bcc.de

BGH urteilt zur Branchenähnlichkeit

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Januar diesen Jahres, dessen Gründe jetzt veröffentlicht sind, dargelegt, woran sich misst, ob Branchennähe gegeben und dass dies nicht von der Kennzeichnungskraft abhängig ist (BGH, Urteil vom 20. 01.2011, Az.: I ZR 10/09). Zugleich unterstrich er nochmals, wann die Löschung einer Domain allenfalls in Betracht kommt.

Die Parteien tragen beide die Zeichen „BCC“ im Namen und sind beratend im IT-Bereich tätig. Die Klägerin hat sich auf den Bereich Installation und Wartung von IBM-Software spezialisiert. Die Beklagte plant und integriert Telekommunikations- und Informationstechnik und bietet selbst IT-Infrastruktur an. Sie ist zudem Inhaberin von 18 Marken und nutzt die Domain bcc.de. Beide Parteien stellen ihre Tätigkeit im Bereich IT-Sicherheit heraus. Die Klägerin meint, sie nutze die Bezeichnung BCC seit 1996 bundesweit und das Firmenschlagwort der Beklagten verletze ihre Rechte, weshalb sie auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens und Freigabe der Domain bcc.de klagte. Vor dem Landgericht Frankfurt/M war sie damit überwiegend erfolgreich, unter anderem auch hinsichtlich der Löschung der Domain bcc.de (LG Frankfurt/M, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 2/6 O 374/07). Die Beklagte legte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt ein, das die Klage abwies, weil trotz Zeichenidentität des Firmenschlagworts BCC dieses nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfüge und die für die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe nicht gegeben sei (OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11.12.2008, Az.: 6 U 269/07). Die Klägerin ging in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und legt die Sache zur erneuten Verhandlung dem Berufungsgericht vor. Dabei stimmt der BGH mit dem Berufungsgericht soweit überein, dass die Bezeichnung BCC unterscheidungskräftig ist und somit eine, wenn auch nur geringe, Kennzeichnungskraft besteht, sowie dass das von den Parteien genutzte Zeichen identisch ist. Allerdings habe das Berufungsgericht bei der Prüfung der Branchennähe den Fokus zu eng gefasst. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin begrenze sich eben nicht nur auf die Installation und Beratung für eine bestimmte Software von IBM, welche das Mittel ihrer Tätigkeit ist, sondern auf die Tätigkeit im Allgemeinen, die die Klägerin ihren Kunden gegenüber erbringt, und das ist Beratung und Installation von Software im Allgemeinen. Damit deckten sich, wie vom Landgericht Frankfurt/M angenommen, die Tätigkeitsbereiche der Parteien weitestgehend. Das werde noch dadurch verstärkt, dass beide Parteien sich darauf beziehen, besonderen Wert auf IT-Sicherheit zu legen. Da das Berufungsgericht diese Punkte bei seiner Beurteilung der Branchennähe nicht berücksichtigte, sei diese Beurteilung fehlerhaft und müsse unter Einbeziehung dieser Aspekte erneut erfolgen. Diese fehlerhafte Beurteilung der Branchennähe wirkte sich zwangsläufig auch auf die Frage der Verwechslungsgefahr und damit auf die Beurteilung der weiteren Rechtsfragen aus. Das Berufungsgericht hatte die Verwechslungsgefahr verneint. Dies führte auch dazu, dass das OLG Frankfurt/M keine Bedenken hinsichtlich der Nutzung der Domain bcc.de durch die Beklagte sah.

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen indes noch nicht zur Beurteilung der Branchennähe und der Verwechslungsgefahr aus. In der Folge gibt der BGH Hinweise, was das Berufungsgericht und die Parteien im Einzelnen vortragen, nachweisen und begründen müssen. Im Hinblick auf die Domain bcc.de macht der BGH einmal mehr deutlich, dass eine Löschung nur in Betracht kommt, soweit jedwede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Internetseite eine Verletzungshandlung darstellt – auch außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs der Beklagten. Solange die Beklagte den Bestandteil „BCC“ führen darf, würden auch namensrechtliche Ansprüche (§ 12 BGB) kaum zur Löschung der Domain führen. Hier dürften stattdessen die Grundsätze für Gleichnamige greifen. Insgesamt war die Sache beim Berufungsgericht noch nicht zur Entscheidung reif, also verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück. Wie das OLG Frankfurt/M mit der Sache weiter verfährt, wird man sehen.

Die Urteile der Vorinstanzen sind online leider nicht verfügbar.

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