BGH

Google AdWords auf dem Prüfstand

Am 22. Januar 2009 gab die Pressestelle des Bundesgerichtshofes dessen Einschätzung zur Problematik von Markenrechtsverletzungen durch Google-AdWords in drei Entscheidungen bekannt. Die Urteile liegen noch nicht vor. In zwei Entscheidungen sah der BGH keine Markenrechtsverletzung, in der dritten überliess er die Antwort dem EuGH.

Zunächst stand die Entscheidung des OLG Braunschweig (Urteil vom 12.07.2007, Az.: 2 U 24/07) in der Sache „bananabay“ auf dem Programm (BGH I ZR 125/07). Die Beklagte bietet Erotikartikel an und gab den geschützten Begriff „bananabay“ gegenüber Google als Schlüsselwort an. Der Bundesgerichtshof legte diese Sache dem EuGH vor: Das Markenrecht ist harmonisiertes europäisches Recht, für das der EuGH zuständig ist. Der EuGH hat die Auslegungshoheit und muss nun prüfen, ob in der Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Google-Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie des Rates 89/104 /EWG ) vorliegt.

Bei den beiden anderen Rechtsstreiten gestaltete sich die Sache einfacher. In der Sache BGH I ZR 139/07 stritten zwei Unternehmen, die über das Internet Leiterplatten anbieten, über die Nutzung der Buchstabenfolge „pcb“, die als Abkürzung für „printed circuit board“ (Leiterplatte) steht. Die Klägerin, die „Beta Layout GmbH“, ist freilich Inhaberin der Marke „PCB-POOL“. Der Beklagte nutzte das Google-Schlüsselwort „pcb“; bei Eingabe von „PCB-POOL“ in die Suchmaschine im Anzeigenblock erschien neben der Trefferliste eine Anzeige der Beklagten. Die Klägerin hatte erfolgreich bis zum OLG Stuttgart (Urteil vom 09.08.2007, Az.: 2 U 23/07) geklagt. Nun wies der BGH die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils ab, mit der Begründung, der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Da der BGH keine Verletzung des Markenrechts sah, legte er die Sache dem EuGH nicht vor.

Die „Beta Layout GmbH“ war auch Klägerin im dritten Verfahren (BGH I ZR 30/07). Der Beklagte in dieser Sache hatte „Beta Layout“ bei Google als Schlüsselwort genutzt. Hier erschien bei Eingabe von „Beta Layout“ als Suchwort neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007, Az.: 20 U 79/06) hatte die Berufung bereits zurückgewiesen, weil keine Verwechslungsgefahr bestanden habe, weshalb die Unternehmensbezeichnung nicht verletzt wurde. „Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme.“ Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt. Und da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, musste der BGH die Sache ebenfalls nicht dem EuGH vorlegen.

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