Das OLG Braunschweig hat in einer aktuellen Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Aspekte der Auffindbarkeit und Erreichbarkeit eines Internet-Impressums geklärt.
In dem Verfahren stritten ein beim Bundesamt für Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband gegen eine Rechtsanwältin, die auf der Plattform anwalt.de zu geschäftlichen Zwecken einen Internetauftritt vorhält, von dem auf ihre eigene Homepage verwiesen wird. Auf der Plattform selbst hatte sie im Dezember 2024 kein Impressum vorgehalten, sondern die Startseite ihrer Website verlinkt, auf der ein Besucher bis ans Ende der Seite scrollen musste, um das dort verlinkte Impressum öffnen zu können; in dem waren alle erforderlichen Angaben enthalten. Die Verfügungsklägerin hatte die Verfügungsbeklagte abgemahnt und dann ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Göttingen gestartet. Das wies den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung zurück. Die Verfügungsklägerin legte Berufung ein, womit die Sache vor das Oberlandesgericht Braunschweig kam.
Das OLG Braunschweig gab der Berufung statt und änderte das Urteil des LG Göttingen ab. Der Verfügungsbeklagten wurde aufgegeben, ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Impressum zu unterhalten (OLG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2025 – Az. 2 U 16/25). Das OLG Braunschweig stellte unter anderem fest, dass die Anbieterkennzeichnung der Verfügungsbeklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz auf anwalt.de gegen § 5a Abs. 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 DDG verstößt. Zunächst sei ein Angebot auf einer Plattform als eigenständiger digitaler Dienst zu qualifizieren, weshalb es unabhängig vom Betreiber der Plattform eine eigene Anbieterkennzeichnung enthalten müsse. Weiter seien hier die geforderten Informationen nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen, wie dies von § 5 Abs. 1 DDG gefordert werde. Da sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite befänden, gehöre zur leichten Erkennbarkeit, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen, wie »Kontakt« und »Impressum«. Die Verfügungsbeklagte habe auf ihrer Internetpräsenz unter anwalt.de weder ein Impressum vorgehalten noch sie mit einem zur Anbieterkennzeichnung führenden Link mit den Begriffen »Kontakt« oder »Impressum« versehen, sondern dort lediglich unter der Überschrift »Kontaktdaten« diverse Informationen dargestellt, darunter einen Link zu ihrer Website. Aus diesem Link ergäbe sich für einen verständigen Internetnutzer die Information, dass die Verfügungsbeklagte eine weitere Internetseite unterhält, ohne dass dies dem Nutzer den Schluss nahelegen würde, dort überhaupt weitergehende Daten zur Anbieterkennzeichnung zu finden, die über die auf der Seite anwalt.de gegebenen hinausgehen. Damit sei aber keine leichte Erkennbarkeit für eine Anbieterkennung gegeben.
Weiter sei auch keine unmittelbare Erreichbarkeit gegeben, da zum Erreichen der Anbieterkennung zu viele Zwischenschritte notwendig seien. Dass ein Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm dabei eine gewisse Aktivität abverlangt wird, schließe eine unmittelbare Erreichbarkeit zwar noch nicht aus, doch müssen die Angaben dann zumindest ohne langes Suchen auffindbar sein. Das sei hier aber nicht der Fall. Ein Nutzer werde nach dem Anklicken des Links auf der Seite anwalt.de auf der sich dann öffnenden Webseite der Verfügungsbeklagten als erstes auf den als »Kontakt« bezeichneten Link in der Kopfzeile der Startseite klicken und sodann feststellen, dass ihn dies nur zu einer Seite mit Kontaktdaten und einem Kontaktformular geführt hat. In der Folge müsse sich der Nutzer dann auf die Suche nach dem Impressum machen. Der Link zum Impressum finde sich aber erst nach »sechsseitigem« Scrollen auf der Longpage-Website der Verfügungsbeklagten und müsse dann angeklickt werden, um die geforderten Daten zu erhalten. Der Link »Impressum« sei nach dem Wechsel auf die Website der Verfügungsbeklagten nicht effektiv optisch wahrnehmbar, da er sich am Seitenende der Longpage-Website befinde. Hingegen springe der Link »Kontakt« beim Besuch der Seite unmittelbar ins Auge und leite einen Besucher der Seite auf der Suche nach dem Impressum fehl. Das Scrollen des Bildschirms auf der Suche nach dem Impressum sei einem Nutzer mit durchschnittlichen Kenntnissen zuzutrauen und zuzumuten. Hier müsste ein Nutzer aber über mehr als sechs Bildschirmseiten scrollen, um den Link zum Impressum zu erreichen. In der Gesamtbetrachtung sei das zu viel, um noch von einer unmittelbaren Erreichbarkeit sprechen zu können. Schließlich bleibe auch unklar, auf welche Website sich das Impressum beziehe: auf die Seite auf der Plattform anwalt.de oder auf die Homepage der Verfügungsbeklagten. Zudem müsse auszuschließen sein, dass ein Nutzer über den „Domainwechsel“ verwirrt werde und er das Impressum gedanklich nicht der Ausgangsseite zuordne.
Im Weiteren prüfte das OLG Braunschweig noch das von der Verfügungsbeklagten erst in der Berufung und damit verspätet vorgebrachte Argument, dass auf dem Cookie-Layer ihrer Website ein Link zum Impressum vorhanden sei. Doch auch das lies das OLG Braunschweig nicht gelten, einerseits weil der Vortrag verspätet war, andererseits weil Nutzer üblicherweise bei Cookie-Consent-Tools nicht nach einem Impressumslink schauten, sondern vielmehr diese als störend empfänden und reflexartig wegklickten. Darüber hinaus bestätigte das OLG Braunschweig das Vorliegen aller Voraussetzungen des einstweiligen Verfügungsverfahrens, gab der Berufung der Verfügungsklägerin statt und erlegte der Verfügungsbeklagten die Kosten auf.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.