkehr erwarte bei der in Streit stehenden Anzeige die dort beworbenen Produkte von Ortlieb. Die Gestaltung der Anzeige gäbe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht gezeigt, in der neben Ortlieb-Produkten gleichrangige Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Ein Link wie »amazon.de/ortlieb+fahrradtasche« suggeriere, dass er zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf amazon.de führe, die die genannten Kriterien erfülle, und lediglich Produkte der Marke Ortlieb anzeige. Da Kundinnen und Kunden mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechneten, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt würden, die auch Fremdprodukte enthalten, werde die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet. Damit wies der BGH die Revision der Beklagten zurück.

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