Die Anspruchsgrundlagen Teil 3.1: § 14 MarkenG

Marke und Zeichenidentität

Nachdem die namensrechtlichen Ansprüche aus § 12 BGB besprochen sind, wenden wir uns den markenrechtlichen Ansprüchen aus dem Markengesetz (MarkenG) zu.

Ansprüche aus dem Markenrecht kommen nur in Betracht, wenn der Markenrechte verletzende Domain-Name im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Wie und wann das der Fall ist, wurde bereits in einem früheren Artikel besprochen.

Kurzgefaßt läßt sich sagen, der Kennzeichenschutz des Markengesetzes (Marken, Werktitel und Geschäftsbezeichnungen sind sogenannte Kennzeichen) besteht gegenüber im geschäftlichen Verkehr vorgenommene Handlungen. Letztere liegen vor, wenn sie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dienen. Dieser Geschäftszweck muss jedoch nicht zwingend auf Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder auf ein Wettbewerbsverhältnis zielen.

Bei Domain-Namen ergibt sich die Nutzung im geschäftlichen Verkehr bereits bei Registrierung des Domain-Namen durch einen Gewerbetreibenden oder Selbständigen oder bei Registrierung durch einen Privatperson, wenn diese daraus wirtschaftliche Vorteile erzielen will oder erzielt oder den Inhaber eines geschätzten Zeichen damit schädigen will.

Daraus folgt, dass bereits die Registrierung eines Domain-Namens eine Markenrechtsverletzung sein kann, wenn der Domain-Name registriert wird, um ihn zu verkaufen.

Verschiedene Marken! Bei der Frage einer Kennzeichenverletzung bzw. Markenverletzung trifft man immer wieder auf das Problem, dass Domain-Inhaber wähnen, wenn sie eine Markenrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durchgeführt haben, sei eigentlich alles klar. Dem ist es jedoch nicht so.

Beim DPMA trifft man alleine auf die sogenannten Eintragungsmarken, Kennzeichen, die erst mit ihrer Eintragung den Markenrechtsschutz erlangen – und zwar ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (der einige Monate vor der Eintragung liegen kann). Aber der Markenschutz kann auch auf anderen Sachverhalten gründen. Neben den Eintragungsmarken gibt es auch Benutzungsmarken und notorisch bekannte Marken, die beide nicht eingetragen werden.

§ 4 MarkenG regelt wie Markenschutz entsteht, nämlich 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, man spricht von der Eintragungsmarke, 2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, womit die Benutzungsmarke gemeint ist, und 3. durch die notorische Bekanntheit einer Marke.

Für die Benutzungsmarke entsteht der Markenschutz, soweit keine originäre Unterscheidungskraft besteht, erst mit Verkehrsgeltung; diese hat sie, wenn sie bei über 50 Prozent der beteiligten Verkehrskreise bekannt ist. Diese Anforderung gilt im Grunde auch für notorisch bekannte Marken.

Näheres über die Nutzungsmarken regelt § 5 MarkenG. Danach sind geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Das sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel. § 5 MarkenG ist gut verständlich:

Abs. 2: „Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.“

Abs. 3: „Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.“

Der Schutz der Zeichen entsteht erst mit der Verwendung derselben im geschäftlichen Verkehr.

In Absatz 2 trifft man wieder auf den Begriff „Name“. Der Namensbegriff in § 5 MarkenG entspricht dem des § 12 BGB. Die Anforderungen sind die gleichen. Im Sinne von § 5 MarkenG kann das Namensrecht aber nur bei Gebrauch desselben durch einen Dritten im geschäftlichen Verkehr geltend gemacht werden.

Zur Frage des Werktitels finden Sie hier hilfreiche Informationen.

Ansprüche aus § 14 MarkenG

Für Marken ergeben sich die wichtigsten Ansprüche aus § 14 MarkenG. Darin werden zwei Ansprüche geregelt, der auf Unterlassung und der auf Schadensersatz.

Zunächst sichert § 14 MarkenG dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht am Gebrauch der Marke. Aufgrund dessen kann er Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung die Marke bzw. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die er Schutz genießt.

Weiter kann der Markeninhaber die Benutzung eines Zeichens untersagen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Und schließlich kann er die Benutzung unterbinden, wenn ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, soweit es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Wir haben es also mit drei unterschiedlichen Tatbeständen zu tun.

Zunächst ist von identischen Zeichen und Waren und Dienstleistungen die Rede. Das meint, dass sowohl das genutzte Zeichen, als auch die bezeichneten Produkte mit denen identisch sein müssen, die als Marke geschützt und mit der die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers bezeichnet sind. Eine vollständige Übereinstimmung wird verlangt. Schon kleinste Abweichungen zwischen den Zeichen und den Waren und Dienstleistungen lassen einen Anspruch aus diesem Tatbestand scheitern.

Dann ist der zweite Tatbestand zu prüfen, der Verwechslungsgefahr voraussetzt. Diesen und den dritten Tatbestand sowie die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs behandeln wir im kommenden Teil 3.2.

Anhang:

§ 14 – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, 4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, 5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, 2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder 3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

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