Anspruchsgrundlagen Teil 3.5 § 15 MarkenG

Das Markengesetz gibt Kennzeicheninhabern verschiedene Ansprüche an die Hand, mit denen sie sich gegen Kennzeichenrechtsverletzungen wehren können. Es gibt verschiedenen Kennzeichen: u.a. die Register- oder Eintragungsmarken, die Waren und Dienstleistungen bezeichnen und die in die Schutzrolle des Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden. Und die in § 5 MarkenG definierten Geschäftsbezeichnungen, Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

Für beide Kennzeichenarten gibt es eigene Anspruchsgrundlagen. Während die Eintragungs- oder Registermarken, die Produkte bezeichnen, über § 14 MarkenG geschützt sind, werden die Geschäftsbezeichnungen nach § 5 MarkenG durch § 15 MarkenG geschützt. §§ 14 und 15 MarkenG sind beinahe identisch. Einige Unterschiede gibt es aber doch. Der Oberbegriff für Unternehmenskennzeichen und Werktitel ist geschäftliche Bezeichnung bzw. Geschäftsbezeichnung.

Wie in § 14 MarkenG für die Eintragungsmarke statuiert § 15 MarkenG für die Geschäftsbezeichnung ein ausschließliches Recht des Inhabers der geschäftlichen Bezeichnung, einen Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch. Um aus diesen Anspruchsgrundlagen Ansprüche geltend zu machen, muss die rechtsverletzende Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt werden.

Obgleich der Schutz der Geschäftsbezeichnungen in einer Vorschrift formuliert ist, gibt es doch unterschiedliche Voraussetzungen für die unterschiedlichen Kennzeichen, also für Unternehmenskennzeichen einerseits und Werktitel andererseits. Die Einzelheiten werden wir dann betrachten. Zunächst aber zu den allgemeingültigen Voraussetzungen des § 15 MarkenG im Verhältnis zum § 14 MarkenG.

Während § 14 MarkenG in Abs. 2 Nr. 1 beim Schutz einer Marke auch die identische Benutzung ausdrücklich voraussetzt, fehlt die Bezeichnung dieses Tatbestandsmerkmals in dieser expliziten Form im § 15 MarkenG. Gleichwohl wird in der gerichtlichen Praxis bei Geschäftsbezeichnungen davon ausgegangen, dass auch der Schutz identischer Benutzung vorliegt. Dabei stützt man sich auf die Formulierung „[…] die geschäftliche Bezeichnung oder […]“ in Abs. 2, die im Rahmen des Verwechslungstatbestandes die Zeichenidentität zum Ausdruck bringt.

Nach dem in § 6 MarkenG geregelten Prioritätsprinzip muss die geschäftliche Bezeichnung gegenüber einer anderen geschäftlichen Bezeichnung Vorrang haben, um in der rechtlichen Auseinandersetzung erfolgreich zu sein. Für Domains heißt das, dass eine rechtsverletzende Benutzung einer geschäftlichen bezeichnung in Betracht kommt, wenn die registrierte Domain selbst zwar den Schutz als geschäftliche Bezeichnung genießt, aber ihr Schutzrecht erst später entstanden ist. Die Frage des zeitlichen Vorrangs ist unerheblich, wenn der Domain-Inhaber überhaupt keine Rechte am benutzen Zeichen hat.

Die Benutzung des Kennzeichens muss laut § 15 Absatz 2 MarkenG unbefugt sein. Hier greift man zum besseren Verständnis auf die Formulierung des § 14 Absatz 2 MarkenG zurück, wo es heißt: „[…] ohne Zustimmung des Inhabers […]“. Unbefugt ist die Benutzung ohne Zustimmung!

Eine Besonderheit weist § 15 MarkenG noch auf. Es entsteht ein gewisser Konflikt bei seiner Anwendung auf das Internet. § 15 MarkenG wirkt normalerweise sehr stark örtlich begrenzt. D.h. bei traditionellen Unternehmen, die nur in einem kleinen Bezirk, vielleicht sogar nur innerhalb einer Ortschaft tätig sind, wird deren Geschäftsbezeichnung dort geschützt. Woanders kann ein ebenfalls begrenzt agierendes Unternehmen mit völlig identischen Namen und gleichem Angebot parallel agieren, ohne das sich beide in die Quere kommen und rechtliches Konfliktpotential besteht. Im Internet ist das natürlich nicht der Fall. Jede Domain ist ein Unikat, sie kann nur ein mal vergeben werden und sie ist überall abrufbar. Damit liegt der Konflikt offen auf dem Tisch: wem steht sie denn nun zu? Und inwieweit besteht Verwechslungsgefahr?

Bei der Beurteilung der Rechtslage kann man sich daran orientieren, welcher Markt von der Webseite aus angesprochen wird. Besteht ein Bezug ausschließlich zur örtlichen Umgebung, in der sich der Anbieter befindet, könnte man die Verwechslungsgefahr, die § 15 MarkenG voraussetzt, ausschließen. Kommt man auf eine Verwechslungsgefahr, so liesse sich der Konflikt über das Recht der Gleichnamigen lösen: Es gilt „first come, first served“ und nur bei überragender Bekanntheit des Anspruchstellers, müßte die Domain aufgegeben werden.

Schließlich genießen Unternehmenskennzeichen und Werktitel nicht nur Schutz vor Verwechslungsgefahr. Bekannte Unternehmenskennzeichen oder Werktitel können sich darüber hinaus auch gegenüber unlauterer Ausnutzung und Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung oder Unterscheidungskraft behaupten. Die entsprechende Regelung findet sich in § 15 Absatz 3 MarkenG.

Unternehmenskennzeichen
§ 15 MarkenG ist nicht so differenziert formuliert wie § 14 MarkenG und zählt im Gegensatz zu diesem keine Beispiele für Verletzungshandlungen auf. Er verweist auch nicht auf § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG, um die dortigen Handlungsbeispiele beizuziehen. In der Regel wenden die Gerichte aber die Struktur des § 14 MarkenG auch auf § 15 MarkenG an, allerdings nicht alle Gerichte!

Die Verwechslungsgefahr ist wesentliches Element der Anspruchsgrundlage. Sie erfaßt nicht nur das geschützte Unternehmenskennzeichen, sondern auch Firmenschlagworte und Firmenabkürzungen. Hintergrund dafür ist, das Unternehmenskennzeichen in der Regel aus mehreren Bestandteilen bestehen. Sie sind teils frei gewählt, andernteils unterliegen sie handels- oder gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen.

Drei Indikatoren sind bei der Frage der Verwechslungsgefahr zu prüfen: Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Branchennähe. Die Indikatoren stehen zueinander in Wechselwirkung. Liegt eines der Merkmale in hochgradiger Form vor, so liegt eine Verwechslungsgefahr auch dann vor, wenn die anderen Merkmale nur in geringem Maße vorhanden sind. Die Branchennähe entspricht der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit beim § 14 MarkenG.

Der Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG greift bereits mit der Anmeldung einer Firma zum Handelsregister beim Registergericht ein, weil die Geschäftsbezeichnung gegenüber dem Registergericht im geschäftlichen Verkehr genutzt wird.

Der Schutz von Unternehmenskennzeichen steht in einem Konkurrenzverhältnis zu § 12 BGB und § 37 Abs. 2 HGB, die beide Namensrechte schützen. Unternehmenskennzeichen sind letztlich nichts anderes als Namen. Sie werden also sowohl über das Markenrecht, als auch über das Namens- und das Handelsrecht geschützt. Es entsteht eine Anspruchskonkurrenz. Aus allen drei Normen können dem Inhaber des Unternehmenskennzeichen Ansprüche zustehen. Allerdings geht der Anspruch aus dem Markenrecht vor.

Auf die Voraussetzung bei Werktiteln kommen wir demnächst.

Anhang:
§ 15 MarkenG – Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

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