Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) informiert über zwei kürzlich ergangene Entscheidungen des BGH, die eine Klägerin betreffen: den Süßwaren-Hersteller Ferrero. Dieser war gegen Konkurrenten vorgegangen, die ihrerseits Süßwaren oder Molkereiprodukte auf den Markt bringen wollen, deren Namen den Begriff „Kinder“ enthalten. Der Schutzumfang der „Kinder“-Marken der Klägerin reichte nicht aus.
Die Klägerin, der Süßwaren-Hersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil „Kinder“, die u.a. für Schokolade eingetragen sind. Eine Unterlassungsklage richtete sich gegen den Süßwaren-Hersteller Haribo, der unter der Marke „Kinder Kram“ Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anbietet. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22.12.2004, Az.: 6 U 51/00) hatte der Klage zunächst statt gegeben. Doch der BGH hob die Entscheidung auf und wies sie an das OLG Köln zurück, weil das Berufungsgericht nicht den Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Zeichen ermittelt hatte. Das OLG wies daraufhin die Berufung zurück und die Klägerin ging in Revision. Nun hat der BGH (Urteil vom 20.09.2007, Az.: I ZR 6/05) die Revision von Ferrero endgültig zurückgewiesen. Sowohl das OLG Köln als auch der BGH sehen in der Verwendung der Bezeichnung „Kinder Kram“ keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin, da es an der Zeichenähnlichkeit zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke fehle.
Ähnlich verhielt es sich in dem Verfahren (Urteil vom 20.09.2007, Az.: I ZR 94/04) von Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten, der beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung „Kinderzeit“ auf den Markt zu bringen. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung „Kinderzeit“ auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden. Vor dem LG Hamburg hatte die Klägerin noch Erfolg (LG Hamburg, Urteil vom 15. August 2003, Az. 416 O 85/03). Das Oberlandesgericht Hamburg dagegen (Urteil vom 04.06.2004, Az.: 5 U 123/03) wies die Klage ab. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Hamburg, weil zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken „Kinder“ und der Bezeichnung „Kinderzeit“ ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei.
Die Urteile des BGH vom 20.09.2007 liegen noch nicht vor. Die Pressemitteilung (Nr. 132 aus 2007) des BGH findet man im Bereich „Presse“ beim Bundesgerichtshof.
Auch vor den österreichischen Gerichten war Ferrero vor Jahren im Streit um die Domain kinder.at gescheitet. Mehr dazu in unserem Artikel aus dem Jahre 2002.