Der Domain-Name als Marke

Viele Fragen sich, wie Sie Ihre Domain optimal schützen können, um im Falle von Abmahnungen die Sicherheit zu haben, auch zukünftig der Inhaber ihrer Domain zu sein/bleiben. Den als Domain-Namen genutzten Begriff als Marke anzumelden liegt nahe. Im Zusammenhang damit taucht immer wieder die Frage nach der Kennzeichnungskraft und damit deren Markenfähigkeit von Domains auf. Der Schlüssel dazu ist einerseits ein Recht, welches der Inhaber der Domain am als Domain-Namen genutzen Begriff hat. Doch besteht andererseits auch die Möglichkeit, ohne ein solches Recht an dem Begriff alleine durch die Nutzung der Domain und des Domain-Namens ein solches besonderes Recht zu erlangen. Wie es darum steht und wie dieses Recht entsteht, wird im Folgenden behandelt.

Allererst ist einmal mehr festzuhalten, um was für Rechte im Zusammenhang mit Domains gestritten wird. Zu unterscheiden sind das Namensrecht des § 12 BGB, das Markenrecht gemäß dem Markengesetz und schließlich das Wettbewerbsrecht gemäß dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Von Interesse ist an dieser Stelle vornehmlich das MarkenG und die Rechte, die sich daraus ergeben. Marken sind Kennzeichen die dazu dienen, sich und die Waren und Dienstleistungen von denen etwaiger Mitbewerber auf dem Markt zu unterscheiden. Man spricht von der Unterscheidungskraft und der Kennzeichnungskraft eines Zeichens. Üblicherweise streiten Parteien über die Priorität der Rechte, die sie an Zeichen außerhalb des Internet haben, die sie dann aber für eine Internetdomain nutzen wollen. In der Regel obsiegt, wer ältere Rechte an dem Zeichen hat, das als Domain-Name genutzt werden soll.

Es fragt sich, ob ein Domain-Name diese Funktion unmittelbar übernehmen kann also selber als unterscheidungskräftiges Zeichen markenrechtlichen Schutz generiert ­ ohne Rückgriff auf bereits bestehende Zeichenrechte außerhalb des Internet zu nehmen.

Wie sieht es aus, wenn nicht bereits vorher eine Ware oder eine Dienstleistung mit dem Kennzeichen bezeichnet wird, sondern es unmittelbar aus der Domain entsteht? Kann dann der Domain-Name das Kennzeichen der Ware oder Dienstleistung sein und ich so Markenschutz erlangen, sei es durch Anmeldung dieser als Marke oder durch den Geschäftsbetrieb?

Nun: allererst sind Domains Adressen, sie haben eine Adressfunktion. Da die eigentlichen IP-Adressen reine Zifferncodes sind, die man sich nur schlecht merken kann, hat man die Möglichkeit geschaffen, sie mit alphanumerischen Aliassen, den Domain-Namen zu versehen, damit man sie sich besser merken kann. Sowohl die Nummerncodes als auch die Domain-Namen sind unter den vorhandenen Top Level Domains jeweils nur einmal zu vergeben.

Nach einigem zögern hat die deutsche Rechtsprechung erkannt, dass die Domain-Namen nicht ausschließlich Adressfunktion besitzen, sondern dass sie auch Kennzeichnungswirkung entwickeln können. Vorausgesetzt, der Domain-Name ist prägnant und besitzt eine inhaltliche Aussagekraft. Dabei ist die Kennzeichnungskraft abhängig von der Kürze und Prägnanz des Domain-Namen. Die Kennzeichnungskraft sinkt mit zunehmender Länge des Namens und der Anzahl der angeschlossenen Prä- und Suffixe.

Liegt danach ein kennzeichnungskräftiger Domain-Name vor, kann man von seiner Schutzfähigkeit als ein sonstiges Zeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ausgehen.

Allerdings sind weitere Kriterien zu erfüllen: Der Domain-Name muss unterscheidungskräftig sein und das benutzte Zeichen muss Namensfunktion im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG haben. Darüber hinaus muss das Zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Letzteres Merkmal macht deutlich, dass rein privat genutzte Domains keinen markenrechtlich relevanten Schutz aus sich selbst entwickeln können.

Ein wesentliches Merkmal ist demnach die Nutzung des Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr, erst mit ihr kann der Domain-Name die erforderliche Kennzeichenkraft erlangen. Voraussetzung „ist eine objektive, konkrete und funktionsgerechte Verwendung des Domain-Namens als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr nach Art einer Marke oder als Marke.“ (Fezer Markenrecht 2.° München 1999, § 3 Rn 308) ­ Die bloße Benutzung der Domain ist keine rechtsbegründende Benutzung. Es muss ein konkreter Bezug zu einer Ware oder Dienstleistung bestehen.

Demnach ist es also möglich, dass Domain-Namen aus sich heraus merkenrechtsrelevante Kennzeichnungskraft entwickeln und in Folge dessen unmittelbaren Markenschutz genießen. Wie sieht das nun im einzelnen aus?

Vier Markenarten kommen für Domain-Namen in Betracht: Der Schutz der Domain und des Domain-Namen kann sich in einer Warenmarke, einer Dienstleistungsmarke oder als Geschäftliche Bezeichnung in Form eines betrieblichen Unterscheidungskennzeichens oder Werktitels manifestieren. Während die Waren- und die Dienstleistungsmarke sogenannte Registermarken sind und also als Marken in das Markenregister eingetragen werden müssen, sind die geschäftlichen Bezeichnugnen sogenannte Benutzermarken, deren Markenschutz aufgrund ihrer Nutzung im geschäftlichen Verkehr entsteht ­ sie können nicht in das Register eingetragen werden.

Die Warenmarke setzt für den Domain-Namen voraus, dass er für eine konkrete Ware im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Internet als Marke genutzt wird. Der notwendige konkrete Produktbezug, den das Kennzeichen aufweisen muss, wird durch das virtuelle Vorhanden sein eines Abbildes des Produktes im Internet hergestellt. So kann das Kennzeichen dem Produkt zugeordnet werden, womit der Domain-Name der Identifizierung des Produktes dient. Liegen darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen wie Markenfähigkeit und Eintragungsfähigkeit vor, was bei nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebürftigen Zeichen nicht der Fall wäre, so kann der Domain-Name beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke angemeldet werden.

Bei der Dienstleistungsmarke gilt Entsprechendes im Hinblick auf eine zu erbringende Dienstleistung. Die Anforderungen sind allerdings etwas höher als bei der Warenmarke: Als Dienstleistungsmarke eignet sich ein Domain, wenn eine im Internet angebotene Dienstleistung einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzt und ein Markenbezug erkennbar ist. Dabei muss der Domain-Name als Unterscheidungsmerkmal eingesetzt werden und in assozitiven Bezug zur angebotenen Dienstleistung stehen. Der Domain-Name muss auf die Dienstleistung verweisen! Die Dienstleistung muss unmittelbar gegenüber dem angesprochenen Kundenkreis erbracht werden. Bestes Beispiel für eine Internetdienstleistung ist das Online-Banking. Erlangt diese Dienstleistung Verkehrsgeltung, so ensteht auch ohne Eintragung der Marke ein materielles Markenrecht.

Die geschäftliche Bezeichnung ist nicht eintragungsfähig. Gleichwohl handelt es sich dabei, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um ein materielles Markenrecht, das dem Kennzeichen Markenschutz gewährt. Beide Arten von geschäftlichen Bezeichnungen können selbständig für den Domain-Namen entstehen. Es sind dies das betriebliche Unterscheidungszeichen gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG und der Werktitel gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG. (Die Gesetzestexte finden Sie am Ende.)

Der Schutz als betriebliches Unterscheidungskennzeichen entsteht mit der Aufnahme der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Für den Domain-Namen heißt das, es muss ein konkretes Angebot im Internet als Teilnahme am Wettbewerb vorliegen. Aber mit der Eröffnung eines Online-Shop allein entsteht dieses Schutzrecht noch nicht. Hinzu kommt, dass der Domain-Name unterscheidungskräftig sein muss. Er muss als Unternehmenskennzeichen zur Identifizierung des Geschäfts selbst dienen und namensmäßig, also zur unterscheidungskräftigen Bezeichnung mit sprachlichen Mitteln gebraucht werden. Ein Produkt muss nicht damit gekennzeichnet werden.

Der Schutz dieses Kennzeichens ergibt sich aus § 15 MarkenG, sobald der Domain-Name Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erlangt hat.

Schließlich gibt es noch den markenrechtlichen Schutz als Werktitel. Diesen Schutz erlangt ein Domain-Name, der als geschäftliche Bezeichnung genutzt wird, wenn er ein immaterielles, auf geistiger Leistung beruhendes Gesamtwerk bezeichnet. Den Voraussetzungen entsprechen beispielsweise Netzines wie wired.com. Zuletzt hat die Entscheidung kueche-online.de des OLG München (Az 6 U 5719/99) gezeigt, dass die Anforderungen für einen schutzfähigen Werktitel hoch sind. Es muss sich um ein fertiges Werk handeln, nicht nur um Pläne, Vorbereitungshandlungen oder Ankündigungen. Denn bis zum Bestehen einer Fassung, die einer Null-Nummer oder Erstausgabe einer Printzeitschrift entspricht, ist ungewiss, ob das Produkt überhaupt auf den Markt kommt oder nicht wieder eingestellt wird. Zudem kommt erschwerend hinzu, dass es Titelschutz im Internet bisher nicht gibt.

Es zeigt sich, die Anforderungen an einen Domain-Namen sind hoch, wenn er aus sich selbst heraus markenrechtlichen Schutz erlangen will. Aber sie sind nicht unerreichbar. Bei alle dem darf man allerdings nicht übersehen, dass dieses selbständige Markenrecht nicht vor Abmahnungen und Prozessen schützt. Die hängen immer von den Chancen ab, die der Gegner sich ausrechnet, wenn er zu solchen Mitteln greift.

Anhang

§ 5 MarkenG ­ Geschäftliche Bezeichnungen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

§ 15 MarkenG ­ Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

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