Das Landgericht in Essen stellte in einem aktuellen Fall klar, dass ein fehlerhaftes Impressum auch auf einer unfertigen, lediglich versehentlich aktivierten Internetseite mit einem Angebot für eine Ferienwohnung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Dabei haftet selbst eine Person mit, die zwar Mitvermieter der Wohnung ist, aber von der Website gar nichts wusste.
Die Klägerin vermietet über das Internet Ferienwohnungen auf Borkum. Die Beklagten sind Eigentümer einer solchen Ferienwohnung, die unter anderem auf einer Website unter einer Domain der Beklagten zu 1) angeboten wurde. Die Website war von der Beklagten zu 1) im Jahr 2007 errichtet und ins Internet eingestellt worden. Sie wies im März 2014 zumindest für einige Tage kein ordnungsgemäßes Impressum auf, sondern lediglich den Nachnamen der Beklagten, jedoch ohne Vornamen oder Anschrift. Darüber hinaus waren die Inhalte nicht vollständig oder gar nicht ausgeführt. Die Bilder waren teilweise verdreht, die Preisliste stammte von 2010. Die Klägerin ließ die Beklagten im März 2014 abmahnen. Die Beklagten wiesen die Abmahnung zurück, da ihr keine Vollmacht beilag. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Essen und verlangte von den Beklagten es zu unterlassen, Ferienwohnungen im Internet ohne ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung anzubieten, sowie Ersatz der Abmahnkosten. Die Beklagten hielten unter anderem entgegen, die streitgegenständliche Website sei ohne Wissen des Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) versehentlich online gestellt und dann vergessen worden. Es handele sich dabei um eine Bagatelle, und der Beklagte zu 2) sei dafür nicht verantwortlich und könne also deswegen nicht verklagt werden.
Das Landgericht Essen gab der Klage statt (LG Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az.: 4 O 97/14). Seitens der Klägerin besteht ein Unterlassungsanspruch wegen unlauteren Wettbewerbs (§§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG). Die Parteien sind Mitbewerber, da sie sich alle mit der Vermietung bzw. Vermittlung von Ferienwohnungen auf Borkum befassen und sich um den gleichen Kundenkreis bemühen. Die Beklagten handelten unlauter, da sie zumindest für einige Tage im März 2014 die fragliche Website ohne vollständigen Namen und ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, also ohne ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG), betrieben. Als Betreiberin der Website, damit als Diensteanbieterin (§ 2 TMG), hat dafür die Beklagte zu 1) einzustehen. Aber auch der Beklagte zu 2) haftet für den Verstoß gegen § 5 TMG, denn als Mitvermieter der auf der Website angezeigten Ferienwohnung ist er Mitstörer: Spätestens seit der Abmahnung durch die Klägerin war ihm der Umstand bekannt, dass seine Ferienwohnung auch in seinem Namen über die Website angeboten wurde. Der Einwand, die Website sei lediglich versehentlich online geschaltet und der Beklagte zu 2) ohne sein Wissen als Diensteanbieter aufgenommen worden, geht ins Leere. Die Unterlassungspflicht (§ 8 UWG) setzt kein Verschulden voraus. Da die Beklagten keine Unterlassungserklärung abgegeben haben, besteht nach wie vor die Wiederholungsgefahr und also der Unterlassungsanspruch. Auch der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten steht der Klägerin zu (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Dass dem anwaltlichen Abmahnschreiben keine Vollmacht beigefügt war, steht der Wirksamkeit der Abmahnung nicht entgegen, da sie mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden war.
Das Urteil des Landgerichts Essen lehrt einerseits, dass man als Diensteanbieter unbedingt aufpassen sollte, nur fertige und geprüfte Websites online gehen zu lassen. Zum anderen geziemt es sich nicht, andere ohne deren Wissen mit auf eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) zu nehmen. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Dritten Ausgleichsansprüche haben, die eine solche Abmahnung mit anschließendem Klageverfahren dem Domain-Inhaber und Diensteanbieter nochmals teurer macht.
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