Verletzungen der Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG) verfolgten bisher immer Mitbewerber unter Zugrundelegung des Wettbewerbsrechtes. Darüber tritt in den Hintergrund, dass auch Behörden berechtigt sind, wegen Verstößen gegen das Telemediengesetz Bußgelder zu verteilen. Sie tun es weidlich.
Das Telemediengesetz trat am 01. März 2007 in Kraft. Es ersetzte mit dem Teledienstegesetz und dem Mediendienstestaatsvertrag zwei Normen und übernahm überdies Teile des Teledienstedatenschutzgesetzes. Alle Normen, die das Internetimpressum regelten und regeln, sehen vor, dass Verstöße gegen die Regelung über die Informationspflicht, aktuell in §§ 5, 16 TMG festgeschrieben, nämlich Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, mit Bußgeldern geahndet werden. Dass tatsächlich Bußgelder wegen mangelhafter und damit ordnungswidriger Webimpressen verfügt werden, war bisher nicht bekannt. Zahlreiche Urteile machten statt dessen deutlich, dass Mitbewerber und Verbraucherschutzorganisationen Konkurrenten mit fehlerhaften Internetimpressen wegen Wettbewerbsverstößen abmahnten und verklagten. Das Informationsangebot zu Rechtsfragen der Informationsgesellschaft telemedicus.info hatte nun von einem konkreten Bußgeldfall gehört, und bei der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde nachgefragt.
Wie telemedicus.info berichtet, ist die Regierung von Mittelfranken gegen einen Online-Shop vorgegangen, der lediglich ein Kontaktformular, aber keine eMail-Adresse anbot. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG listet eine Adresse der elektronischen Post als Teil des Impressums auf; da der Webshop dieses nicht vorhielt, erhielt er ein Bußgeld. Mit diesem Fall gab sich telemdicus.info jedoch nicht zufrieden: man hakte bei der Regierung von Mittelfranken nach und erhielt zur Antwort, dass die zuständige Abteilung „Sicherheit und Ordnung“ im vergangenen Jahr eine höhere zweistellige Zahl von Fällen in dieser Hinsicht bearbeitet und dabei durchaus Buß- und Zwangsgelder erlassen hat. Auf Nachfrage äusserte sich auch die Bezirksdirektion Düsseldorf gegenüber telemedicus.info. Düsseldorf hat ein eigenes Dezernat mit drei Mitarbeitern, das für Diensteanbieter mit Sitz in Nordrhein-Westfalen zuständig ist. Hier bestätigte man gegenüber telemedicus.info, dass jährlich zahlreiche Verstöße verfolgt und mit Bußgeldern geahndet würden.
Dem eigenen Internetauftritt droht mithin nicht nur Gefahr seitens Mitbewerbern, Konkurrenten und Verbraucherschutzvereinigungen, sollte kein gesetzeskonformes Impressum vorhanden sein; auch Behörden interessieren sich für die Verstöße, die mit Bußgelder von bis zu EUR 50.000,– geahndet werden können. Wer Zweifel hat, ob er ein Impressum braucht und wie dieses auszusehen hat, der findet Hilfe bei folgenden Impressum-Generatoren:
abmahnwelle.de
soll zu http://www.abmahnwelle.de/certiorina/ führen, scheint mir aber zur Zeit Baustelle zu sein.
In der Tat. In unserem aktuellen Artikel zum Webimpressum (http://www.domain-recht.de/domain-recht/impressum/impressum-so-vermeiden-sie-eine-abmahnung-62800.html) haben wir Certonia deshalb rausgelassen. Aber wir haben andere Anbieter und Informationsquellen gelistet.
Ich empfehle einen weiteren Generator für Impressum von einen Anwältin anzusehen:
http://www.impressum-generator.de/
Danke für den Hinweis. Wir werden diesen in unserem aktuellen Artikel (http://www.domain-recht.de/domain-recht/impressum/impressum-so-vermeiden-sie-eine-abmahnung-62800.html) ergänzen.