In einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Metro-Konzern und einem Domainer über die Registrierung und Nutzung der Domains metrosex.de, metrosexuality.de und metro-sex.de unterlag zuletzt der Konzern vor dem Bundesgerichtshof: Der Domainer darf seine Domains behalten.
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der Metro AG und darf Ansprüche aus deren Markenrechten geltend machen. Die Beklagte hat über 10.000 Domains registriert, darunter auch seit 09.07.2003 die Domains metrosex.de, metrosexuality.de und metro-sex.de, die keine Inhalte aufweisen. Unter einer anderen Internetadresse bietet die Beklagte allerdings pornografisches Material und Sexartikel an. Zeitweise hatte sie die Marke „Metrosex“ angemeldet, die für die Klassen 3, 14 und 18 eingetragen war und Körperpflegeartikel, Schmuck und Reiseartikel wie Taschen und Regenschirme umfasste. Auf diese Marke verzichtete sie ein halbes Jahr nach Eintragung.
Die Klägerin sieht in der Registrierung der Domain-Namen der Beklagten eine Verletzung ihrer Kennzeichen- und Namensrechte und verlangt die Unterlassung der Nutzung und die Löschung der Domains. Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 16.07.2004, Az.: 416 O 300/03) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.07.2005, Az.: 5 U 141/04) war die Klägerin erfolgreich. Das hOLG Hamburg sah hier eine (Erstbegehungs-)Gefahr: die Beklagte könnte demnach die Domains im geschäftlichen Verkehr nutzen und so die Rechte des Metro-Konzerns für ihre Geschäftsbezeichnung verletzen (§ 15 Abs. 2 und 4, sowie § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Auch im Hinblick auf die Wortbildmarke der Metro bestünde Ähnlichkeit und eine mittelbare Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG). Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung Revision ein und der Bundesgerichtshof gab dieser nunmehr statt (Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05).
Aus Sicht des BGH war das hOLG eigentlich auf der richtigen Spur und habe zurecht erkannt, dass die Registrierung einer Domain noch keine Benutzung und damit auch keine Verletzung eines Kennzeichens darstelle. Allerdings machte das hOLG Hamburg in diesem Falle eine Ausnahme wegen besonderer Umstände, die den konkreten Schluss zuließen, die Beklagte wolle diese Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr benutzen. Das sah der BGH allerdings etwas anders. Die auf Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Unterlassungsansprüche, die hier in Betracht kamen, greifen nur, soweit sich die Erstbegehungsgefahr auf eine ganz konkrete Verletzungshandlung beziehen: Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Und das ließ sich in diesem Fall nicht bestätigen. Der BGH hängte das – wie schon das OLG Hamburg – an dem Begriff „Metrosex“ und dessen Bekanntheit auf. Zwar erschließe sich die tatsächliche Bedeutung des Begriffs Metrosex, der einen bestimmten Männertyp bezeichne, dem angesprochenen Verkehr noch nicht, doch könne er von diesem beschreibend – anhand des Begriffes „Metrosex“ – verstanden werden. Dieses Verständnis werde nicht in Verbindung mit den Kennzeichen der Klägerin gebracht, weshalb die Erstbegehungsgefahr zu verneinen sei. Damit gehe von den registrierten Domains unmittelbar keine Erstbegehungsgefahr aus.
Aber auch über die an- und wieder abgemeldete Marke „metrosex“ ließ sich keine Rechtsverletzung herleiten: Die Anmeldung, die Eintragung und der spätere Verzicht auf die Marke durch die Beklagte begründe im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr keinen Verletzungsunterlassungsanspruch. Die bloße Markenanmeldung stelle für sich keine kennzeichenmäßige Benutzung dar. In der Markenanmeldung und -eintragung lag auch nicht die Benutzung der Marke als Unternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Der mit der Anmeldung und Eintragung beanspruchte Markenschutz hinsichtlich bestimmter Waren und Dienstleistungen ist nicht gleich der Inanspruchnahme der Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen. Als Gegenbeispiel nannte der BGH die Eintragung einer Firma in das Handelsregister, die bereits eine Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr ist. Darüber hinaus ist die Marke nicht mehr eingetragen; eine durch Eintragung der Marke Metrosex möglicherweise entstandene Erstbegehungsgefahr beseitigte die Beklagte durch Verzicht auf die Marke. Auch insoweit war damit kein Anspruch zugunsten der Klägerin herzuleiten.
Auch Ansprüche aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) waren für den BGH nicht zu erkennen: die drohende Gefahr der Namensanmaßung war seitens der Klägerin nicht hinreichend konkret vorgetragen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse durch die Registrierung der drei Domains seitens der Beklagten war hier nicht ersichtlich; es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor: Die Klägerin, die man unter metro.de findet, werde nicht nennenswert behindert. Und schließlich war auch der Löschungsanspruch nicht begründet. Das bloße Halten der Domain-Namen ist für sich keine Rechtsverletzung. Dass jede Verwendung der drei Domains eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin mit sich bringe, könne nicht angenommen werden.
So unterlag der Metro-Konzern, nachdem er bereits überwiegend im Streit um die Hamburger Metrobusse unterlegen war, nun auch im Hinblick auf die Domains metrosex.de e.a.