Schon deutlich älter, aber frisch veröffentlicht: Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 14.01.2005, Az 3/12 O 113/04) entschied in einer Feststellungsklage zur Domain aventis.de, bei der das Pharmaunternehmen Aventis sich gegen die außergerichtlichen Angriff eines David wehrte.
Das Pharmaunternehmen klagte als Träger des Firmennamens „Aventis“ und als Inhaber der Marke „Aventis“, mit der Priorität vom 16.07.1998, und der Domain „aventis.de“ gegen den Träger des Künstlernamens „Aventis“, der diesen Namen bereits seit 1991 in seinem Personalausweis eingetragen hat, und der ebenfalls Inhaber der Marke „Aventis“ ist, mit der Priorität 01.12.1998. Der Beklagte hatte zuvor vom Unternehmen Unterlassung hinsichtlich der Firmennamen-, Marken- und Domain-Nutzung sowie Lizenzgebühren und Schadensersatz verlangt. Daraufhin führte das Unternehmen eine Feststellungsklage gegen den Künstlernamensträger und hatte Erfolg.
Der Beklagte wandte sich am 19.03.2002 erstmals schriftlich an die Klägerin. Im weiteren Schriftverkehr erklärte er, er wolle seinen Namen aufgeben und bot ihn der Klägerin an; andernfalls werde er den Namen anderweitig anbieten. Für den Namen und weitere Marken sowie Web- und eMail-Adressen wollte er eine Million Euro. Das klagende Unternehmen lehnte das ab, bot freilich einmal EUR 10.000,–. Der Beklagte erklärte schließlich, er wünsche keine weitere Nutzung des Namens „Aventis“ durch die Klägerin.
Das Landgericht Frankfurt begründete seine Entscheidung im Hinblick auf markenrechtliche Ansprüche mit der Markenpriorität auf Seiten der Klägerin, die immerhin zweieinhalb Monate früher dran war als der Beklagte. Ansprüche aus dem Namensrecht (§§ 1004, 12 BGB) wies das Gericht ebenfalls zurück. Zwar seien auch Pseudonyme geschützt, allerdings müsse der Name auch Verkehrsgeltung aufweisen; dabei verwies das Gericht auf die BGH-Entscheidung maxem.de. Weiter führte es aus, Namensgleichheit müsse in gewissen Fällen auch vom Träger älterer Namensrechte geduldet werden. Es ist freilich eine Interessenabwägung vorzunehmen, die in diesem Falle nun zu Gunsten der Klägerin ausfiel. Das Gericht legte unter anderem die Finanzkraft und die Investitionen der Klägerin (und deren Mutter) in die Waagschale und dass keine Branchenidentität gegeben sei. Als problematisch könne sich erweisen, dass die Klägerin auch Kunstveranstaltungen unterstütze, und so eine Verwechselungsgefahr bei einer Ausstellung der Werke des Beklagten entstehen könne. Doch das Problem liesse sich mit weniger schwerwiegenden Mitteln aus der Welt schaffen als der Namensänderung der Klägerin. Schließlich wäre ein Namenszusatz bei der Klägerin viel aufwändiger als beim Beklagten zu installieren. Das Gericht zog aus alle dem die Konsequenz, dass der Beklagte die Nutzung dulden müsse und demnach keine Ansprüche gegen die Klägerin habe.