In einer aktuellen Entscheidung macht das LG Düsseldorf im Eilverfahren nochmals deutlich, dass in ein Internetimpressum auch eine aktive eMail-Adresse zur Kontaktaufnahme mit dem Anbieter gehört.
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich bestätigt, was gesetzlich in § 5 Telemediengesetz steht und zahlreiche Gerichte bereits entschieden haben: Geschäftsmäßige Telemediendiensteanbieter haben Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Die Fluggesellschaft Brussels Airlines SA/NV hatte auf ihrer Webseite im Impressum keine eMail-Adresse angegeben. Das nahm die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eV zum Anlass, um letztlich vor dem LG Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, dernach der Gegnerin untersagt werde,
»im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Telemedien über die Internetseite www.brusselsairlines.com/de/de/homepage gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten, ohne eine E-Mail Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.«
Das LG Düsseldorf erließ die einstweilige Verfügung und bestätigte in seiner Entscheidung (Beschluss vom 17.08.2022, Az. 12 O 219/22), dass die Gegnerin keine schnelle Kontaktaufnahme im Sinne von § 5 TMG bereitstelle. Unter Verweis auf ein Urteil des Kammergerichts in Berlin aus dem Jahr 2013 erklärte das Landgericht, dass es für eine Kontaktaufnahme nicht genüge, ein Kontaktformular bereitzustellen; es bedürfe einer eMail-Adresse. Eine von der Gegnerin im Verfahren erbetene 5-tägige Umsetzungsfrist räumte das Gericht nicht ein, da die Gegnerin keine Gründe für die Ermöglichung einer solchen glaubhaft gemacht hatte.
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