Kammergericht Berlin

eMail im Impressum ist Pflicht

Das Kammergericht Berlin hat in einer hübschen Entscheidung einige Klarheit bei der Frage nach einem eMail-Kontakt im OnlineImpressum und Inhalte in AGBs geschaffen. Die streitenden Parteien haben je ihr eigenes Pfund abbekommen (Urteil vom 07. 05.2013, Az.: 5 U 32/12).

Die Parteien stritten um die Frage, ob das Internet-Impressum eine eMail-Adresse aufweisen und wann der Nutzer bei Vertragsschluss darauf aufmerksam gemacht werden muss, welches Recht Anwendung findet. Die Klägerin meinte unter anderem, der Verbraucher müsste von der Beklagten »frühzeitig« darauf hingewiesen werden, dass er im Falle eines Konflikts irischem Recht gelte und nicht erst am Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten. Außerdem bedürfe es selbstverständlich einer eMail-Adresse im Online-Impressum. Das beklagte irische Flugunternehmen meinte, eines eMail-Kontakts bedürfe es auf der eigenen Website nicht, da ja hier eine postalische Adresse, eine Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern angegeben sind; zudem fielen bei über 70 Millionen Jahrespassagieren und 99,8 Prozent Online-Buchungen eine kaum noch zu bearbeitende Zahl von eMail-Nachrichten an, SpameMails nicht mitgerechnet. Das alles nähme ein grundrechtsrelevantes Ausmaß an (Art. 12, 14 GG). Das Landgericht Berlin wies den Antrag der Klägerin hinsichtlich des irischen Rechtes zurück, bestätigte aber, dass eine eMail-Adresse ins Impressum gehört. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 21.02.2012, Az.: 15 O 666/10) legten beide Seiten Berufung zum Kammergericht ein.

Das Kammergericht bestätigte vor Kurzem das Urteil des Landgerichts, wies beide Berufungen ab und ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu (Urteil vom 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12). Die Kosten des Rechtsstreits teilte es zwischen den Parteien auf. Bei der Frage zu den nicht gerade »frühzeitigen« Angaben der Beklagten in ihrem deutschsprachigen Internetflugbuchungsangebot, das bei Abschluss eines Personenbeförderungsvertrages irisches Recht gelte, sah das Gericht kein Problem: die Beklagte habe weder verschwiegen, dass die Anwendung irischen Rechts vereinbart werden soll, noch dem Verbraucher diese Information vorenthalten. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte bei diesem Anbieter nicht die Anwendung deutschen Rechts. Zudem wusste das Gericht zu sagen: Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen naturgemäß tendenziell aus Regelungen, die dem Verwender Vorteile und dem Verbraucher Nachteile vom verhandelbaren Recht bescheren, das sei »dem Kleingedrucktenq eigen. Allerdings bestätigte das Kammergericht, dass, wie es in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG heißt, eine Pflicht zur Angabe der »Adresse der elektronischen Post« bestehe, was die Angabe der eMail-Anschrift meint. Diese Pflicht erfülle weder die Angabe einer Telefaxnummer noch einer Telefonnummer noch die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars. So sei eine Telefaxnummer einer eMail-Adresse nicht gleichwertig, denn jeder Internetnutzer könne eine eMail versenden, aber nicht jeder habe ein Telefaxgerät. Zudem sei das Telefax aufwändiger zu bedienen, und Computerfax könne nicht jeder bedienen. Eine Telefonnummer sei ebenfalls keiner eMail-Adresse gleich, und bewirke einen »Medienbruch«. Zudem sei das gesprochene Wort flüchtig und könne nicht ohne Weiteres dokumentiert werden, vielmehr hinterlasse es keine greifbaren Spuren. Schließlich sei das Online-Kontaktformular einer eMail-Adresse jedenfalls nicht völlig gleichwertig: »Der Verbraucher muss sich in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular ›zwängen‹ lassen.« Das Argument der Beklagten, weil sie viele Kunden habe, drohten viele eMail-Eingänge, überzeugte das Kammergericht nicht. Mit den angeführten Zahlen nehme zwar der Bearbeitungsaufwand zu, doch »wer viele Kunden hat, generiert auch Umsätze in entsprechender Höhe und kann somit in die Bearbeitung der entsprechenden Kundenresonanz angemessen investieren.« Der entstehende Kostenaufwand lasse sich auf die Preise umlegen.

Das Urteil des Kammergerichts nimmt sehr schön die Argumente der Beklagten, was die Kontaktdaten betrifft, auseinander und macht für jeden verständlich klar, warum der Gesetzgeber der Ansicht ist, im Internet-Impressum müsse eine eMail-Kontaktadresse stehen und dass diese nicht durch andere Kontaktwege ersetzbar ist. Ein Aussetzen des Rechtsstreits, um dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage nach dem eMail-Kontakt vorzulegen, lehnte das Kammergericht auch ab, da schon das europäische Recht die Rechtslage klar geregelt habe und kein vernünftiger Zweifel für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage blieb.

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