Ganz in Weiss

BGH zu Marken in Metatags

Der Bundesgerichtshof durfte sich wieder einmal mit der Frage einer Markenrechtsverletzung durch in Metatags und in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ genutzte Marken beschäftigen. Er führte die Rechtsprechung, die mit seiner zur Marke „Impuls“ getroffenen Entscheidung begann, im Streit um die Nutzung der Marke „AIDOL“ fort.

In dem nun vom BGH (Urteil vom 08.02.2007, Az.: I ZR 77/04) zu entscheidenen Fall ist der Kläger Hersteller der Holzschutzlasur AIDOL, ein seit 1976 als Marke geschützter Begriff. Die Beklagte, die Holzschutzlasur nur noch sporadisch vertreibt (ein Angebot dafür findet sich auf ihrer Internetseite nicht), nutzte den Begriff als Metatag und Weiss-auf-Weiss Text. Auf eine Abmahnung der Klägerin ging sie zwar ein, liess aber keine Taten folgen. Da sie weiterhin den Markenbegriff nutzte, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Gegen die Entscheidung legte die Beklagte Rechtsmittel ein, bis der Rechtsstreit zum OLG Hamburg kam. Das OLG Hamburg (Urteil vom 06.05.2004, Az. 3 U 34/02) bestätigte die Ansicht der Klägerin und damit die Entscheidung der Vorinstanz: Der Beklagten wurde es untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „AIDOL“ als Metatag im HTML-Code und/oder in der Benutzungsform als „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ für ihre Internet-Seiten zu benutzen. Gegen die Entscheidung legte die Beklagte Revision ein, so dass sich der BGH dem Rechtsstreit annahm.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Er bestätigt die Entscheidung des OLG Hamburg und sieht den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch (§§ 14 Abs. 2 und 5 MarkenG) der Klägerin als begründet an. Nachdem dieser Anspruch geklärt war, stellte sich die Frage, ob sich die Marke erschöpft hat und damit der Anspruch aus § 14 MarkenG hinfällig wäre. Im Markenrecht gibt es den in § 24 MarkenG geregelten Begriff der Erschöpfung der Marke; danach hat der Inhaber einer Marke kein Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, soweit die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung unter dieser Marke in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Beklagte hatte tatsächlich Waren der Marke „AIDOL“ angeboten. Sie hatte sie zwar nicht vorrätig, aber auf Bestellung eines Kunden bezog und lieferte sie sie. Das ist noch im Rahmen des § 24 MarkenG. Doch muss bei der Nutzung des Markenbegriffes eine konkrete Bezugnahme zum Originalprodukt vorliegen. An der fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt, oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht. Die Beklagte hatte den Markenbegriff auch auf Internetseiten genutzt, auf denen kein „AIDOL“ angeboten wurde. Aus diesem Grund erschöpfte sich die Marke nicht, und es lag eine Markenrechtsverletzung vor.

Als Resümee bleibt demnach festzuhalten, dass ein Händler, der zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ nutzt, sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen kann, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht, und diese unter der Internetseite angeboten werden.

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