BGH

Gleichgewichtslage im Internet

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Frage der Gleichgewichtslage bei gleichnamigen Unternehmen derselben Branche an unterschiedlichen Standorten untersucht und dabei auf seine Vossius-Entscheidung zurückgegriffen: Ein Hinweis auf der Internetpräsenz reicht als mildestes Mittel aus, eine Verwechslungsgefahr zu minimieren und der Unterlassung auszuweichen (Urteil vom 31.03.2010, Az.:I ZR 174/07).

Klägerin und Beklagte sind rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängig und führen beinahe seit 40 Jahren aufgrund einer Abgrenzungsvereinbarung unproblematisch nebeneinander jeweils die Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“, die Beklagte seit 1911, die Klägerin seit 1972. Die Klägerin ist seit 1997 Inhaberin der Domain peekundcloppenburg.de. Sie tritt auch unter den Bezeichnungen peekundcloppenburg.com, peek-cloppenburg.de, pundc.de und p-und-c.com im Internet auf. Die Beklagte ist seit 1998 und 1999 Inhaberin der Domain-Namen p-und-c.de, puc-online.de, peek-und-cloppenburg.de und peek-und-cloppenburg.com, unter denen sie ihre eigene Website betreibt. Die Klägerin geht in der Klage von älteren Rechten an der geschäftlichen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ im Hinblick auf das Internet aus und meint, die Beklagte verletze unter anderem mit ihren Domains die zwischen den Unternehmen bestehende Gleichgewichtslage. Sie verlangt unter anderem die Unterlassung der Nutzung der Domains. Die Beklagte ihrerseits erhob für den Fall ihrer Verurteilung Widerklage, mit im Grunde den gleichen, aber gegen die Klägerin gerichteten Anträgen.

Das zunächst angerufene Landgericht Düsseldorf urteilte salomonisch: Beiden Unternehmen verbot es die Nutzung der Domains, soweit sie nicht auf den ersten sich öffnenden Internetseiten einen Hinweis auf das je andere Unternehmen setzten. Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Klägerin zurück und die Klage vollständig ab. Es ging davon aus, dass das Recht der Gleichnamigkeit und damit das Prioritätsprinzip „first come, first served“ gilt, und sich im Internet eine neue Gleichgewichtslage noch nicht ausgebildet habe, die verletzt werden könnte. Die Klägerin ging daraufhin in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH), der dieser teilweise statt gab. Der BGH bestätigt die Erwägungen des OLG Düsseldorf, jedoch kommt er zu einem anderen Schluss (Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174/07):

Der BGH geht davon aus, dass eine Gleichgewichtslage gegeben sei, die sogar gestört ist, weil die Beklagte ähnliche Domains und diese auch für eMail nutzt. Aus dem Internetauftritt der Beklagten ergebe sich nicht ausreichend deutlich, dass es sich bei ihr um ein Unternehmen mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis handele. Gleichwohl greifen aus Sicht des BGH die Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Nutzung der Domain-Namen durch die Beklagte nicht. Die Beklagte habe ein schutzwürdiges Interesse, ihre Unternehmensbezeichnung als Domain und für eMails zu nutzen. Die Beklagte kann zur Verminderung der Verwechslungsgefahr auf ihren Seiten darauf hinweisen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt. Ein Hinweis auf der Startseite reiche aus, auf Folgeseiten muss er nicht angezeigt werden. Der Hinweis muss leicht erkennbar und deutlich lesbar sein; welchletzteres voraussetzt, dass er mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann und in ausreichender Schriftgröße verfasst ist.

Wieder hat der BGH eine schöne, sachgerechte Entscheidung getroffen, die nochmal deutlich macht, dass Freigabe- oder – wie hier – Unterlassungsansprüche gegen Domain-Inhaber nicht zwingend sind, weil es oft ein milderes Mittel gibt, der Verwechslungsgefahr entgegenzutreten.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top